* 2064 Elektrische Strassenbahnen, Elein- und Pferdebahnen etc. bleiben die auf insgesamt M. 7 000 000 veranschlagten Kosten der Beschaff. eines Kraftwerkes, des Verwalt.-Gebäudes u. des Betriebsbahnhofes einschl. Grunderwerb u. Werkstatteinricht. nebst Anschlussgleisen sowie die Mehrkosten der Herstell. eines Bahnhofes Stralauer Strasse, Ecke Neue Friedrichstrasse, unberücksichtigt. Die Ges. ist dagegen verpflichtet, jährl. aus dem vertragsmässig berechneten Gewinn, soweit er 5 % des A.-K. überschreitet, 1 % dieses Zuschusses in einem besonderen Tilg.-F. anzulegen u. diesen mit 4 % jährl. Zins auf Zins zu verzinsen u. unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach deren Wahl entweder nach 40 J., vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder nach 50 J. den vollen. Zuschuss zurückzuerstatten. In dem Falle, dass die Stadt das Bahnunternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Betrag in den Besitz der Stadt über. 3 Die Fertigstell. der Bahn ist bis zum 30./9. 1918 zu bewirken. Betriebseröffn. auf Teil- strecken bedürfen der Zustimm. des Magistrats. Jede räuml. Ausdehn. des Bahnunternehmens sowie jede sonstige Erweiter. des Tätigkeitsgebietes der Ges. bedarf der Zustimm. des Magistrats. Auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin ist die Ges. indessen verpflichtet, die Bahn auf ihre Kosten zu verlängern u. die verlängerte Linie zu betreiben sowie eine andere Bahn anzu- schliessen, wenn 43 Stadtgemeinde Berlin eine 5 % Verzins. des neu aufzuwendenden Kap. aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Das neu aufzubringende Kap. kann in diesem Falle durch Ausgabe von Oblig. beschafft werden. Die Stadtgemeinde Berlin erhält von der jährl. Bruttoeinnahme aus der Personenbeförder. 2 %, sofern die Jahresbruttoeinnahme weniger als durchschnittl. M. 1 000 000 für den Bahn- kilometer beträgt, 2¼ % bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als M. 1 000 000 bis M. 1 125 000 für den Bahnkilometer usw. um ¼ % steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittl. Mehreinnahme. In den ersten 8 Geschäftsj. nach Beginn des Betriebes wird die Bruttoabgabe nur so weit erhoben, als dazu der Überschuss nach Abzug von 4 % des A.-K. der Ges. ausreicht. Die Stadtgemeinde erhält ferner eine Gewinn- beteilig. in Höhe der Hälfte des Überschusses, der sich nach Abzug der Zinsen, des an die Stadtgemeinde zu entrichtenden Entgelts, der satzungsmässigen Rückl. zum R.-F., der Tant. sowie der Rückl. zum Tilg.-F. (welche jährl. 0,75 % des A.-K. nicht übersteigen dürfen), endlich nach Abzug von 6 % des A.-K. ergibt. Der Stadtgemeinde ist das Recht eingeräumt worden, erstmalig zum Ablauf des 30. Geschäftsj. der Ges. u. dann immer zum Ablauf von je 5 weiteren Geschäftsj. die Überlassung des Unternehmens mit allen Aktiven u. Passiven gegen Entgelt zu verlangen. Der Erwerbspreis besteht in dem 25 fachen Betrage des jährl. Einkommens, das die Ges. im Durchschnitt der letzten 5 Geschäftsj. vor der Überlassung des Unternehmens gehabt hat, er muss jedoch, falls die Überlassung schon zum Ablauf des 30. Geschäftsjahlres erfolgt, mindestens 115 % des Grundkap. betragen. 3 Nach Abschluss des Vertrages vom 18./3. 1912 ist das Gesetz über den Zweckverband Gross-Berlin in Kraft getreten. Die Stadt Berlin u. der Verband Gross-Berlin haben erklärt, dass die Rechte u. Pflichten aus dem Vertrage auf den Verband übergegangen sind. Die Ausführ. der Bahnanlage u. die Liefer. der Betriebsmaterialien erfolgt durch die Allg. Elektricitäts-Ges. Mit dem Bau wurde an zwei Stellen im Mai bzw. Herbst 1914 begonnen; im Juni 1915 wurde noch eine dritte und im März 1916eine vierte Baustrecke in Angriff genommen. Kapital: M. 42 500 000, eingeteilt in 22 500 Vorz.-Aktien à M. 1000 u. 20 000 St.-Aktien à M. 1000. Sämtl. Aktien sind vollgezahlt; sie lauten auf den Inhaber u. sind unter der Bezeichnung A (Vorz.-Aktien) u. B (St.-Aktien), jede Gattung unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt. Die Aktien sind' vom deutschen Reichsstempel befreit. Über das Verhältnis der beiden Aktienarten zu einander siehe unten bei Gewinn-Verteilung. Anleihe: Die Ges. ist berechtigt, mit Zustimmung des A.-R. u. bis zur Höhe des jeweiligen A.-K. Schuldverschreib. auszugeben. Hypotheken: M. 1 880 000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Hberschuss, der sich unter Berücksichtig. des Gewinn- anteils der Stadt Berlin ergibt, ist nach Abzug der Abschreib. u. Dotier' vom Ern.-F. 5 % zum gesetzl. R.-F. abzuführen (Grenze 10 % des A.-K.), ferner sind diejenigen Rückl. zu bilden, welche der A.-R. oder die G.-V. beschliesst. Von dem verteilbaren Reingewinn er- halten zunächst die Vorz.-Aktien (A) bis 4½ % jährl. auf die eingezahlten Beträge u. soweit dieser Gewinnanteil in den Vorj. nicht erreicht ist, die daran fehlenden Beträge bis zu 4½ % für jedes Geschäftsj. auf die jeweils eingez. Beträge. Der Überrest gelangt auf die St.-Aktien (B) im Verhältnis der eingez Beträge zur Auszahl. Bis zum Beginn des vollen Betriebes, lüngstens bis 31./12. 1917, können allen Aktionären Bauzinsen bis zu 4½ % jährl. des jeweilig eingez. A.-K. gezahlt werden. Die Allg. Elektricitäts-Ges. hat sich verpflichtet, die Div.- Scheine der nom. M. 22 500 000 Vorz.-Aktien für die ersten 10 Geschäftsj. (1914–1923) je- weilig am 2./1. mit je M. 50 einzulösen, u. zwar zum erstenmal am 2./1. 1915 u. zum letzten- mal am 2./1. 1924. Die Allg. Elektricitäts-Ges. erwirbt durch die Einlös. der Div.-Scheine die damit verbundenen Rechte, somit auch die Rechte auf Nachzahl. etwaiger Rückstände, jedoch nur insoweit, als diese Rückstände aus dem Überschuss der ersten 10 Geschäftsf. getilgt werden können. Nach Ablauf des 10. Geschäftsj. bestehen also keine Nachbezugs- rechte mehr für die Vergangenheit. Im Falle der Auflös. der Ges. erhalten von dem ver- teilbaren Ges.-Vermögen zunächst die Vorz.-Aktien (A) bis 110 % der eingez. Beträge; der Überrest gelangt auf die St.-Aktien (B) im Verhältnis der eingez. Beträge zur Auszahlung.