764 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. bar abgegeben wurden einschl. des Selbstverbrauches: 62 066 2441 Kwst. für Licht, 75 531 236 Kwst. für Kraft, 73 069 204 Kwst. für Bahnen, 56 922 444 Kwst. als Hoch- spannungsstrom, zus. 267 589 125 Kwst. (Siehe auch obige Tabelle.) Die Grosse Berliner Strassenbahn erhält ab 1./1. 1911 den elektr. Strom nach einem er- mässigten Tarif geliefert, wogegen sich die genannte Ges. verpflichtete, die Elektrizität von den BE W bis 1939 bezw. 1949 zu beziehen. Im J. 1910 sind von den B EMW mit den Kreisen Niederbarnim u. Teltow Verträge abgeschlossen worden, die zur Hebung des Stromabsatzes in den Vororten beitragen. Die Ausdehnung des Wirkungsbereichs auf diese Kreise ist 1911/12 zur Ausführung gekommen. Zur Versorgung dieser Gebiete sind Hochspannungsleitungen mit 30 000 Volt Arbeits- spannung verlegt worden. Im Norden dehnen sie sich bis Bernau, Mühlenbeck, Schönfliess im Süden bis Königswusterhausen u. Mittenwalde aus. Das Elektrizitätswerk der Gemeinde wWittenau wurde übernommen und stillgelegt. Vom Kreise Teltow haben die B. E. W. in Gemeinschaft mit den Berliner Vororts-Elektrizitätswerken das Elektrizitätswerk des Teltowkanals gepachtet u. dafür das Ausschliesslichkeitsrecht für die Stromlieferung im Kreise erhalten. Das Versorgungsgebiet der B E W umfasst nunmehr einen Flächenraum von rund 3000 dkm. Der neue Vertrag mit der A E G erstreckt sich auf die Dauer des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages. Danach hat die A E G wie bisher die Geschäfte der B E W unter genau festgesetzten Bedingungen zu führen. Letztere sind ausserdem verpflichtet, alle bau- lichen u. maschinellen Einrichtungen von der A E G zu beziehen bezw. durch diese herstellen zu lassen; sie haben ferner der A E G diejenige Elektrizität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektr.-Werke Oberspree benachbarten Fabrik- grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Andererseits Rat sich die A E G verpflichtet, den B E W alle in ihrem alleinigen Besitz befindl. oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Konzessionen u. Anlagen u. ebenso von allen derartigen Konzessionen u. Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, sofern die gewerbliche Lieferung von Elektrizität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie vom Berliner Rathause gerechnet. vertrag mit der Stadt Berlin: Im Herbst 1906 teilte die Ges. dem Magistrat der Stadt Berlin mit, dass die Verwendung der Elektrizität in Berlin einen solchen Umfang ange- nommen habe, dass eine erhebliche Vergrösserung der Werke nötig sei. Die dafür erforder- lichen ca. M. 40 000 000 könnten aber bis 1915 nicht amortisiert werden. Die Ges. schloss deshalb im Dez. 1906 ein Zusatzabkommen zu dem Vertrage mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3 bezw. 1./4. 1899, wonach sich die Lage der BE W insofern wesent- lich verbessert hat, als an die Stelle unsicherer Bestimmungen eine klare Rechts- lage getreten ist. Während die Stadt bisher das Recht gehabt hätte, zum 1. Okt. 1915 den Vertrag mit der Ges. als beendet zu erklären und die Beseitigung der Strassenanlagen zu verlangen, muss die Stadt nach dem neuen Vertrage im Jahre 1915 den Vertrag entweder fortsetzen oder die Anlagen zum Buch- oder Schätzungswert übernehmen, wobei sie bis zum Tahre 1930 in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren den Vertrag kündigen kann. Die Ges. hat dagegen die Verpflichtung übernommen, nach 1915 jährl. 5 % (bisher 3½ %) ihrer Anlagen abzuschreiben. Wenn also die Stadt im Jahre 1915 von ihrem Übernahmerecht Gebrauch macht, muss sie für die Anlagen einen entsprechenden Gegenwert zahlen; macht sie aber erst später von diesem Rechte Gebrauch, so verringert sich allerdings dieser Gegenwert ent- sprechend den höheren Abschreibungen nach 1915, die indes nur die genannten Anlagen, nicht die Grundstücke und Gebäude betreffen; der Ges. verbleibt aber in der Zwischenzeit der stetig steigende Ertrag aus dem Betriebe. Die Ges. verpflichtete sich Veränderungen des Krafttarifs im Weichbilde von Berlin nur mit Genehmigung des Magistrats vorzu- nehmen, die für den Lichttarif ohnehin bereits vorgeschrieben ist. Endlich verpflichtete sich die Ges., falls die Stadt 1915 die Innenwerke übernimmt, aber nicht die Aussenwerke, auf ihr Verlangen ihr 5 bis 10 Jahre Elektrizität zu liefern z. heutigen Nettopreise des Bahnstromes, reguliert durch eine Kohlenklausel. Wegen Erhöhung des A.-K. lt. Gܧ―Ü― . 1. 1907 zwecks Ausführung dieser Anlagen siehe bei Kapital. Das Bauprogramm umfasste den Neu- bau einer Primärstation von 15 000 HP. in Rummelsburg, die Erweiterung der Zentrale Moabit um eine ebenso grosse Leistung, den Um- u. Neubau mehrerer Unterstationen u. die Ergänzung des Leitungsnetzes, welche Neuanlagen bezw. Vergrösserungen bis zum Herbst 1907 ausgeführt wurden. Aus den Verträgen mit der Stadtgemeinde Berlin, genehmigt durch die G.-V.-Beschlüsse v. 10./1. bezw. 9./2. 1899 sowie 3. u. 8./1. 1907 sei noch speziell hervorgehoben, dass die Ges. der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten hat, welche 10 % der in bestimmter Weise zu berechnenden Bruttoeinnahmen aus der Lieferung von Elektrizität beträgt. Ausser dieser Bruttoabgabe ist alljährlich ein Anteil am Reingewinn des Unter- nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Anteil beträgt 50 % von dem sich bilanzmässig ergebenden Reingewinn über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 u. 50 % vom Reingewinn über 4 %, soweit das A.-K. M. 20 000 000 übersteigt. Vom 1./10. 1915 ist die Stadtgemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die B EW einschliesslich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschliesslich der Patente