Deutsche Noten-Banken. 3 regelnden. Vorschriften in den §$§ 9 u. 10 des Bankgesetzes die Geschäftsgebarung der Reichs- bank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung. Das Darlehnskassengesetz endlich begründete ein selbständiges, neben der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Da eine ausserordentl. Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit sich voraussehen liess, die Lombardanlage für die Reichs- bank aber als bankmässige Deckung nicht gilt, die Reichsbank mithin zur Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage ist, war die Schaffung einer solchen neuen, die Reichsbank unterstützenden Kreditquelle geboten. Dabei wurden die in Höhe der bewilligten Darlehen von seiten der Darlehnskassen zur Ausgabe gelangenden Darlehnskassenscheine im Sinne der §$§ 9, 17 u. 44 des Bankgesetzes den Reichskassenscheinen gleichgestellt. Diese Gleichstellung erscheint grundsätzlich berechtigt; denn die Darlehns- kassenscheine verpflichten ebenso wie die Reichkassenscheine das Reich, für dessen Rechnung die Darlehnskassen betrieben werden; sie sind sogar den Reichskassenscheinen gegenüber bevorzugt, da für sie ausserdem diejenigen Spezialpfänder haften, gegen deren Verpfänd. die Bewilligung der Darlehen erfolgt, u. da neben diesen Spezialpfändern noch die persönliche Haftung der Darlehnsschuldner besteht. Dadurch, dass die Darlehnskassenscheine, soweit sie nicht in den freien Verkehr übergehen, sondern in den Kassen der Reichsbank ver- bleiben, dem Barvorrat zugerechnet werden können, wurde die Lombardanlage der Dar- lehnskassen zur Notendeckung verwendbar gemacht u. auf diesem Wege gewissermassen mobilisiert. Darlehnsbestand der Darlehnskasse ult. 1915: M. 2347 800 000. Von Darlehns- kassenscheinen waren bis Ende 1915 ausgegeben M. 2 347 000 000, davon M. 972 165 715 im freien Vierkehr. Am 31./3. 1916 waren ausgegeben M. 2 191 500 000, davon M. 1 161 795 000 im freien Verkehr. Es sind in Verkehr gegeben Darlehnsscheine zu M. 50, 20, 5, 0 1.. Mit Rücksicht auf die Gewinne der Reichsbank in den Jahren 1915 u. 1916 wurde bezüglich der Kriegsabgaben der Reichsbank am 24./12. 1915 folgendes Gesetz erlassen: Art. 1: Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein Betrag von M. 100 000 000 dem Reiche überwiesen. (Als Ersatz für den Fortfall der Notensteuer. Die Red.) Art. 2: § 1 Die Reichsbank hat ferner aus den Gewinnen für die Jahre 1915 u. 1916 je einen Betrag von M. 14 300 000 an das Reich abzuführen. $ 2 Soweit der für das Jahr 1915 u. der für das 1916 nach Abzug der sämtl. Ausgaben sich ergebende Reingewinn den durchschnittl. Reingewinn der Jahre 1911, 1912 u. 1913 übersteigt, fällt er je zu drei Vierteln an das Reich. Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes v. 1./6. 1909. Art. 3: Die für die Jahre 1914, 1915 u. 1916 von der Reichsbank als Res. für zweifelhafte Forder. bilanzmässig zurück- gestellten Beträge dürfen bis zum Schlusse des der Beendigung des Krieges folg. Jahres nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung gefunden haben, werden sie nach Abzug desjenigen Betrags, den die Reichsbank bis zur Höhe von M. 6 250 000 als Res. für zweifelhafte Forder. in die Bilanz des vorbezeichneten Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich abgeführt. Über die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31./12. 1920 zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen. Art. 4: Die nach Art. 3 § 2 an das Reich zu zahlenden u. die im Art. 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. 0 Die Reichsbank musste infolge Überschreitens ihres steuerfreien Notenkontingents 1886–1914 an Notensteuer (5 % für das Jahr) zahlen: M. 35 584. nichts, nichts. M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852, M. 352 684, M. 478 289, M. 805 267, M. 1 118 373, M. 1 651 003, M. 3 692 350, M. 5 600 697, M. 2 564.438, M. 3 862 051, M. 3 931 320, M. 2 734 106, M. 4 627 492, M. 3 674 318, M. 1 040 935. (Seit Beginn des Krieges ist die Notensteuer aufgehoben). Statt der oben erwähnten gesetzl. % (33 %) Bardeckung ist sogar die Metalldeckung in der Regel eine weit höhere u. zwar 1886–1915 im jährl. Durchschnitt: 86.40. 89.75, 96.82. 88.28. 81.41, 91.99, 95.67, 85.47. 93.40, 92.35, 82.32, 80.27. 75.67, 72.30, 71.77, 76.57, 79.88, 72.47, 71.92, 72.84, 64.23, 57.03, 66.86, 66.37, 65.74, 67.88, 67.54, 68.98, 58.83, 44.4 %. Im J. 1915 belief sich die den gesetzl. Vorschriften genügende Deckung durch den gesamten Barvorrat (Gold, Scheide- münzen, Reichs- u. Darlehnskassenscheine) im Durchschnitt des Jahres auf 53.3 %. Gold- deckung der Noten Ende 1910: 31.9 %; 1911: 32.3 %; 1912: 30.8 % 1915 45 1% 41.5 %; durchschnittlich 1914: 51.81 %; durchschnittlich 1915: 43.6 %. Der Goldbestand der Reichsbank betrug Ende 1910–1913: M. 661 000 000, 728 000 000, 777 000 000, 1 170 000 000; Ende Jjuli 1914: M. 1 253 000 000; Ende 1914: M. 2 093 000 000; Ende 1915: M. 2 445 200 000. An Noten der Reichsbank waren 1898–1915 durchschnittl. im Umlauf M. 1 124 594 000, M. 1 141 752 000, M. 1 138 561 000, M. 1 190 264 000/ M. 1 229 623 000, M. 1248718 000, M. 1 288 549 000, M. 1335 701 000, M. 1 387237 000, M. 1 478 783 000, M. 1 524 142 000, M. 1 5706 532 000, M. 1 605 882 000, M. 1 663 615 000, M. 1 781 999 000, M. 1 958 173 000, M. 2 917 603 000, M. 5 409 323 000 (Ende 1915: M. 6 917 921 600). Die Gesamtumsätze der Reichsbank betrugen 1891 – 1915: M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110 783 951 000, M. 121 313 106 800, M 131 499 193 300, M. 142 110 610 900, M. 163 395 520 600, M. 179 632 549 000, M. 189 091 499 000, M. 193 147 619 300, M. 191 926 215 000, M. 205 284 607 500, M. 221 589 600 900, M. 251 267 053 300, M. 279 218 326 500, M. 298 997 351 600, M. 305 244 504 800, M. 331 032 004 700, M. 354 150 399 800, M. 377 502 536 900, M. 413992 352 100, M. 422 339 707 200, M. 521 775 470 200, M. 972 519 407 300. 1*