„ Elektrische Strassenbahnen, . und Pferdebahnen etc. 2119 in Kraftstationen, belegen in Glocksee, Vahrenwald, Kirchrode, Buchholz u. Rethen erzeugt. Die Ges. besitzt 35 verschiedene Grundstücke in Hannover und Stationsorten. Die Konzessionen laufen in Hannover- Linden bis 1. April 1937; für die Aussenlinien enden die Konz. in den Jahren 1942–50. Die Konz. sind auf Grund des Kleinbahn-Gesetzes erteilt und gelten ausserhalb Hannover-Linden auch für Güterbeförderung. In den Städten Hannover-Linden ist der Ges. die Güterbeförderung bis morgens 10 Uhr ebenfalls gestattet. Abgaben: Die Strassenbahn hat der Stadt eine Abgabe zu zahlen, welche bei einer Brutto- Betriebseinnahme bis zu M. 1 500 000 2 %, bis zu M. 2 000 000 3 %, bis zu M. 3 000 000 3½ % und über M. 3 000 000 4 % der ganzen unter die Steuer fallenden Einnahme beträgt; ferner hat die Ges. einen Beitrag zu den Strassenreinigungskosten zu zahlen, welcher jährl. M. 30 pr. 100 m einfaches Geleis und M. 60 pr. 100 m Doppelgeleis beträgt. Der Magistrat von Hannover erhält das Entgelt für die Einführung der Oberleitung von der Strassenbahn, anfangend 6 Monate nach Beginn des Oberleitungsbaues, eine jährl. Extra-Abgabe von 50 Pf. pro Meter, berechnet auf die jetzt mit Accumulatoren betriebene Strassen-Strecke von 26,6 km, abgerundet auf M. 26 000; ausserdem für ver- schiedene anderweite Zugeständnisse eine besondere Abgabe von M. 14 000 jährl., welche nach Verlauf von 10 Jahren auf M. 24 000 jährl. erhöht wird. Der Stadt Linden ist eine jährl. Abgabe zu zahlen, welche in der Weise zu be- rechnen ist, dass auf Grundlage der an die Stadt Hannover zu zahlenden Abgabe der- jenige Betrag festgestellt wird, welcher nach Verhältnis der Einwohnerzahl von Hannover und Linden auf Linden entfällt. Die Abgabe für Strassenreinigung wird in derselben Weise berechnet, wie in Hannover. Im übrigen ist der Vertrag analog demjenigen mit der Stadt Hannover. Neben der festgestellten Abgabe und unabhängig von dieser hat die Strassenbahn an die Stadtgemeinde Linden eine jährl. Abgabe von M. 6500 zu zahlen als Entgelt für neugewährte Zugeständnisse. Für die Bahnanlagen ausserhalb Hannover- Linden sind jährl. Abgaben nicht zu entrichten; doch beansprucht die Stadt Hannover, fussend auf einem früher geschlossenen Vertrag, Abgaben auch für die Aussenlinien. Ein am 23./4. 1902 abgehaltenes Schiedsgericht entschied zu gunsten der Stadt. Im Mai 1913 kam ein neuer Vertrag mit dem Magistrat der Stadt Hannover zustande, danach stellte die Stadt der Strassenbahn das erforderl. Kapital in Höhe von M. 1 500 000 zu mässigem Zinsfuss zur Verfügung als Entschädigung dafür, dass die Strassenbahn auch Linien, wie die nach der Rennbahn u. nach der Stadthalle, baut, die für den tägl. Verkehr noch vorläufig keine Bedeutung haben. Mit dem Bau der Linie nach der Rennbahn wurde 1913 begonnen; das ganze Bauprogramm soll innerhalb 2 Jahren durchgeführt werden. Kapital: M. 24 000 000 in 24 000 gleichber. Aktien à M. 1000. Hiervon tragen 23 537 Stück den Aufdruck „Vorzugsaktien?. Urspr. A.