Telegraphen-Gesellschaften. 2299 der Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke Akt.-Ges. in Mülheim-Rhein. Dieser Firma ist nämlich seitens des Deutschen Reichs durch Konzession v. 9./8. 1908 die Bewilligung zur Anlandung und zum Betriebe eines Kabels von Deutschland über Teneriffa bezw. Liberia nach Südamerika erteilt worden. Ferner sind der Firma Felten & Guilleaume-Lahmeyer- werke durch Konz. der spanischen Reg. v. 8./6. 1907 u. durch Konc. der Republik Liberia v. 1./5. 1907 die entsprechenden Landungsrechte für Teneriffa bezw. Monrovia erteilt worden. Die Akt.-Ges. Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke bleibt weiter in hervorragendem Masse an dem Unternehmen beteiligt. Die Anfertigung des Kabels erfolgt durch die Norddeutschen Seekabelwerke A.-G. in Nordenham. Für die Übertragung der 3 Konz. an die Ges. erhält sie die Aufwend. zurück, welche sie für Vorbereitung des Unternehmens geleistet hat und zwar bis zum Höchstbetrage von M. 400 000. Die Verhandlungen mit Brasilien sind inzwischen ebenfalls abgeschlossen worden. Zweck: Erwerbung von Konz. jeglicher Art für telegraph. u. telephon. Verbindungen, Herstell., Unterhalt. u. Betrieb solcher Verbindungen, ferner Beteiligung an ähnl. Unter- nehmungen, insbes. Herstell. u. Betrieb unterseeischer Kabelverbindungen von Deutschland nach Brasilien und nach den deutschen Kolonien in West- u. Südwestafrika; alles dies im Einvernehmen mit dem Reichspostamt. Kapital: M. 12 500 000 in 12 500 Aktien à M. 1000 (Serien A–L à 1000 Aktien). Urspr. M. 4 000 000, begeben zu pari, übernommen von den Gründern. Erhöht lt. G.-V. v. 4./2. 1910 um M. 6 000 000, begeben zu pari; seit Ende März 1911 voll eingezahlt. Die Div.-Ber. der Aktien bestimmt sich nach dem Verhältnis der eingez. Aktienbeträge mit der Massgabe, dass Ein- zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahres zu leisten waren, nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt werden, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte ver- strichen ist. Für den Zeitraum, in welchem auf die Aktien oder einen Teil derselben Bauzs. gezahlt werden, entfällt die Div.-Ber. dieser Aktien. Auf die Aktien Serien A– sind bis 31./8. 1909, auf die Aktien Serien E–G bis 31./3. 1910 5 % Bauzs. gezahlt worden. In gleicher Höhe wurden Bauzs. pro rata der geleisteten Einzahl. von 25 % auf die Aktien Serien H–K bis zum 31./3. 1911 vergütet. Für das Geschäftsjahr 1911 waren die Aktien Serien A–=6 (M. 7 000 000) voll div.-ber., während die Aktien Serien H–K je drei Viertel der auf eine Aktie der Serien A–G entfallenden Div. erhielten. Die a. o. G.-V. v. 6./8. 1912 beschloss Erhöh. des A.-K. um M. 2 500 000 (also auf M. 12 500 000) in 1250 Aktien Serie L, übernommen von einem Konsort. zu 100 %, angeboten den alten Aktionären zu 105 %, vorerst 25 % u. das Aufgeld von 5 % eingezahlt, restl. 75 % zum 2./1. 1913 einberufen. Bis zur Fertigstellung des neuen Kabels erhielten die Besitzer der jungen Aktien auf die jeweils von ihnen eingezahlten Beträge bis zum 31./12. 1912 5 % Bau-Zs. Der Erlös der neuen Aktien diente zur teilweisen Deckung der Kosten für die Weiterführ. des Kabels der Ges. von Monrovia aus über Togo nach Kamerun. Der restliche Teil der Kosten wurde durch die Aufnahme einer Anleihe von M. 3 850 000 gedeckt (s. unten). Die Aufgabe, welche die Ges. sich zunächst gestellt hat, ist die Errichtung einer unab- hängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland u. Brasilien durch Herstell. einer Kabelverbindung von Borkum über Teneriffa und Monrovia nach Pernambuco. Hierfür bilden folgende Konz. und Verträge die Grundlage: 1. Die Konzession des Deutschen Reiches vom 9./8. 1908 mit Nachtrag v. 31./3. 1910 für eine Kabelverbindung zwischen Deutschland einerseits und Südamerika sowie West- afrika andererseits. Durch diese Konz. ist die Genehm. zur Anlandung des betreffenden Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablaufe des 40. Jahres nach Beginn des Betriebes zwischen Deutschland u. Brasilien erteilt worden. Das Reich sichert der Ges. den Anschluss an sein Telegraphennetz zu. Die Legung des Kabels muss auf der Strecke Borkum-Teneriffa spät. am 30./12. 1909, auf der Strecke Teneriffa-Monrovia spät. am 31./7. 1910 und auf der Strecke Monrovia-Pernambuco spät. am 31./12. 1911 bewirkt sein. Das Reich kann die Konz. für erloschen erklären: 1) wenn die Teilstrecken des Kabels oder das ganze Kabel nicht während der erwähnten Fristen in betriebsfähigem Zustande hergestellt sind, 2) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, 3) wenn die Ges. nicht die erforderlichen Einricht. u. Abmachungen für die prompte Weiter- gabe u. Bestellung der Telegramme auf den an das Kabel anschliessenden Linien in Süd- amerika trifft. Dieser Rechtsnachteil tritt jedoch nicht ein, wenn die Ges. in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen allg. Ausstand gehindert wird. Falls das Kabel zwischen Borkum, Teneriffa u. Brasilien sich für den Verkehr nicht mehr als ausreichend erweist, ist die Ges. berechtigt, unter den Bedingungen und für die Dauer der Konz. ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Die Ges. wird nach Vollendung der Linie Borkum-Teneriffa-Brasilien auf Verlangen des Reichs das Kabel von Monrovia aus über Togo u. Kamerun bis nach Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund) weiterführen und zwar nach Kamerun spät. bis 1./2. 1913 (bereits im Jan. 1913 eröffnet) u. nach Swakopmund spät. bis 1./4. 1919. 2. In dem zur Konz. gehörigen mit dem Reichs-Postamt unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrag ist festgesetzt, dass das Reichs-Postamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschen Endpunkt Emden übernimmt, während für den Betrieb in Teneriffa, Monrovia u. Brasilien, einschl. der Einrichtung der Betriebsstellen, die Ges. zu sorgen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. eine feste Ver-