* = Nach den Verträgen v. 12./5. 1903 zwischen der Disconto-Ges. u. der South West- Africaa Company, den hauptsächl. Gründern der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges., u. v. 6/5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika u. der Otavi Minen- u. Eisen- bahn-Ges. sowie in Gemässheit späterer Vereinbarungen wurde der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Comp. die der South West Africa Comp. in dem Otavi-Ge- biete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimm. der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll (die Abgrenzung dieses Gebiets ist inzwischen ge- schehen); das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme veu Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungs-.? zwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtffiche als 500 englische Quadratmeilen; die der South West Africa Comp. zustehenden Wasser- rechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, die die South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadratmeilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasser- rechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn, soweit diese durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen läuft; die Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Seiten der Eisenbahn im Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen, jedoch mit Ausschluss der Gewinnung von Edel- steinen jeder Art, wobei nach später getroffener Vereinbar. vorkommende Mineralfunde zu der Otavi-Ges., zu der South West Africa Company gehören sollen; b) von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika: ein 3 ha grosses Gelände für den Bahnhof Swakopmund u. das Gelände für den Bahnbau nebst Land- u. Wasserrechten in schachbrett- förmigen Blöcken von 10 qkm u. Bergwerksgerechtsamen in Blöcken von 10 km Breite u. 30 km Tiefe bezw. 20 km Breite u. 30 km Tiefe zu beiden Seiten der Bahn (die definitive Abgrenzung dieser Gebiete ist erfolgt). „„. Die Otavi-Ges. hat der Regier. von der Gesamtförder. von Erzen aus den von ihr be- triebenen Gruben die folgenden Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung berechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Gold, Silber u. deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige und sonstige Kupfererze. Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben. Die Otavi-Ges. hatte bis 31./12. 1907 den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen, Dieser Beginn ist 1907 erfolgt, u. auch fernerhin ist die Ges. verpflichtet. die Gruben ständig im Betriebe zu halten. Eine durchschnittl. Gesamtförder. von mindestens jährl. 5000 t Mineralien soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflicht. gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn u. solange der bergmännische Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg. Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonstige Ursachen gestört wird, welche die Ges. verständigerweise nicht vorausberechnen kann oder die ihrer Einwirkung entzogen sind. Die vorgenannten Rechte verwirkt u. fallen an die Regier. zurück, wenn der bergmännische Betrieb nicht gehörig fortgesetzt wird. Bergbau. Nach dem Prospekt von 1913: Nachdem bereits in den J. 1892 u. 1893 die Kupfererzfundpunkte des oben erwähnten Konz.'Gebietes Tsumeb, Gross-Otavi, Asis und Guchab seitens der South West Africa Comp. näher untersucht waren, wurden in 1900 u. 1901 diese Aufschlussarbeiten durch die Otavi-Ges. fortgesetzt. Von den genannten Fund- punkten erwies sich die Erzlagerstätte von Tsumeb, deren Ausgehendes von 168 m Länge, 12 m Breite u. 9210 m Höhe aus einem reichhaltigen Gemenge von Karbonaten u. Sulfiden des Kupfers u. Bleies besteht, als die zunächst abbauwürdigste. Durch 4 Schächte bis zur späteren 1. Sohle (20 m) u. 2 Schächte bis zur 2. Sohle (50 m) sowie durch Strecken und Querschläge wurde eine von Ost nach West streichende, unter einem Winkel von ca. 60 bis 70 nach Süden einfallende Lagerstätte aufgeschlossen. Ihre Mächtigkeit an ihren stärkeren Ausbildungen schwankt zwischen 10 u. 23 m. u. ihre streichende Erstreckung wurde damals auf der 1. Sohle bis ca. 100 m u. auf der 2. Sohle bis 125 m festgestellt. Es lassen sich in der Streichrichtung zwei mächtigere erzreichere Teile u. ein in der Mitte derselben auftretendes, weniger mächtiges, erzärmeres Mittel unterscheiden, welches erup- tiven Ursprungs ist u. bezüglich der Genesis der Erzlagerstätte insofern eine grosse Rolle spielt, als er als der Erzträger anzusehen ist. Dieser sogenannte Eruptivkörper nimmt zu- nächst bis zu einer Tiefe von 85 m an Mächtigkeit ab, erweitert sich jedoch von da ab u. zeigt eine Erzführung, die für die bergbaul. Zukunft von grosser Bedeutung zu werden verspricht. In Verfolg der seit Beginn des Abbaues im J. 1907 fortgesetzten Untersuchungs- arbeiten wurde im Westen der Lagerstätte durch Abteufen des Westschachtes bis auf 70 m eine neue Sohle vorgerichtet, wobei die Fortsetz. der Lagerstätte mit Erzen nachgewiesen wurde, welche die der 2. Sohle an Kupfergehalt noch übertreffen. 1910–1912 wurde durch Abteufen von Gesenken im West- u. Osterzkörper das Niveau der 4. (100 m) Sohle erreicht. Die Aufschlussarbeiten auf dieser Sohle wurden für die Entwicklung der Tsumeb-Mine in- 1892, durch die jener Firma zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sin l.