2178 E bezw. überseeische Eisenbahnen. Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft Berlin, W. 8, Jägerstrasse 1. Gegründet: 29./6. 1904 als Kolonialgesellschaft; am 30./6. 1904 sind der Ges Grund der vom Reichskanzler genehmigten Satzungen durch Beschluss des Bundesrates die Korporationsrechte verliehen worden. Zweck: In Deutsch- Ostafrika Eisenbahnen und etwa dazu dienliche Hafenanlagen zu bauen, auszurüsten, zu erwerben und zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei anderen Eisenba hnunternehmungen sich zu beteiligen, Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen Güter Lagerscheine auszustellen, sowie Ländereien u. Bergwerks- rechte zu erwerben u. zu verwerten. Die Ges. darf alle zur Erreichung dieser Ziele zweck- dienlichen Geschäfte betreiben. Auf Grund der von der Kaiserl. Reg. ihr erteilten Konz. wird die Ges. zunächst den Bau, die Ausrüstung u. den Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro übernehmen. Die Konz. ist auf 88 Jahre vom 29./6. 1904 ab erteilt. Die Ges. steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. 3 Die Konzession bestimmt im wesentlichen: 1. Die Bahn ist von Daressalam nach Mrogoro u. mit einer Spurweite von Im zu bauen; 2. Die Bauanschläge bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers; 3. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserl. Gouverneur von Deutsch-Ostafrika zur Genehmig. vorzulegen; 4. Die Vollendung u. Inbetriebnahme der Bahn musste innerhalb einer Frist von 5 Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesell- schaftsvertrages vom 29./6. 1904 erfolgen. Die Ges. ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmässig zu betreiben u. zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschliessl. der Tele- graphenanlagen, u. die Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, dass der Betrieb mit Sicherheit u. auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden, jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und betriebenen Bahnen bestehen. Bahngebiet: Daressalam-–Mrogoro 208,711 km; der Betrieb der ganzen Strecke wurde am 16./12. 1907 eröffnet. Die vom Reichstage genehmigte Vorlage sah den Weiterbau den Bahn bis Tabora vor. Infolgedessen musste die Ges. die Übernahme des Weiterbaues ins Auge fassen u. nahm vom Kolonialamt ein mit 4 % verzinsl. Darlehen an, das Ende 1913 M. 84 283 177 betrug. Die Strecke Morogoro-Kilossa (81 Km) wurde am 1./1. und die Strecke Kilossa-Dodoma (173 km) am 1./11. 1910, Dodoma-Manyoni (130 km) am 9./8. 1911, Monyoni- Malongwe (145 km) am 1./3. 1912 dem Betrieb übergeben; die Reststrecke Malongwe-Tabora (110 Km) wurde Anfang Juli 1912 abgenommen. Gesamtlänge der Bahn Daressalam-Tabora 848 km. Ihre Fortführung bis zum Tanganjikasee ist durch Reichsgesetz vom 12./12.19141 gesichert, das gleichzeitig die Herstell. von Hafen- u. Zollanlagen in Kigoma am Tanganjikasee, die Beschaffung von Dampfern für den Verkehr auf diesem See sowie Ergänzungs- u. Um- bauten auf der Stammstrecke Daressalam-Morogoro vorsieht. Die Mittel hierfür werden der Ges. vom Schutzgebietsfiskus in gleicher Weise wie für die Strecke Morogoro-Tabora als Darlehn gewährt; zu den Kosten der Ergänzungs- u. Umbauten trägt die Ges. M. 2 000 000 bei. Die Hauptstrecke bis zum Tanganjikasee wurde Anfang 1914 vollendet, die erste Lokomotive traf am 1./2. 1914 in Kigoma ein. Damit ist die Verbindung des Tanganjikasees mit dem Indischen Ozean (1250 km) hergestellt. Vom Reichstage wurde neu genehmigt der Bau einer Bahn in die Landschaften Ruanda u. Urundi, ausgehend von Tabora, ver- anschlagte Kosten M. 50 000 000. Am 1./4. 1913 übernahm die Ges. vom Deutsch-Ostafri- kanischen Landesfiskus den Betrieb der unter dem Namen Kaiserl. Flottille“ bestehenden Anlagen. Hierzu gehören das Dock in Daressalam nebst Werkstätten, die Wasserversorg. der den Hafen von Daressalam anlaufenden Schiffe, der Betrieb verschiedener Dampfer an der Küste Deutsch-Ostafrikas, auf dem Tanganjika- u. Nyassa-See u. dem Rufidjiflusse. Zur Durchführ. des Betriebes, der in den vergangenen Jahren erhebl. Zuschüsse erforderte, wird der Ges. ein jährl. Beitrag von vorläufig M. 250 000 zu den Betriebskosten gewährt. Personal 126 Europäer u. 3693 Farbige. Vorhanden sind 63 Lokomotiven, 30 Personenwagen, 29 Wasserwagen, 329 Güterwagen etc. u. viele Dienstwagen. In Daressalam wird ein Elek- trizitätswerk betrieben. Starkstromkonsum 1911–1913: 155 000, 187 185, 207 122 Kw. mit M. 85 859, 104 795, 115 167 Einnahme. Die Bahn beförderte Personen 1910–1913: 56 080, 77 591, 106 605, 116 094, Einnahmen M. 197 659, 339 754, 515 683, 516 252. Güterverkehr 1910–1913: 65 991, 74 006, 84 275, 68714 t, Einnahmen M. 1 305 288, 2 644 333, 3 681 925, 3 463 800. Fahrplan. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Ges. anheimgestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Tarife. Die Bestimmung der Preise für den Personen- u. Güterverkehr bleibt für die ersten 5 Fahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam-Mrogoro folgen- den 1./1. der Ges. überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wieder- kehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen u. Güter- klassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten u. betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Postbeförderung. Die Ges. hat die Briefpost mit allen fahrplanmässigen Zügen kostenfrei zu befördern.