.... Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 15 von Ehrenbreitstein-Arenberg bis 1951, Vallendar-Niederlahnstein bis 1952, Vallendar-Sayn bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1957 erteilt. Seitens des Bezirksverbandes des Regierungs- bezirkes Wiesbaden ist die Genehmigung zur Benutzung der Bezirksstrasse von Horchheim- Niederlahnstein bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1964 erteilt worden. Beiden Verbänden ist das Erwerbsrecht vom 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Klein- bahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt worden. Für die Benutzung der Provinzial- bezw. Bezirksstrassen ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Rein- gewinn mehr 6 % des Anlagekapitals beträgt, u. zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Die urspr. von der Stadt erteilte Konzession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 u. ist durch einen Nachtrag vom 1./10. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konc. bis zum 23./6. 1932 und die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Dieser Termin wurde lt. Vertrag v. 18./12. 1912 bis 1./1. 1964 verlängert. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Materiat zum Taxwerte zu erwerben. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude u. Masch. ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessions- dauer – u. zwar zuerst am 1./10. 1917 u. dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren — die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Woert zu erstatten ist, welchen dieselben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konc, zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbj. Kündig. die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromliefe- rungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Stromabgabe benutzten Masch. zum Tax- werte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe u., sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr ver- teilt, spät. aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Coblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in welchem die Länge der benutzten Pre- vinzial-, be:w. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht. Mit der Stadt Vallendar ist ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem der Ges. die Be- nutzung der Gemeindestrassenstücke bis zum Jahre 1964 zusteht; der Strassenbenutzungs- Vertrag mit der Stadt Niederlahnstein läuft bis zum Jahre 1952, der mit der Gemeinde Höhr bis zum 8./5. 1967. Für die Linie Coblenz (Haupt)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn- Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbe- stimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahnfiskus gehörenden Pfaffen- dorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abgeschlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, hat die Strassenbahn im allgemeinen 2 Pf. pro Person zu entrichten. Für Ermässigungs- karten-Inhaber zahlt sie 20 % der oben errechneten Summe u. für Abonnenten das übliche Brückenabonnement. Die Ges. schloss unter dem 4./5. Dez. 1912 mit dem Kreise Unter- westerwald u. unter dem 12./16. Dez. 1912 mit dem Kreise Oberwesterwald Verträge ab, nach welchen sie die Stromversorgung dieser Kreise bis 1./1. 1953 übernahm. Der Thüringer Gas-Ges. in Leipzig, die das ihr in der Gemeinde Bendorf bis 1./10. 1925, im Gemeindebezirk Sayn-Mühlhofen bis 1./10. 1939 vertraglich zustehende Recht der Strassen- benutzung für die Fortleitung elektr. Stromes an die Coblenzer Strassenbahn-Ges. abgetreten hat, sind jährl. 5 % der in diesen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen aus der Strom abgabe für Lichtzwecke zu zahlen. Das Elektrizitätswerk Höhr-Grenzhausen G. m. b. H. erzeugte im J. 1911–1914: 347 378, 394 412, 372 707, 366 889 Kwst. Die Anschlusszahlen des Werkes sind: 7735 Glühlampen, 41 Bogen- lampen, 228 Motoren mit 644 HP Leistung. Diese Ges., an welcher die Coblenzer Strassen- bahn zu 8 I00 beteiligt ist, verteilte 1910–1913 je 10 %, 1914: 9 %. Die Coblenzer Strassenbahn hat im Juli 1911 von den 1000 Kuxen der Gew. Alexandria Westerwälder Lignitkohlen-Bergwerk in Höhn 510 Kuxe zum Preise von M. 250 000 er- worben. Zwecks vorteilhafter Beschaffung der künftig benötigten grossen Strommenge beschloss die Ges., sich an der Errichtung eines neuen grossen Kraftwerkes auf diesem Lignitkohlen-Bergwerk zu beteiligen u. übernahm daher 1912 auch die restlichen 490 Kuxen der Gew. Alexandria für M. 250 000. Sämtliche 1000 Kuxen hat die Ges. in die neugegründete Grosskraftwerks-Ges., Elektrizitätswerk Westerwald-A.-G. (A.-K. M. 2 800 000) eingebracht; die Ges. besitzt von dem A.-K. jetzt ca M. 2 100 000. 3* *