Hypotheken- und Kommunal-Banken. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, W. 8, Mohrenstrasse 65. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Statutenänd. 2./9. u. 30./9. 1899, 28./4. 1900, 18./5. 1901 u. 10./5. 1902; letztere genehmigt vom Bundesrat 18./10. 1902, ministeriell 24./1 1. bezw. 23./12. 1902 Neueste Statutänd. 14./3. 1910, genehmigt vom Bundesrat am 15./12. 1910, ministeriell am 22./2. 1911. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer u. kündbarer Hypotheken- u. Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speziell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; – c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; – d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.), auf den Inhaber aus- zugeben; – e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u. zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypothl. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; — 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Im J. 1916 war die Ges. an 42 Zwangsverwalt. u. 16 Zwangsversteig. beteiligt; Hypoth.-Zinsen-Rückstand Ende 1916 M. 425 027. Rekonstruktion der Bank 1900/1901: (Siehe hierüber die früh. Jahrgänge dieses Jahr- buches, sowie die Absätze über Kapital und Pfandbriefe.) Kapital: M. 50 599 200 und zwar M. 2 100 000 in 1000 abgest. Aktien (Nr. 41 667–42 666) à M. 600 und 1250 abgest. Aktien (Nr. 40 417–41 666) à M. 1200, sowie M. 48 499 200 in 40 416 neuen Aktien (Nr. 1–40 416) à M. 1200. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 000 000 u. wurde erhöht 1872 auf M. 6 000 000, 1889 auf M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 000 000, lt. G.-V. v. 25./3. 1897 um M. 6 000 000, angeboten den Aktionären zu 120 %, lt. G.-V. v. 2. u. 30./9. 1899 uÜm M. 9 000 000, wovon M. 2 000 400 in 1667 Aktien à M. 1200 emittiert wurden, angeboten den Aktionären zu 118 %. Das A.-K. betrug somit M. 23 000 400 in 10 000 Aktien à Tlr. 200 =—? M. 600 u. 14 167 Aktien à M. 1200. Die G.-V. der Aktionäre v. 18./5. 1901 beschloss das A-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 in der Weise herabzusetzen, dass M. 8400 zum Kurse von 10 % zwecks Vernicht. von der Deutschen Treuhand-Ges. erworben u. M. 22 992 200 im Ver- hältnis von 10:1 zus. gelegt werden, ferner wurde das A.-K. um M. 48 300 000 erhöht, sodass das A.-K. jetzt M. 50 599 200, wie oben beträgt. (Siehe auch die früheren Jahrg. dieses Handb.) Die Bank ist zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. befugt. Es sind bis jetzt nur Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. aus- gegeben worden.