7 kkk... . %%%G ... „„ ............. „ ― „ Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2079 Aufsichtsrat: (Mind. 3) Vors. Geh. Komm.-Rat Max Steinthal, Stellv. Gen.-Dir. Carl Friedr. von Siemens. Dir. Justus Breul, Geh. Justizrat Dr. Paul von Krause, Dir. Fritz Hartmann, Wirkl. Geh. Rat Prof. Dr. Alfred von der Leyen, Bank-Dir. Oscar Wassermann, Berlin. Zahlstellen: Für Div.: Berlin: Deutsche Bank u. deren Fil., Berl. Handels-Ges., Mitteld. Creditbank, Jacquier & Securius; Frankf. a. M.: Mitteld. Creditbank. Grosse Berliner Strassenbahn in Berlin, W. 9. Leipziger Platz 14 u. Vossstrasse 23. Gegründet: 8./11. 1871. Bis 25./1. 1898 firmierte die Ges.: Gresse Berliner Pferde-Eisen- bahn-Act.-Ges. 1894 übernahm die Ges. die Betriebsverwalt. der Neuen Berliner Pferdebahn. Die G.-V. v. 25./1. 1898 beschloss die Vereinig. mit dieser Ges. (A.-K. M. 1 500 000), welche per 1./1. 1900 durchgeführt wurde; den Aktionären der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. wurden M. 1 500 000 in Aktien à M. 1200 der Grossen Berliner Strassenbahn gewährt. Zweck: Bau, Ausrüstung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen, sowie Betrieb mit Kraftfahrzeugen in und um Berlin behufs Personen- und Güterbeförderung. Geleislänge Ende 1915: 599 km; Betriebslänge 594 km. Die Ges. ist Besitzerin aller Aktien der Westlichen Berliner Vorortbahn (A.-K. M. 6 600 000, bis inkl. 1903 keine Div., 1905–1915: 4, 4, 5½, 6, 7, 10, 10, 10, 10, 7½, 5 % Div.); desgl. Besitzerin des gesamten M. 3 000 000 betragenden A.-K. der Südlichen Berliner Vorortbahn (bisher inkl. 1915 keine Div., Unterbilanz bis Ende 1915: M. 1 471 334). Ferner besitzt die Ges. nom. M. 5 930 400 Aktien der Berlin-Charlottenburger Strassenbahn (Div. 1905–1915: 2, 2, 0, 0, 0, 2, 2½, 1, ½, 0, 0 %), die ihrem Amort.-F. einverleibt sind. Anfang 1910 wurden sämtl. M. 1 200 000 Aktien der Neuen Berliner Strassenbahn Berlin- Nordost zu 120 % erworben u. diese Ges. anfangs Mai 1910 unter Umänderung der Firma in „Nordöstliche Berliner Vorortbahn Aktien-Ges.' der Grossen Berliner Strassenbahn an- gegliedert (Div. 1910–1915: 5, 4, 4, 4, 2, 2 %). Alle diese Bahnen sind mit der Grossen Berliner Strassenbahn zu einer Betriebseinheit vereinigt. Im Aug. 1913 Erwerb von nom. M. 4 668 000 Aktien zu ca. 180 % der Allg. Berliner Omnibus-Akt.-Ges. (letzte Div. 6, 7, 8, 9, 7½, 0 %). Auf Grund des Gesetzes v. 28./7. 1892 hat der Polizei-Präsident von Berlin unterm 4.5. 1900 der Ges. die Betriebsgenehm. bis zum 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhalt. der mitbenutzten Strassen u. Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die Zustimmung zur Strassenbenutzung hat die Ges. durch eine Reihe von Verträgen erlangt, welche mit nachstehenden Gemeinden abgeschlossen sind: Berlin, Britz, Charlottenburg, Friedrichsfelde, Heinersdorf, Lichtenberg, Mariendorf, Neukölln, Nieder- schönhausen, Pankow, Reinickendorf, Schöneberg, Steglitz, Tegel, Tempelhof, Treptow, Neu-Weissensee, Wilmersdorf, Wittenau. Der Vertrag mit Treptow läuft bis 31./12. 1919, die übrigen Verträge laufen teils bis 30./9. 1937, teils länger, spez. die Zustimmungs- Gauer für Lichtenberg, Neukölln u. Tempelhof wurde 1912 bis 1939 bezw. 1949 ver. längert. An die Stelle des früheren bis Ende 1919 lauf. Vertrages mit der Stadt Berlin ist der Vergleich v. 18./8. 1911 getreten, der bis 31./12. 1939 wirksam ist. Von diesem Zeitpunkt an bis Ende 1949 ist die Ges. nach Wahl der Stadt verpflichtet, entweder auf ihr Recht aus der staatl. Genehm. zugunsten der Stadt oder der Wegeunterhaltungs- pflichtigen zu verzichten oder aber den Betrieb auch für diese 10 Jahre weiterzuführen. Die Stadtgemeinde oder auf ihr Verlangen die Gesamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen ist berechtigt, das Unternehmen als Ganzes zu erwerben, u. zwar für den 1./1. 1920, 1930, 1935 u. 1940, u., falls die Stadt den Weiterbetrieb bis Ende 1949 fordern sollte, auch für den 1./1. 1945 u. 1950. Sie hat als Erwerbspreis den 25 fachen Betrag der Durchschnittsdiv. der letzten 7 Jahre, von denen das günstigste u. ungünstigste bei der Berechnung ausscheidet, zu zahlen. Im Falle des Erwerbes im J. 1920 sind höchstens 250 %, wenigstens 200 % des A.-K. zu vergüten. Im Falle des Erwerbs gehen alle Aktiva u. Passiva einschl. aller Fonds auf die Stadt über. Macht die Stadt von diesem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so geht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31./12. 1939 der gesamte Bahnkörper, die Grund- stücke, die Betriebsmittel u. die sonst. dem Betriebe dienenden Mobilien in das Eigentum der Stadt über. Diese hat nach ihrer Wahl für alle Vermögensstücke einheitlich entweder den Buchwert oder den Taxwert zu vergüten. Wählt sie den Buchwert, so ermässigt sich der Buchwert des Bahnkörpers um 40 %, wählt sie den Taxwert, so ist für den Bahnkörper der Neuherstellungswert abzügl. 50 % zu zahlen. Ausserdem gehen bei Abgeltung nach Buchwert beide Ern.-F., bei Abgeltung nach Taxwert nur der Ern.-F. I unentgeltlich an die Stadtgemeinde über. Endigt das Vertragsverhältnis erst am 31./12. 1949, ohne dass die Stadt vou ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, so gehen gleichfalls die vorgenannten Vermögens- stücke an die Stadt über. Sie hat in diesem Falle nur die Grundstücksflächen (ohne Ge- bäude) u. die Betriebsmittel abzugelten, u. zwar einheitlich entweder nach Buchwert oder nach Taxwert. In den in den beiden letzten Absätzen angeführten Fällen verbleiben der Ges. zur Abfindung an die Aktionäre neben der von der Stadt zu zahlenden Entschädigung die von Jahr zu Jahr wachsenden Fonds (R.-F. u. Tilg.-F., die Ende 1915 mit einem Bestande von M. 39 006 653 zu Buch stehen). Als Entschädigung für die gesamten KRechte, insbes. also die Verlängerung der bestehenden Zustimmung, die Erteilung neuer