Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2089 & Goth auf Borkum betriebene Eisenbahnunternehmen sowie die Dampfer Dr. von Stephan und Kaiser Wilhelm II. in die Ges. eingebracht. Übernahmepreis M. 650 000. In Anrechnung auf denselben erhielt Habich 300 Aktien der Ges. zu je M. 1000. Am 1./10. 1909 nahm der neuerbaute Dampfer Prinz Heinrich den Verkehr auf. Zweck: Betrieb einer Kleinbahn auf der Insel Borkum nebst Dampfschiffahrt. Kapital: M. 700 000 in 700 Aktien à M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1915: Aktiva: Immobil. 125 050, Bahn- u. Hafenanlage 129 430, roll. Material 60 150, Werkstätten 1750, Grundstücke 44 512, Dampfermaterial 32 000, Debit. 88 750, Bankguth. 146 437, Effekten 370 502, Kassa 23 066. – Passiva: A.-K. 700 000, Talonsteuer- Res. 1400, Ern.-F. 109 932, Spez.-R.-F. 67 410, R.-F. 64 500, Dampfer-Ern.-F. 8000, Tant. 5000, Div. 35 410, Sturmschäden 15 000, Kredit. 10 000, Vortrag 4997. Sa. M. 1 021.650. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebs-Unk. 285 640, Tant. 5000, Talonsteuer 700, Sturmschäden 10 000, Abschreib. 37 090, Ern.-F. 10 695, R.-F. 4000, Div. 35 000, Vortrag 4997. – Kredit: Vortrag 2125. Einnahmen im Personenverkehr 129 631, do. Frachtverkehr 232 169, Miteten 10 656, Einnahmen 6057, Zs. 12 482. Sa. M. 393 122 Dividenden 1903–1915: 0 % (7 Mon.), 5, 5, .. „ Direktion: Schiffsreeder C. Fr. A. E. Habich, Kaufm. Wilh. Philippstein, Emden; Kaufm- Joh. Russell, Leer. Aufsichtsrat: (7–9) Vors. Komm.-Rat Conrad Herm. Metger, Heinr. Kappelhoff, Dispacheur Peter van Rensen, Konsul Friedrich Brons, Emden; Justizrat Dr. Klasen, Kaufm. Bernh. Connemann, Leer; Bierbrauereibes. Bernh. H. Franke, Münster i. W.; Gemeindevorst. Kieviet, Borkum. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig. Gegründet: 7./9. 1881; eingetr. 15./9. 1881. Gründungsgeschichte etc. s. Jahrg. 1902/1903. Urspr. Pferdebahnbetrieb. 1896 wurde mit dem Stadtmagistrat ein Abkommen getroffen, wonach der Ges. die Genehmigung zur Einführung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und dieselbe gleichzeitig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. ver- bflichtete sich, mit Einführung des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu bauen und unter gewissen Bedingungen auch später von den städt. Be- hörden für mötig erachtete Linien auszuführen. Der Ges. wurde dagegen die Verlängerung der Konz.-Dauer um 5 Jahre (also bis 1934) zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig-Wolfenbüttel und die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfolgte. Zweck: Bau, Erwerb u. Betrieb von elektr. betriebenen Strasseneisenbahnen in u. bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf bezügl. Geschäfte. Erricht. u. Betrieb von elektr. Stromlieferungsanlagen. Zurzeit sind in Betrieb in Braunschweig Stadt u. Umgebung die Linien: Richmond-Schützenhaus, Hauptbahnhof-Nordbahnhof, Friedrich Wilhelm-Platz- Gliesmarode, Madamenweg-Friedhof, Augustthor-Oelper, Hauptbahnhof-Stadtpark, West- bahnhof-Kastanienallee, ferner die Verbindungsbahn Braunschweig -Wolfenbüttel, sowie Linien in Wolfenbüttel selbst; Streckenlänge aller Linien 34,84 km, Gleislänge 53,39 km, Betriebslänge 38,04 km. Spurweite 1,1 m. OÖberirdische Stromzuführung. Konzessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunsehweig bis 31. März 1934. Die Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Koncession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechktes ein Jahr vor Ablauf der Konzession ankündigt. Geschieht dieses nicht, und erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältnisses von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhäftnis wieder ein. Findet jedoch im Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses statt, und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muss die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 3 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 Km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt, Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Weiteres hie rüber siehe Jahrg. 1913/14 dieses Handb.