1858 Plantagen- und Bemerkung: Infolge des Kriegszustandes ist die Ges. behördlicherseits von der Vorlage einer Bilanz für die Geschäftsj. 1913/14 u. 1915/16 befreit. Die Ges. ist seit Ausbruch des Krieges ohne Nachricht aus Ostafrika geblieben. Aus indirekten Meldungen ging hervor, dass es dem Feinde bisher nicht gelungen ist, in erheblichem Masse in Ostafrika Fuss zu fassen, und dass einzelne Betriebe dort ihren ungestörten Fortgang nehmen. Otavi Minen- u. Eisenbahn-Gesellschaft in Berlin, W. 64, Unter den Linden 31. Die Ges. ist durch den Reichskanzler auf Grund der Verordn. des Bundesrats v. 25./2. 1915 von der Verpflichtung befreit worden, für die Geschäftsj. 1914/15 u. 1915/16 die Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung u. den Jahresbericht aufzustellen u. die ordentl. Gen.-Vers. abzuhalten. Die Verwalt. teilt mit, dass die vor Kriegsausbruch liegenden 4 Monate des Geschäftsj. 1914/15 sich bei der Mine wie auch bei der Eisenbahn in sehr zufriedenstellender Weise entwickelt hatten, so dass ohne das Dazwischentreten des Krieges ein günstiger Jahresabschluss zu erwarten gewesen wäre. Die Erzverschiffungen der ersten 4 Monate (April=uli 1914) konnten in Sicherheit gebracht u. zum grössten Teil auch ab- gerechnet werden, bis auf eine Dampferladung, die in einem neutralen Hafen festliegt. Da seit Kriegsbeginn die Postverbindung mit Deutsch-Südwestafrika unterbunden ist, sind seit Aiteser Zeit weder Abrechnungen noch Berichte in Berlin eingegangen, so dass über die letzten zwei Drittel des Geschäftsj. 1914/15 keinerlei Angaben vorliegen. Nach Mitteil. der Verwalt. haben die Bergwerksanlagen der Ges. bis Mitte Okt. 1915 durch die kriegerischen Ereignisse nicht gelitten und sind auch betriebsfähig erhalten worden. Die Otavi-E senbahn wird von der Südafrikanischen Union besetzt gehalten und betrieben. Gegründet: 6./4. 1900; bestätigt durch Bundesratsbeschluss vom 14./2. 1901 als Kolonial- Ges.; handelsger. eingetr. 3./3. 1904. Der Zweck der Ges. besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum, Bergwerks- rechten, sowie anderen Rechten jeder Art in Deutsch-Südwest-Afrika u. in der wirtschaftl. Erschliessung u. Verwertung der gemachten Erwerbungen. Insbesondere steht der Ges. auch das Recht zu, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: die ihr gehörigen und etwa noch von ihr zu erwerbenden Gebiete zu erforschen, Wege, Eisenbahnen, Telegraphen u. andere Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentlichen Gebrauch selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben, die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen; Eandwirtschaft, Bergbau, sowie überhaupt gewerbliche Unternehmungen zu betreiben, ihr gehöriges Grund- eigentum und ihr zustehende Berechtigungen zu veräussern oder zu verpachten u. Grund- eeißgentum und Berechtigungen in fremdem Besitz zu pachten; sich an irgend einem Unter- nehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. und dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen..? Die Bergwerksrechte der Ges. beruhen ursprüngl. auf der der South West Africa Company Limited, London, von der Deutschen Reichsregierung erteilten Konz. vom 12./9. 1892, durch die jener Firma zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sind. Nach den Verträgen v. 12./5. 1903 zwischen der Disconto-Ges. u. der South West Africa Company, den hauptsächl. Gründern der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges., u. v. 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika u. der Otavi Minen- u. Eisen- bahn-Ges. sowie in Gemässheit späterer Vereinbarungen wurde der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Comp. die der South West Africa Comp. in dem Otavi-Ge- biete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimm. der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll (die Abgrenzung dieses Gebiets ist inzwischen ge- schehen); das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungs- zwecken, nach Auswahl der Otavi- Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtfläche als 500 englische Quadratmeilen; die der South West Africa Comp. zustehenden Wasser- rechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, die die South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadratmeilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasser rechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn, soweit diese durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen läuft: die Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Séiten der Eisenbahn im Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen, jedoch mit Ausschluss der Gewinnung von Edel-