190 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Kabelnetz, sowie Neuanschaff. von Zählern, Einricht. der öffentl. Beleucht., Ergänzungen der Betriebsmittel verschied. schon länger im Betriebe befindl. Kraftwerke u. Unterstationen usw. ist im Laufe des Geschäftsj. 1914/15 eine Kapitalsaufwendung von zus. M. 2 928 242 erforderl. geworden, u. zwar: Grundstückserwerb 126 834, Kraftwerke u. Unterstationen M. 140 207, Kabelnetz M. 298 812, Elektr.-Zähler M. 278 640, Einricht. f. öffentl. Beleucht. 4391, Verschiedenes M. 40 497, im Bau befindl. Anlagen 1 185 257, Anzahlungen auf Neu- bauten M. 853 600. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat vom 10./5. 1893: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten An- lage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- u. masch.-techn. Wertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zus. hängendes betriebs- fähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, u. welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) berech- neten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadté bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Zentralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Zentralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebrauch machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzu- teilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Ham- burgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Geneh- 3 des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Die Dauer des Vertrages war bis 1./7. 1923 festgelegt. Es stand dem Habneis heg Staat das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Der Hamburgische Staat machte 1915 von dieser Befugnis Gebrauch; es steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Eine Einlös. des dem Staat als- dann gehörenden Vorz.-Akt.-Kap. findet nicht statt, abgesehen von dem unter Kap. genannten Falle. Ein Nachtrags-Vertrag mit Hamburg. Staate wurde am 15./7. 1914 von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigt, wonach der Vertrag bis 1938 verlängert wurde; nach der neuen Vereinbarung wird das Unternehmen auf das ganze Hamburgische Staats- gebiet ausgedehnt u. zu einem gemischt-wirtschaftl. Unternehmen ausgebaut werden. Der neue Vertrag ist am 1./7. 1915 in Kraft getreten. Der Hamburg. Staat übernahm für Betriebs- erweiterungen M. 22 000 000 Vorz. Aktien mit Wirkung ab 1./7. 1915, wovon zunächst 25 % eingezahlt wurden. (Siehe bei Kap.) In den mit Leitungen belegten Strassen etc. ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der Finanz-Deputation vorbehaltenen Tarifsätzen u. Tarifbestimmungen jedem bei Tage u. bei Nacht elektr. Strom zu liefern, der sich auf mind. ein Jahr zur tarifmässigen Abnahme ver- pflichtet u. die übernommene Zahlungsverbindlichkeit pünktlich erfüllt. Mit dem wach- senden Konsum sind v. 1./1. 1915 ab die Preise für Lichtstrom auf 50 Pf. für 1 KWSt. bezw. für Motorstrom zu gewerbl. Ausnutzung auf 18 Pf. für 1 K WSt. ermässigt worden, dement- sprechend ist die aus der BruttoEinnahme von diesen Lieferungen zu zahlende Staatsabgabe von 20 % auf 15 % bezw. auf 10 % ermässigt worden; die Abgabe (20 %) für Strassenbahn- strom ist wie der Preis für denselben unverändert geblieben (12,5 u. 12,8 Pf. pro Kilowatt- stunde). Auf die Preise für Licht- u. Kraftstrom werden bei grösseren Stromentnahmen, insbesondere auf die Kosten des Stromverbrauches ausserhalb der Abendstunden, erhebliche Rabatte bewilligt, auch ist seit dem 1./1. 1915 ein sogenannter Grossabnehmertarif eingeführt, welcher es ermöglicht, den Licht- u. Kraftstrom für gewerbliche Zwecke zu sehr niedrigen Preisen abzugeben. Die aus der Bruttoeinnahme von den Lieferungen an die Gr ossabnehmer an den Hamburgischen Staat zu zahlende Abgabe ist auf 2 % festgesetzt worden. An Staatsabgaben von der Bruttoeinnahme aus Stromverbrauch, Zählermiete usw. sind