l= a- — Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1913 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesra beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es ielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher bestehenden Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes hat der Bundesrat nach- stehende Bestimmungen beschlossen: Für die Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- gebend. § 1. Die Preise werden nach Prozenten bestimmt des Nennwertes festgestellt. Für zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind . § 8. Aktien inländischer Gesellschaften Ausnahmen zulässig. § 2. zeitig auf die deutsche und auf eine aus- ländische Währung lauten, wird der Preis- feststellung die deutsche Währung zu Grunde diesen Gewinnanteilschein gehandelt. gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- nende Wertpapiere sind zulässig. § 3. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer ausser Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze: I Pfund Sterülnngg 2940 1 Franc, Lire, Peseta, Lé'u . . = „ 0.80 1 OÖsterreichischer Gulden (Gold) = „ 2.— 100 „ (Wihisg) 1 Österreichisch-Ungar. Krone . = „ 0.85 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 1 Skandinavische Krone .......... %Id R.. 1 Rubel * 2.16 / %%%%% ... ˙/ % ..QÜ.,;. 7 Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.—– Mark Bunkoeo „ Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 4. Bei Wertpapieren mit festen Zinsen werden Stückzinsen nach dem Zinsfuss, mit welchem das Wertpapier zu verzinsen ist, berechnet. Bei anderen Wertpapieren findet eine Berechnung von Stückzinsen nicht statt. In geeigneten Fällen sind für bestimmt zu bezeichnende festverzinsliche Wertpapiere, insbesondere für Schuldverschreibungen in Berlin, den 21. November 1912. Bei Wertpapieren, welche gleich- Tage, an welchem die Generalversammlung Zahlungsstockung geratener Gesellschaften. Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulässig. § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat mit 30 Tagen angesetzt. Jedoch ist der Monat Febrnar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen anzusetzen, wenn der Endpunkt der Zins- berechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen wird bei Kassageschäften der Kauftag, bei Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. § 7. Bei Wertpapieren, deren Zinsscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, sind die Stückzinsen vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles zu berechnen. werden vom zweiten Werktag ab nach dem den Wert des Gewinnanteilscheins für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ohne Reichsbankanteile werden vom Tage der Fälligkeit des Abschlagsdividendenscheins ab ohne diesen gehandelt. Aktien ausländischer Gesellschaften werden erst dann ohne den Gewinnanteilschein gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, §3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 4 vor- gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämtlicher Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen und der Zeitpunkt, mit dem sie in. Kraft treten sollen, sind dem Reichskanzler mit- zuteilen; sie werden von diesem im „Reichs- Anzeiger“ bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirk- samkeit. § 10. Aktien, die den bisherigen Be- stimmungen gemäss bereits im Jahre 1912 ohne den Gewinnanteilschein für das im Jahre 1912 abgelaufene Geschäftsjahr der Ge- sellschaft zu handeln waren, sind nach dem 1. Januar 1913 auch dann ohne diesen Gewinn- anteilschein zu handeln, wenn die General- versammlung den Wert des Scheines noch nicht festgestellt hat. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.