812 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke 1 Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher dureh Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Kaution verbleibt dann den Hamburg. Electricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn J ahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Hambur gische Staatsbehörde wird der Ges. ihre Entscheidung über die ihrer Wahl überlassenen drei Möglichkeiten (Übernahme der gesamten Anlagen zum einfachen Taxwert oder Über- nahme der Anlagen im Bezirk I zum Taxwert u. Recht auf Räumung der Anlagen auf öffentlichem Grund oder Staatsgrund in den übrigen Bezirken oder endlich V erlängerung des Kontraktes) spätestens ein Jahr vor Ablauf des Kontraktes zugehen lassen. Ein neuer Vertrag mit dem Hamburg. Staate wurde 1914 von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigt; nach demselben wird das Unternehmen zu einem gemischt- wirtschaftl. Unternehmen ausgebaut werden. Der neue Vertrag wird am 1./7. 1915 in Kraft treten. Der Hamburg. Staat übernimmt M. 22 000 000 Vorz.-Aktien mit Wirkung ab 1./7. 1915, wovon zunächst 25 % eingezahlt werden. An Staatsabgaben von der Bruttoeinnahme aus Stromverbrauch, Zählermiete usw. sind gezahlt: 3%. M. 2 016 330.15 gegen M. 1 891 433.35 in 1912/13 hierzu vom Reingewinne 1913/14 „ 1 095 521.87 „ „ 09.25 6 zus. M. 3 111 852. 02 gegen M. 2 702 638.60 in 1912/13 sodass einschl. der Steuern u. sonst. Ab- gaben in Höhe von „ 263 681.33 „ „ 247 015.59 „ 1912/13 die Gesamtabgaben an den Hamburg. Staat M. 3 375 533.35 gegen M. 2 949 654.19 in 1912/13 beträgt. Statistik An die Hamburg Electricitäts-Werke waren ausser den im Strassenbahn- betrieb benützten Motoren angeschlossen: Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt Am 30. Juni 1906: 355 671 6901 5 161 32 317 600 „30. 0 414 985 7919 6145 . 33 167 300 1190 478 964 8632 7 302 44 486 000 „„ 540 901 8912 8 501 51 256 050 „ .. 610 837 9355 9722 58 164 500 % 689 113 9827 11 046 66 341 100 30 1912 768 591 9654 12 219 173 648 500 3% 1915 868 839 9632 13 366 „ 1914: 997 160 9231 14 663 Die Anzahl der Stromabnehmer, die sich im Geschäftsj. 1912/13 auf 31 858 belief, stieg im Jahre 1913/14 auf 37 335, entsprechend einer Zunahme von 17,3 %. Der Anschlusswert der Glühlampen, Bogenlampen, Motoren usw. bei den Stromabnehmern, mit Ausnahme der Strassenbahnen u. der eigenen Licht- u. Motoren-Anlagen, belief sich am Ende des Geschäftsj. 1912/13 auf 72 377 Kw., derjenige der Strassenbahnen auf 25 730 Kw. u. der eig. Anlagen auf 924 Kw., so dass der Gesamtanschlusswert 99 031 Kw. betrug, entsprechend einer Zunahme von 8,1 %. Demgegenüber war am 30./6. 1914 der Anschlusswert an Glüh- lampen, Bogenlampen, Motoren etc. 82 557 Kw., d. i. eine Zunahme von 14 %, derjenige der Strassenbahnen 25 785 Kw. u. der eig Anlagen 1065 Kw., so dass der G sich auf 109 407 Kw. belief, entsprechend einer Zunahme von 10,4 %. Die Stromabgabe stieg von 42 849 662 Kwst. im Jahre 1912/13 auf 45 146 794 Kwst. im Jahre 1913/14. Das Hamburgische Kabelnetz umfasste Ende Juni 1912: 1. Fernleitungen 223 605 m; 2. Lichtkabel: Speiseleitungen 813 905 m, Verteilungsleitungen 1 813 759 m, blanke Leitungen