-K. M. 3 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. v. 26./2. 1895 um M. 1 500 000, lt. G.-V.-B. v. 15./2. 1896 um M. 1 500 000, lt. G.-V.-B. vom 23. Juli 1896 um M. 6 000 000, lt. G.-V.-B. v. 21./2. 1898 um M. 6 000 000 in 6000 Aktien à M. 1000, angeboten den Aktionären zu 127.25 %, lt. G.-V.-B. v. 25./11. 1898 um fernere M. 6 000 000 (auf M. 24 000 000) in 6000 Aktien à M. 1000, übernommen von einem Konsort. zu 102.50 %, angeboten den Aktionären M. 3 000 000 zu 107.50 %. Die Ges. geriet 1901 infolge allzu beschleunigten Baues von Aussenlinien in eine schwierige Lage. Zur Abstossung der schwebenden Schuld von M. 2 600 000, ferner zur Beschaffung der Mittel zur Einführung der Oberleitung in der Stadt Hannover (hierzu ca. M. 1 500 000 erforderlich), sowie zur Sanierung bezw. Reorganisation der Ges. überhaupt beschloss dann die ausserord. G.-V. v. 14./11. 1901 eine Zuzahlung von 25 % I.. 50 jede Aktie einzufordern. Auf jede zuzahlende Aktie wurde ein auf den Namen lautender, durch Indossament übertragbarer Gewinn-Anteilschein in Höhe von M. 250 ausgegeben. Die Gewinnanteilscheine haben kein Aktienrecht. Auf jeden Gewinnanteilschein werden aus dem Reingewinn vom 1./1. 1902 ab vorweg ohne Verpflicht. zur Nachzahlung jährlich bis M. 12.50 vergütet. Sodann wird ¼ des verbleib. Reingewinnes zur Tilg. von Gewinnanteil- scheinen verwendet, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Diejenigen Aktien, auf welche die Zuzahlung geleistet wurde, erhielten die Eigenschaft von Vorz.-Aktien und wurden als solche abgestempelt. Die Vorz.-Aktien bezogen bis 1915 vor den übrigen Aktien eine jährl. Div. bis 4 % (ohne Nachzahl.). Die G.-V. ist berechtigt, den nach Zahl. von 4 % Div. verbleib. Reingewinn ganz oder teilweise zur Tilg. weiterer Gewinnanteilscheine zu verwenden, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Frist zur Übernahme von Gewinnanteilscheinen unter Umwandlung ihrer Aktien in Vorz.-Aktien 21./11.–12./12. 1901. Die G.-V. v. 15./5. 1902 ge- stattete bis 31./7. 1902 (verlängert bis 12./9. 1902) nachträgl. Zuzahl. u. Konvert., erhöhte aber den zuzuzahlenden Betrag auf M. 300 plus M. 1.80 für Stempel ohne Erhöhung des Nennwerts des Gewinnanteilscheins. Im J. 1915 waren noch 15 356 Stück im Umlauf. Auf M. 22 569 000 A.-K. wurden pro Aktie M. 250 = insgesamt M. 5 642 250 eingezahlt, sodass nach Abzug der Unkosten im Betrage von M. 95 648 der Ges. M. 5 546 601 zuflossen. Bis Ende Sept. 1902 wurden auf weitere M. 431 000 St.-Aktien die Zuzahlung von M. 300 pro Aktie = M. 129 300 geleistet, sodass die Zuzahlung im ganzen auf M. 23 000 000 St.-Aktien erfolgte. Es existieren also 23 000 Gewinnanteilscheine à M. 250 = M. 5 750 000, wovon aus dem Gewinn von 1906–1911 418, 665, 839, 875, 1012, 984 Stück = M. 104 500, 166 250, 209 750, 218 750, 253 000, 246 000 zur Rückzahlung ausgel. wurden, somit noch ungetilgt M. 4 551 750. Am 30./9.1902 wurde handelsgerichtl. eingetragen, dass das A.-K. jetzt M. 24 000 000 beträgt in 23 000 Vorz.-