Hypotheken- und Kommunal-Banken. wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Bei hypoth. Darlehen im Betrage von mehr als M. 50 000 hat der Beleihung tunlichst eine persönl. Besichtigung durch ein Mitglied der Beleihungs- kommission oder des Vorst. vorauszugehen. Die Vorschriften des § 11 des Reichs-Hypoth.- Bankgesetzes finden Anwendung mit folg. Einschränkungen: Eine Beleihung an zweiter oder = weiterer Stelle ist nur mit einstimmiger Genehm. der Beleihungskommission und nur dann zulüssig, wenn durch das gewährte Darlehen die durch die vorgehenden Belastungen ge- sicherten Forder. getilgt werden u. dafür Sorge getragen ist, dass die Hyp. der Bank sofort an die Stelle der für die getilgten Forder. bestehenden Belastungen tritt. Besteht an einem Grundstück eine vorgehende Hyp. zu Gunsten der Bank oder der Grossh. Landeskreditkasse, so kann dasselbe bis zu demjenigen Höchstbetrage weiter beliehen werden, der nach dem Ergebnis der dermaligen Wertermittlung bei der vorgehenden Beleihung zulässig gewesen wäre. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des beliehenen Grundstücks nur mit ein- stimmiger Genehm. der Beleihungskommission übersteigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu u. landw. benutzte Grundst. in günstigen Fällenbiszu / des Wertes beliehen werden. Der die Summe von M. 170 000 übersteigende Betrag des von der Beleihungskommission fest- gestellten Beleihungswertes darf mit höchstens 50 % beliehen werden. Die an die Bank zu entrichtenden Zinsen dürfen bei städtischen Grundstücken des von der Bank ermittelten Reinertrags des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und bei landwirtschaftlich be- nutzten Grundstücken nicht mehr als der Reinertrag betragen. Darlehen bis zum Betrage von M. 10 000 kann der Vorst. selbständig bewilligen. Will der Vorst. dem Antrag auf Ge- währung eines höheren Darlehens stattgeben, so bedarf er der Genehm. der Beleihungs- kommission und, soweit diese nicht in ihrer Mehrheit zustimmt, derjenigen des A.-R. Dar- lehen von mehr als M. 100 000 dürfen nur mit Zustimmung sämtl. Mitgl. der Beleihungs- kommission gewährt werden. Die zur Gewährung eines jeden Darlehens erforderliche Zustimmung des Grossh. Staatskommissars ist von dem Vorstande einzuholen, sobald die nach dem vorstehenden zuständigen Organe der Bank das Darlehen bewilligt haben. Bei Darlehen von mehr als M. 5000 hat der Vorst. spät. nach 5 J. festzustellen, ob sich nicht Wert u. Reinertrag mittlerweile wesentlich vermindert haben. Von der Beleihung sind ausge- schlossen: Bauplätze u. solche Neubauten, die noch nicht fertiggestellt u. ertragsfähig sind Gebäude, die für einen industr. Betrieb dauernd eingerichtet sind; Theater, Hotels und Mühlen; Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen u. sicheren Ertrag oder keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.- Darlehen sein. Sämtl. Staats- u. Gemeindebehörden u. Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke u. über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Die Bank war 1916 an 76 Zwangsverwalt. u. 10 Zwangsversteig. beteiligt; Zinsrückstände Ende 1916: M. 451 792. Kapital: M. 14 000 000 in 65 Aktien à M. 100 000, 70 Aktien à M. 10 000, 125 Aktien à M. 5000, 775 Akt. à M. 1000, 800 Akt. à M. 500, sowie die Neu-Em. von 1914 in Akt. Lit. B (M. 5 000 000 in 35 Akt. à M. 100 000, 50 Akt. à M. 10 000, 75 Akt. à M. 5000, 425 Akt. à M. 1000, 400 Akt. à M. 500), wovon zunächst 25 % eingez. Urspr. M. 4 600 000. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhung um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000). Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 20./12. 1913 um M. 5 000 000 zu pari. Der Bundesrat hat Befreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Aner- kennung der Bank als rein gemeinnützige Anstalt ausgesprochen. Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, eine hessische Gemeinde oder einen weiteren Komm.-Verband oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hessische Sparkassen begeben werden; der hessische Staat besitzt ca. M. 13 000 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den 89§ 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Grossherzogl. Minist. der Finanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. bis zu deren völligen Rückzahlung übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903). Dieselben besitzen somit nach § 1807, Ziffer 3 B. G.-B. die Mündelsicherheit in sämtlichen Bundes- tsaaten des Deutschen Reiches. Die Hypoth.-Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden von der Reichsbank in I. Klasse beliehen, ebenso von den übrigen deutschen Notenbanken und der Kgl. Bayer. Bank in Nürnberg etc. Ende 1916 waren in Umlauf: 3½ % Pfandbr. M. 42 192 800, do. 4 % M. 76 210 400; 3½ % Kommunal-Oblig. M. 16 092 600, do. 4 % 38 371 900. Von den Kommunal-Darlehen (M. 54 843 872) waren M. 52 942 191 ins Deckungsregister ein- getragen, von Hypoth.-Darlehen (M. 123 994 958) M. 123 271 883. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. I. u. II. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. B 2000, C 1000. D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verlos. u. Künd. war bis 1909 ausgeschlossen, seitens der Bank tilgbar innerh. 60 J. von der Ausgabe an durch freihänd. Rückkauf, Verl. oder Künd. In Umlauf Ende 1916 M. 9 262 400. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (T). Die Zulass. der Serie I u. II zur Notiz an der Berliner u. Frankf. Börse wurde Anfang Juni 1903 genehmigt. Erster Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. 6./6. 1903: 99.70 %. Die Zulass. in München erfolgte im April 1904, in Leipzig im April 1905. – Kurse siehe unten.