2310 Telegraphen-Gesellschaften. Verträge mit anderen Regierungen oder Telegraphen-Unternehmungen sind vor Abschluss dem Reichspostamt zur Genehmigung vorzulegen. – Die Ges. unterhält eine Anzahl Agen- turen u. hat in Horta auf den Azoren u. in Vigo (Spanien) mehrere Beamtenhäuser erbaut. Zweck: Erwerbung von Konzessionen jeglicher Art für telegraphische und telephonische Verbindungen, sowie die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb solcher Ver- bindungen; ferner die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostamte; die Errichtung von Unternehmungen und die Beteiligung an Unternehmungen für die Herstellung von elektrischen Kabeln, namentlich von See- kabeln, und für die Übernahme von Legungs- und Reparatur-Arbeiten für solche Kabel. Die Aufgabe, welche sich die Ges. zunächst gestellt hatte, war die Einricht. einer unabhängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland und den Ver. Staaten von Nordamerika durch Herstellung eines Kabels von Borkum über die Azoren nach New York. Die Grundlagen hierfür bilden folgende Koncessionen und Verträge. Die Konzession für ein Kabel zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika, erteilt unterm 28. Mai 1899 seitens des Deutschen Reiches an die Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. in Mülheim a. Rh. und mit Genehmigung der Regierung übertragen seitens der letzteren an die Ges. durch Vertrag vom 24. Okt. 1899. Durch diese Koncession wurde die Genehmigung zur Anlandung des erwähnten Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes erteilt. In dem zugehörigen Kabelbetriebsv ertrag (v. 29./5., 8./6. u. 24./10. 1899), welcher an die Ges. seitens der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. ebenfalls übertragen ist, ist fest- gesetzt, dass das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt über- nimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikan. Seite einschl. der Einricht. u. Unterhalt. der Betriebsstellen die Unternehmerin Sorge zu tragen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver- gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be- trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werden. Der Unternehmerin wurde die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Konzession bis zum 30./9. 1940 ausgedehnt ist, bis Ende 1904 zu übernehmen; die Option ist 1905 ausgeübt. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24./12. 1896 im Betrieb. Wegen Herstell. des ersten Kabels wurde s. Z. ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 See- meilen = 7681 km beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Konz. der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. Auf Anregung des Reichspostamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, besonders im Herbste, entstehenden Anhäufungen die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als erforderlich erachtete, wurde die Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Mit dem Reichspostamte sind unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung er- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Konzession des deutschen Reiches ist bis 31./12. 1944 verlängert worden. Das zweite Kabel wurde Anf. Juni 1904 vollendet (4266 See- meilen = 7913 km). Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konz. erlischt oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konz. aus einem der aufgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, ganz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25. 26.4. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den früheren Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich der Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 bis 31./12. 1904 eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, voraus- gesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren u. New York und damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New York betriebsfähig hergestellt ist, eine