= 2294 Telegraphen-Gesellschaften. u. Unternehm. gewährt werden. Die Ges. ist verpflichtet, das Kabel bis spät. 2773 4918 legen zu lassen und dem regelmässigen Verkehr zu übergeben. Im Einverständnis mit der Regierung darf die Ges. ihr Kabel jederzeit duplizieren. 3 Die vorerwähnten Konz. sind im übrigen zu den für derartige Landungsrechte üblichen Bedingungen, ohne zeitliches und örtliches Privilegium erteilt worden. Für Regierungs- telegramme sind Ermässigungen der üblichen Taxen, sowie bevorzugte Beförder. vorgesehen. Sämtliche Konz. waren urspr. der Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke A.-G. (jetzt Felten & Guilleaume Carlswerk Akt.-Ges.) zu Mülheim a. Rh. erteilt, ebenso war der Kabel- betriebsvertrag s. Z. mit dieser Firma abgeschlossen worden. Mit Genehm. der in Betracht kommenden Regierungen sind die Konz. u. der Kabelbetriebsvertrag unter dem 24./27. Febr. 1909 auf die Deutsch-Südamerikanische Telegraphenges., Akt.-Ges. übertragen worden. Die Übertragung ist erfolgt mit der Massgabe, dass der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G., deren eigene Aufwendungen für die Vorbereitung des Unternehmens zu erstatten sind; à Conto der der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. zustehenden Vergütung sind der Firma durch die Ges. bisher M. 400 000 vergütet worden; der Restbetrag von ca. M. 150 000 ist beglichen worden. Um die Leitung des Kabels nach Brasilien über Monrovia zu ermöglichen, ist mit der South American Cable Company Ltd., die auf Grund einer ihr? von der brasilian. Regierung erteilten Konz. bis Ende 1916 das alleinige Recht besass, eine Kabelverbindung zwischen Westafrika und Brasilien herzustellen, unter dem 4./2. 25./3. 1910 eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge die South American Cable Comp. Ltd. ihre Genehm. zur Leitung des Kabels über Monrovia (Liberia) erteilt hat. Das betr. Abkommen sieht u. a. auch ein Zusammenarbeiten der beiden Ges. in Fragen der Tarife, der Leitung der Telegramme und eine gegenseitige Aushilfe in Störungsfällen vor. Die drei Teilstrecken des Kabels Borkum-Brasilien sind bereits verlegt und das Reich hat auch die Anschlussstrecke Borkum-Emden hergestellt. Der Betrieb ist eröffnet worden: auf der Strecke Borkum-Teneriffa (2108 Seemeilen) am 26./8. 1909, auf der Strecke Teneriffa- Monrovia (1800 Seemeilen) am 21./3. 1910 und auf der Strecke Monrovia-Pernambuco (1870 Seemeilen) am 29./3. 1911. Die Station Monrovia wird, um mit vorüberfahrenden Schiffen in Verkehr treten zu können, Apparate für drahtlose Telegraphie erhalten. Ferner fand in Monrovia die Herstellung einer Fernsprechanlage statt. Konzession Monrovia-Kamerun: Diese Konz, für die Strecke Monrovia-Togo- Kamerun wurde 1912 erteilt; der Kabelbetriebsvertrag mit dem Reichspostamt beruht im allgemeinen auf den gleichen finanziellen u. sonstigen Grundlagen wie der Betriebsvertrag für die bereits bestehende Kabelverbindung Borkum-Teneriffa-Monrovia-Pernambuco. Das Reichspostamt zahlt für die neu zu erbauende Strecke Teneriffa-Duala auf 40 Jahre eine jährliche Subvention von M. 850 000, die auf M. 915 000 jährlich erhöht wird, sobald auf dieser Strecke der Duplexbetrieb eingeführt wird. Der Betrieb Monrovia-Lome-Duala wurde am 20./1. 1913 eröffnet und damit eine unabhängige deutsche Kabelverbindung zwischen Deutschland und seinen Schutzgebieten Togo u. Kamerun über Teneriffa-Monrovia geschaffen. Die Länge des Kabels Monrovia-Lome beträgt 970 Seemeilen, die des Kabels Lome- Duala rund 585 Seemeilen. Geschäftsjahr 1914: Die ersten 7 Monate des Geschäftsjahres hatten eine Zunahme des Telegrammverkehrs mit sich gebracht die eine erhebliche Steigerung der Telegramm-Ein- nahme zur Folge hatte. Von Störungen der Kabel war die Ges. während dieser 7 Monate verschont. Infolge des Kriegszustandes wurde am 5./8. 1914 das Kabel Borkum-Teneriffa durch die Engländer im Kanal unterbrochen. Die Station Lome musste am 7./8. als die Engländer vor Lome erschienen, ihren Betrieb einstellen; die Verbindung zwischen Monrovia und Duala über Lome konnte jedoch noch bis 9./8. aufrecht erhalten werden. In der Nacht vom 20. zum 21./11. wurde auch das Kabel Teneriffa-Monrovia, wahrscheinlich von einem englischen Schiffe, zerschnitten. Die drahtlose Station der Ges. in Monrovia wurde am auf Verlangen der liberianischen Regierung geschlossen. Aus diesen Verhältnissen erklärt sich der Rückgang der Einnahmen für 1914. Geschäftsjahr 1915: In den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres war die Kabelstrecke Monrovia-Pernambuco noch in Betrieb. Nachdem auch dieses Kabel am 13./9. 1915 wahr- scheinlich durch ein englisches Kabelschiff nicht weit von Monrovia durchschnitten worden ist, ruht der Betrieb auf dem Kabelnetz der Ges. )ompania Telegrafico-Telefönica del Plata in Buenos Aires. Ende des J. 1911 hat auf Anregung der Ges. hin die dem Unternehmen nahestehende Bankengruppe ca. 80 % des gesamten A.-K. dieser Ges. erworben u. damit die Kontrolle über das mit einem A.-K. von rd. $ m. n. 500 000 arbeitende Unternehmen gesichert. Die genannte Ges. besitzt Telegraphen- u. Telephonkabel zwischen Buenos Aires u. Montevideo. Sie ist ferner durch Aktienbesitz an der Compania Telegräfico-Telefonica Nacional in Buenos Aires hälftig be- teiligt, welche letztere Telegraphen- u. Telephonverbindungen zwischen Buenos Aires u. Rosario unterhält. Gemäss dem mit der Bankengruppe der Ges. getroffenen Abkommen war dieselbe berechtigt u. verpflichtet, von ihr bis spät. 1914 die erworbenen Aktien zum Gestehungspreise zu übernhehmen; geschehen 1914 für M. 2 112 049. In den 5 Geschäftsj. (1907–1911) hat die Buenos-Ges. durchschnittlich ca. 13 % Div. verteilt, für 1912 wegen umfangreichen u. kost- spieligen Instandsetzungs- u. Erneuer.-Arbeiten nur 5 % u. für 1913, 1914 u. 1915 gar keine Div. ausgeschüttet, für diesen Besitz wurde 1915 eine Rücklage von M. 300 000 gebildet. Der Ankauf der Aktien der Compafia Telegräfico- Telefonica del Plata ist- für die deutsche