Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2075 6 020 157, 7 393 107, 7 621 245, 8 292 148, 8 309 180, 9 538 270, 10 248 324, 9 174 931 [davon M. 138 734 auf Flachbahn] (die Linien der Hoch- u. Untergrundbahn wurden ab 16./2. 1902 sukzessive eröffnet). Abgaben an die Gemeinden: Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg u. Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutz. der öffentl. u. nichtöffentl. Grundstücke hat die Ges. alljährlich folg. Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: 1. für die Strecke Warschauer Brücke–Gleisdreieck u. Ziethenstrasse–Potsdamer Platz der Stammlinie bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr, aber mindestens M. 20 000 jährl. 2. für die Spittelmarktlinie: bei einer Einnahme auf dieser Strecke bis zu einer Million Mark für das Bahnkilometer der Spittelmarktlinie zwei vom Hundert der Bruttoeinnahme; für jede Erhöh. der Bruttoeinnahme um eine achtel Million Mark für das Bahnkilometer steigt die Abgabe um ein Viertel vom Hundert. Der Stadtgemeinde ist ferner für diese Strecke eine Gewinnbeteilig. in der Weise eingeräumt, dass sie die Hälfte des Reinertrages erhält, der über 6 % des Anlage-Kap. hinaus erwirtschaftet wird; b) für die Gemeinde Schöneberg: für die Strecke Ziethen- strasse–Nollendorfplatz der Stammlinie einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Teil des- jenigen Betrages, welcher sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Be- stimmungen ergibt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Ver- lüngerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprüng- lichen Bedingungen): bei einer jährl. Bruttoeinnahme der Bahn bis M. 7 000 000: 2 6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Strecke Warschauer Brücke-Leipziger Platz-Zoo- logischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährl. Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 2/6 % u. so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 6 % mehr; für die Westendlinie 1%6 % der Bruttoeinnahme auf der Westendlinie u. der vorgenannten Strecke. Dem Verbande Gross-Berlin steht im Sinne des $§ 6 des Kleinbahn- Gesetzes das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen u. unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlotten- burg haben sich im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Gesetzes v. 28./7. 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben, Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatl. Genehm. (15./3. 1896) bezw. 5./11. 1897 ausgeschlossen u. kann erst dann u. in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen, Der Ermittelung des Er- werbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches das Unternehmen im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsj., rückwärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durchschnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei dereinstigem Ablauf der Genehm. für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltl. in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonst. Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen u. Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüstung der Bahn u. sonst. dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen u. Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unternehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbs- preis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassenetc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitig. der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Die Erwerbstermine für die neuen Linien sind dieselben wie für die älteren Linien. Für den Erwerb des auf Wilmersdorfer Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz— Nürnberger Platz durch den Verband Gross-Berlin gelten im wesentl. dieselben Bedingungen wie für den Erwerb der Stammlinie, ebenso kann auch der Erwerb des Teils Spittelmarkt bis Nordring der Linie Potsdamer Platz–Nordring u. des auf Charlottenburger Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz–Nürnberger Platz im wesentl. zu den gleichen Bedingungen erfolgen, wie der der Linie Potsdamer Platzpittelmarkt. Bei Erwerb der Teilstrecke ReichskanzlerplatzGemarkungsgrenze der Westendlinie wird nach dem Verhältnis der Streckenlängen nur des für den Erwerb der Stammlinie auf Charlottenburger Gebiet zu zahlenden Kaufpreises, mindestens aber der Buchwert vergütet. Für die Linie Wittenberg- platz–Kurfürstendamm ist als Erwerbspreis der jeweilige Buchwert zu vergüten. Kapital: M. 80 000 000 in 60 000 St.-Aktien (Nr. 1–60 000) u. 20 000 Vorz.-Aktien (Nr. 1 bis 20 000) à M. 1000, Urspr. A.-K. M. 12 500 000 in St.-Aktien. die G.-V. v. 9./2.1901 beschloss Erhöh. um M. 7 500 000 in 7500 St.-Aktien, welche von einem Konsort. (Deutsche Bank etc.) zu pari plus 2 % für Stempel u. Herstellungskosten übernommen, angeboten den alten Aktionären zu 106 %. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 5./4. 1902 um M. 10 000 000 in St.-Aktien. Diese St.-Aktien wurden von einem Konsort. (Deutsche Bank) übernommen und zwar die St.-Aktien (Nr.