Plantagen- und Kolonial-Gesellschaften ete. 16849 oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Konz. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17. 10. 1896 in dem zwischen dem 12 0 5. L. von Greenwich u. dem 40 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt. nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. –— bis dieser die Höhe von 25 0% des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss- scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein An- fordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landesfiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzl. Vorschriften mit etwaigen Eigentümern u. Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen u. solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserl. Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ges. Süd-Kameruné oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Durch Erlass des Gouverneurs von Kamerun vom 19./8. 1905 ist der Ges. ein Gebiet im ungefähren Umfange von 1 550 000 ha als Eigentum übertragen u. 1908 grundbücherlich ein- getragen worden, dessen Grenzen durch die Flüsse Udjui, Bumba, Boeck, Adjuaha, Djah, linker Nebenfluss des Djah, Wumu u. Mbede gebildet werden. Das Gebiet ist zwar schwach bevölkert. doch besonders reich an Kautschukpflanzen. Durch den Vertrag mit der Reg. hat die Ges. ferner das Recht, innerh. der nächsten 10 Jahre an 10 Stellen des urspr. Konz.- Gebietes je 5000 ha Land zwecks Anlegung von Plantagen zu erwerben. Die Ges. Süd- Kamerun nimmt dagegen von der Anwendung ihrer Rechte aus der ersten Konzession Ab. stand. Zur Ablös. dieser letzteren Optionsrechte wurde der Ges. durch Vereinbar. mit der Kolonialabteilung des Auswärt. Amts, ein init dem Eigengebiet im Norden zus. hängendes Areal von ca. 50 000 ha Land der sogen. „Dumezipfel“ zu Eigentum übertragen. Die Haupt- niederlass. der Ges. befindet sich in Molundu. Für 1912 konnte ein zufriedenstellendes Resultat (M. 396 830 Gewinn) erzielt werden, doch ist 1913 die Gummikrise in so scharfem Masse mit einem Rückgang der Preise in Er- scheinung getreten, dass die Ges. auf eine Verteilung des ganzen Nutzens verzichtete und zur Stärk. ihrer finanziellen Position ein Reservekto schuf, welches später zum Ausgleich der Div. herangezogen werden kann. Die Produktion in dem Eigengebiet der Ges. ist 1912 wiederum beträchtlich gestiegen, u. der Einstandspreis des Gummis hat sich infolgedessen weiter verbilligt. Die Elfenbeinankäufe sind gegen das Vorjahr etwas gefallen. Während des Jahres 1913 hat sich die Ges. an der Gründung der „Kameruner Schiffahrts-Ges.“ be- teiligt, welche die Flussschiffahrt zwischen Kinchassa u. den deutschen Gebieten ausüben wird. Das Kap. dieses Unternehmens beträgt nom. M. 2 000 000, wovon einstweilen 40 % eingefordert worden sind Süd-Kamerun hat an diese ihre Dampfer zu einem dem Buch- werte entsprechenden Preise verkauft u. sich mit nom. M. 400 000 an dem Unternehmen unter 40 % Einzahl. beteiligt. Für Einbring. der Kundschaft in die neue Ges. u. Verzicht auf eig. Schiffahrtsbetrieb hat Süd-Kamerun 60 von im ganzen 180 ausgegebenen Genuss- scheinen gratis erhalten. Diese Genussscheine sollen aus dem Reingewinn, welcher nach Ausschüttung einer kumulativen Div. von 6 % auf das jeweils eingez. A.-K. verbleibt, mit M. 10 000 pro Genussschein durch Auslos. eingezogen werden. Das Jahr 1913 stand unter dem Zeichen der unerwartet scharfen Gummikrisis. Be- sonders stark wurde davon das Ergebnis der im Wege des Handels erworbenen Gummi- sendungen betroffen. Zudem hatte die Ges. für 1913 noch den hohen Ausfuhrzoll für Gummi zu zahlen, welcher bei den niedrigen Verkaufspreisen nicht mehr aufzubringen war. Die Ges. hat seitdem den Einkauf von Handelsgummi nach Möglichkeit eingeschränkt.