Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 765 u. Patentnutzungen, zum Eigentum zu übernehmen und, falls sie von diesem Übernahme- recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitätswerke im Umkreise von Berlin (jedoch night Teile derselben) unten den gleichen Bedingungen wie vor angegeben zu erwerben. Der Übernahmepreis zum 1./10, 1915 ist nach Wahl der Stadtgemeinde der Buchwert oder Taxwert. Der vorhandene Ern.-F. ist bei der Feststellung des Übernahmepreises nicht zu berücksichtigen u. fällt an die Stadtgemeinde. In dem im Januar 1907 genehmigten Zusatzabkommen ist folgendes bestimmt: Die Bestimmungen des § 4 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 über dic Leistungsfähigkeit der Werke werden aufgehoben. Die BEM verpflichten sich, nach näherer Massgabe der Bestimmungen der §§ 6 u. 12 des Vertrages, Elektrizität für Licht u. sonstige, insbesondere auch Kraftzwecke zu liefern und die Werke dem- entsprechend zu erweitern, u. zwar in dem Umfange, dass sie jeglichem im Weichbilde von Berlin hervortretenden Bedürfnisse genügen. Der § 12 Absatz 6 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 erhält folgende Fassung: Die Bedingungen u. Tarife über Lieferung von Elektrizität für andere als Beleuchtungszwecke setzt die Ges. fest; jede Veränderung der Grundpreise bedarf jedoch der Zustimmung des Magistrats. Die B EM verpflichten sich, der Stadt Berlin, falls diese im Jahre 1915 bei Beendigung des. Vertragsverhältnisses das Werk „Oberspree“ nicht übernehmen sollte, auf Verlangen auch über das Jahr 1916 hinaus, u. zwar längstens bis zum 1./10. 1925 Elektrizität aus diesem Werke, u. zwar in dem- jenigen Umfange zu liefern, als solche zuletzt vor dem 1./10. 1915 aus diesem Werke an die in Berlin belegenen Unterstationen geliefert worden ist. Die Stadtgemeinde hat ihr Verlangen auf Lieferung von Elektrizität bis zum 1./10. 1913 zu erklären. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist sie zur Abnahme der oben bezeichneten Elektrizitätsmenge auf die Dauer von 5 Jahren, d. h. also bis zum 1./10. 1920 gebunden; kündigt die Stadt- gemeinde dieses Lieferungsabkommen nicht bis zum 1./10. 1918, so verlängert es sich bi- zum 1./10. 1925. Die neu zu errichtenden Stationen sollen, wenn nicht der Magistrat ein anderes verlangt oder ausdrücklich genehmigt, so eingerichtet u. betrieben werden, dass sie entweder nur zur Versorgung Berlins oder nur zur Versorgung ausserhalb Berlins gelegener Konsumstellen dienen. Die von den B E W erbaute, zur Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb des Weichbildes belegene Station Rummelsburg soll ebenso wie etwaige weitere für die Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb belegene Stationen rechtlich als „Innenstationen' im Sinne des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 behandelt werden. Macht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus § 31 Absatz 1 des Vertrages nur hinsichtlich der Innenstationen Gebrauch, so ist sie demnach zur Übernahme auch dieser ausserhalb belegenen Stationen berechtigt u. verpflichtet, wogegen die BE W verpflichtet sind, mit diesen Stationen alle damit in Verbindung stehenden Rechte u. Konzessionen, insbesondere die Rechte, Leitungen zur Fortführung der Elektrizität nach Berlin in Strassenkörper der Vorortgemeinden u. Kreise zu verlegen u. zu unterhalten, der Stadtgemeinde Berlin ohne andere Gegenleistung als Übernahme der betreffenden ver- traglichen Verpflichtungen gegenüber den Kreisen u. Gemeinden zu überlassen. Das Recht der Stadtgemeinde Berlin, das Werk Oberspree u. die sonstigen nicht zur Versorgung von Berlin bestimmten Aussenwerke von der im übrigen erfolgenden Übernahme der Werke auszuschliessen (s 31 des Vertrages) wird durch die Übernahme der ausschliesslich zur Ver- sorgung Berlins bestimmten Aussenwerke nicht berührt. In diesem Sinne gilt die Be- stimmung in Absatz 1 des § 31 des Vertrages „jedoch nicht nur Teile derselben“ als auf- gehoben. § 3 Absatz 1 des Vertrages erhält folgenden Zusatz: Soweit die ausserhalb des Weichbildes nach dem 1./7. 1906 angelegten Werke dazu bestimmt sind, Elektrizität aus- schliesslich für Berlin zu liefern, bedarf es dieser Genehmigung nicht. da diese Werke als Innenwerke gelten. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird gestrichen. Der letzte Satz des § 31 des Vertrages wird dahin abgeändert: Findet die Übergabe der Anlage nach dem 1./10. 1915 statt, so ermässigt sich der von der Stadt zu zahlende Buch- oder Taxwert mit Ausnahme der Grundstücke u. Gebäude um je 15 % für jeden dreijährigen Zeitraum nach dem 1./10. 1915. Zur Ausführung sowohl neuer Zentral- u. Unterstationen, als auch von Erweiterungen bestehender Stationen, welche für Berlin bestimmt sind, ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats einzuholen. Die Stadtgemeinde Berlin hat von ihrer Be- fugnis zur Kündigung des bestehenden Vertrages Gebrauch gemacht, indem sie der Ges. davon Kenntnis gab, dass die Anlagen der B E W zum 1./10. 1915 in ihr Eigentum über- gehen sollen. Inzwischen nahmen die Verhandlungen über Verlängerung des Vertrages ihren Fortgang, und man war bestrebt, eine Basis für eine Verständigung zu finden. Bis Anfang Dez. 1914 war jedoch eine neue Vereinbarung nicht erzielt, so dass die Anlagen der B E W seitens der Stadt am 1./10. 1915 übernommen werden. Das der Ges. für Überlass. der Werke zufallende belangreiche Kapital (etwa M. 130 000 000) wird sie in die Lage setzen, ihre Tätigkeit neuen gewinnbringenden Unternehmungen zuzuwenden, die seit Jahren vorbereitet wurden. Den Schwerpunkt ihrer zukünftigen Tätigkeit wird die Ges. in das bei Bitterfeld zu errichtende grosse Fernkraftwerk verlegen; sie hat sich zu diesem Zweck grosse Braunkohlenvorkommen in Golpa-Jessnitz u. Zschornewitz in der Nähe von Bitterfeld gesichert (siehe oben). Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85– 1887/88: 0; 1888/89 –1913/1914: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005. 198 556, 273 948, 294 656, 373 148, 651 837, 486 858, 748 909, 1 179 353, 1 363 624, 1 595 193, 1 789 839, 2 515 832, 2 650 638, 2 491 072, 3 102 184, 3 485 029, 3 744 519, 3 920 790, 3 839 120, dazu kamen für 1898/99–1913/14 noch