Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 847 Sonderburger „.„%„. Akt.-Ges. in Sonderburg. Gegründet: 23./3. bezw. 2./5. 1907; eingetr. 10. 5. 1907. Gründer s. Jahrg. 1912/13. Zweck: u. elektr. Energie sowie die Ausführung von Hausinstallationen einschl. Verkauf der benötigten Elektromotore u. Betrieb von Installat. Material. Am 31./3. 1913 waren angeschlossen 8442 Glühlampen u. 400 PS. Motore. Kapital: M. 150 000 in 150 Aktien à M. 1000. Hypotheken: M. 115 690. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. Gen-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. März 1914: Aktiva: Grundstück 79 944, Gebäude 83 515, Masch. 207 945, Leitungskto 98 053, Akkumulatoren 13 536, Hausanschlüsse 60 918, Inventar 3215, Werkzeuge 679, Kassa 7200, Bebit. 18 783, Betriebs-Unk. 1371, Waren 9034, Wechsel 170. – Passiva: A.K. 150 000, Hypoth. 115 690, Bankkto 13 324, Kredit. 21 676, Akzepte 208 500, R.-F. 16 310, Dispos.-F. 28 097, unerhob. Div. 60, Gewinn 30 711. Sa. M. 584 371. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Abschreib. 18 713, Akkumulatoren-Versich. 1205, Löhne 16 936, Zs. 19 970, Versich. 569, Handl.-Unk. 2355, Steuern u. Abgaben 6952, Betriebs- Unk. 18 427, Eeitungs- Unterhalt. 65, Zähler- do. 125, Reparat. 1438, Gewinn 30 711. – Kredit: Strom 90 686, Zählermiete 5620, Waren 9100, Installation 12 065. Sa. M 117 479 Dividenden 1907/08–1913/ 141: 0 0, 0, 9, 4, ― % Direktion: Fabrikant Karl Ernst Lauterlein. Aufsichtsrat: Vors. Stadtrat Jens Christian Nissen, Heinr. Petersen, Petersen. Zahlstellen: Sonderburg: Ges.-Kasse, Sonderburger Bank. Stettiner Electricitätswerke in Stettin, Schulzenstrasse 21. Gegründet: 19./8. mit Nachtrag v. 16./10. 1890; eingetr. 28./11. 1890. Zweck: Gewerbsmässige Ausnutzung des elektrischen Stromes zur Beleuchtung und Kraftübertragung im jetzigen und künftigen Weichbild der Stadt Stettin u. anderer Städte, sowie Fortbetrieb des früher Ernst Kuhlo gehörigen, in Stettin betriebenen, für M. 157 000 in 157 Aktien der Ges. à M. 1000 u. M. 180.58 bar erworbenen elektr. Installationsgeschäftes. Vertrag mit der Stadt Stettin: Die a. o. G.-V. v. 13./2. 1911 beschloss die Anderung bezw. Verlängerung des Vertrages mit der Stadt auf folgender Grundlage: Die Akt.-Ges. erhält eine Konzessionsverlängerung um weitere 10 Jahre, also bis zum 1./1. 1930, sie ver- kauft ihre Zentrale in der Unterwiek an eine neu gegründ. Ges. m. b. H. „Kraftwerk Stettin“ für M. 1 000 000. An der Gründung selbst ist die Akt.-Ges. nicht beteiligt. Das Kraftwerk Stettin, welches von der neuen Ges. m. b. H. zu einem Drehstromwerk ausgebaut wurde, liefert in Zukunft den gesamten Strom für die Stettiner Elektrizitätswerke u. für die be- nachbarten Kreise der Provinz Pommern. Die Stettiner Elektrizitätswerke hatten demnach die eigene Erzeugung des elektr. Stromes einzustellen, wodurch auch die zweite Zentrale in der Schulzenstrasse stillgelegt wird. Für die Umformung des Drehstromes in Gleichstrom errichtet die Akt.-Ges. eine neue Umformerstation; als Bauplatz ist ihr ein Grundstück am Rosengarten Ecke Heiligegeiststrasse in unmittelbarer Nähe der jetzigen Zentrale Schulzenstrasse von der Stadt überlassen. Die Stadt Stettin übernimmt nach Ablauf der Konzess. die sämtl. Anlagen der Stettiner Elektrizitätswerke, soweit sie zur Umformung u. Verteilung dienen, also das gesamte Leitungsnetz nebst Hausanschlüssen, Zählern, Strassen- u. Flurbeleucht.-Anlagen u. die neu aufgestellten Masch.-Anlagen (Umformer-Schaltanlage u. Akkumulatoren) nebst den zugehörigen Baulichkeiten u. Grundstücken. Der gesamte Strombedarf wird seitens des Kraftwerks Stettin G. m. b. H. den St. E.-W. zu einem an- gemessenen Staffeltarif berechnet. Die Übernahme der vorhand. Werte bei Ablauf der Konzess. erfolgt zu jetzt bereits festgesetzten Preisen, ebenso ist in dem Vertrage festgelegt, welche von den vorhand. Werten die Stadt später übernimmt. Das Kraftwerk kam Anfang des Jahres 1912 in Betrieb u. mussten bis zu diesem Zeitpunkt die von der Akt.-Ges. her- zustellenden Umformer- u. Verteilungsstationen ebenfalls betriebsfertig sein. Die St. E.-W. sind verpflichtet, vom 1./4. 1912 ab ihren ganzen Bedarf an Strom von dem Kraftwerk zu beziehen. Durch das neue Abkommen ist das Strassengebrauchsrecht der Akt.-Ges. nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich ausgedehnt worden u. zwar nicht nur auf das ganze Stadtgebiet auf dem linken Oderufer, sondern auch auf die künftigen Erweiterungen des Stadtgebiets durch Eingemeindung, soweit nicht vorhand. Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ges. wird deshalb die neu eingemeind. Vororte durch ein Hochspannungsnetz in das Stromversorgungsgebiet mit hineinnehmen. Am 1./1. 1912 trat ein neuer Stromlieferungs- tarif in Kraft, in dem der Grundpreis herabgesetzt wurde. Abgabe an die Stadtgemeinde: Die St. E.-W. haben an die Stadt folgende Abgaben zu zahlen: 1. 10 % der EBretteeisnakg Wenn diese Abgabe in dem Geschäftsj. 1910/11 den Behar von M. 120 000 in dem Geschäftsj. 1911/12 den Betrag von M. 125 000 etc. in jedem folgenden Geschäftsjahr einen um je M. 5000 höheren Betrag, in dem Geschäftsj. 1928/29 also den Betrag von M. 210 000 u. in dem halben Geschäftsj. v. 1./7.–31./12. 1929 den Betrag von M. 107 500 nicht erreicht, haben die St. E.-W. den in den einzelnen Jahren sich er- gebenden Minderbetrag während der Zeit bis zum 30./6. 1915 bis zur Höhe von jedesmal M. 15 000, späterhin aber bis zur Höhe von jedesmal M. 20 000 an die Stadt zuzuzahlen. Übersteigt die Abgabe in einzelnen Jahren die gewährleisteten Beträge, so dürfen diese Überschüsse auf etwaige Minderbeträge der vorhergehenden oder der nachfolgenden Jahre