Hypotheken- und Kommunal-Banken. Sächsische Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse Nr. 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits innerhalb des Deutscher Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte Uuunter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet. wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000, angeb. den Aktionären zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000, übernommen von einem Konsort. zu 120 %, angeb. den Aktio- nären zu 125 %. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, angeboten den alten Aktionären 5:1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restl. 25 % am 1./11. 1912 ein- gezahlt. Diese Aktien von 1911 nahmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4 % teil, ab 1./1. 1913 voll div.-ber. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf der Inhaber laut. Hyp.- Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des R.-F. u. des Spez.-R.-F. auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen be- sonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Gehehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisupg. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig, Am 31./12. 1916 waren insgesamt M. 180 560 300 Pfandbriefe, u. zwar M. 43 070 600 zu 3½ %, M. 21 122 700 zu 3 %, M. 116 367 000 zu 4 % in Umlauf, ausserdem waren noch M. 71 400 geloste Pfandbr. ausstehend, wogegen der zur Deckung dienende Hypothekenstand M. 188 023 462 betrug. Den bereits früher emittierten Pfandbriefen Serie I–III ist mit Allerhöchster Ge- nehmigung (auch aufrecht erhalten durch das Gesetz v. 22. Dez. 1899) die Mündelsicher?- heit für das Königreich Sachsen verliehen. Die sämtlichen Pfandbriefe sind zur erst- klassigen Beleihung bei der Reichsbank, bei der Sächsischen Bank zu Dresden und bei der Königlichen Lotteriedarlehenskasse zu Leipzig zugelassen, dürfen von Sparkassen, Ver- sicherungsgesellschaften und Berufsgenossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisenbahnverwaltung u. anderen Amtsstellen als Kaut. dienen. 3½ % Hypoth.-Pfandbr.: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, 3900, F 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1/10. Hilg. zu pari seit 1906 mit mind. ½ % m. Zs. in. längstens 60 J.; kann auch beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1901–1916: In Berlin: 96, 99, 99.25, 99.50, 99, 97, 92, 93, 93.25, 92.20, 91, 87.50, 85.50, 85.50*, –, 80 %. Aufgelegt daselbst 9./4. 1896 zu 101.50 %. – In Frankf. a. M.: 96, 99, 99.30, 99.30, 99, 97, 92, 93, 93.30, 92.60, 91, 87.50, 85.50, 85.50*, –, 80 %. (Aufgel. daselbst 18./6. 1896 zu 101.50 %.) – In Dresden: 96, 99, 99.50, 99.50, 99, 97, 92, 94.40, 93.50, 93.25, 91.25, 88.10, 85.50, 85.25*, –, 80 %. – Auch notiert in Leipzig.