2103 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. hörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Ges. erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die Ges. verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich grossen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei 3 Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muss. Be— züglich der Umwandlung der Landgerechtsame ist 1910 eine Verständigung mit dem Reichs- kolonialamt dahin erfolgt, dass die Ges. auf das Schachbrettsystem verzichtet u. dafür 17 000 ha Kronland zugewiesen erhält. Die Auswahl soll von einer gemischten Kommission vorgenommen werden. Von den nach § 11 der Bau- u. Betriebskonzession der Ges. zustehenden Ländereien im Gesamtmass von 27 250 ha sind der Ges. bis 1913 übereignet, zum Teil end- gültig, zum Teil vorläufig, rund 19 000 ha, so dass die Ges. noch 8250 ha zu erhalten hat. Sie hat auch diese Flächen bereits ausgewählt u. steht wegen ihrer Zuweisung mit den Kaiserlichen Behörden in Verhandlung. Die Ges. hofft demnächst zu einer abschliessenden Regelung der Landfrage zu gelangen. Von den zugeteilten Ländereien hat die Ges. zunächst 4 Parzellen in der Gesamtgrösse von rund 3000 ha in eigene Bewirtschaftung genommen. Den weitaus grössten Teil des Konzessionshandels gedenkt sie jedoch zu verpachten; sie hat demgemäss bereits über Flächen von rund 15 000 ha Pachtverträge abgeschlossen, Die für die eigene Bewirtschaftung bestimmten 3000 ha hat die Ges. zur Anlage von Olpalmen- pflanzungen verwandt u. zu diesem Zwecke sowohl die vorhandenen wilden Bestände weiter ausgebaut, wie Neupflanzungen angelegt. Am Schluss des Geschäftsj. 1913 waren vorhanden: 510 ha ausgebaute Wildbestände u. 790 ha Neupflanzungen. Auf weiteren 325 ha ist der Waldbestand niedergelegt u. das Gelände pflanzungsfertig gemacht. Unter Berücksichtig. der Steilhänge, Schluchten u. des unfruchtbaren Geländes wird die Ges. von den in eigener Bewirtschaftung stehenden 3000 ha im ganzen etwa 2200 ha in Kultur bringen u. als OÖlpalmenplantagen anlegen können, Die Neuanlagen kommen nach 4–5 Jahren in die Ertragsfähigkeit u. geben dann erfahrungsgemäss von Jahr zu Jahr steigende Ernten. Den Absatz der Palmfrüchte haben wir im voraus für mehrere Jahre vertraglich sichergestellt. Hand in Hand mit der Pflanzungsanlage geht die Holzverwertung. Das geschlagene Holz kommt zum Teil auf dem Sägewerk zur Verarbeitung, zum Teil wird es in Blockform nach Europa ausgeführt. Das Holzgeschäft verspricht für die Zukunft einen guten Nutzen; es ist für die Ges. vor allem deshalb von grosser Bedeutung, weil durch den Transport der Hölzer der Eisenbahn recht beträchtliche Frachten zugeführt werden. Bergwerksgerechtsame: Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages wird der Reichskanzler der Ges. aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag Gebiete bis zu 80 000 ha (500 ha für ledes fertiggestellte km) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien ($ 1 der Kaiserl. Verordnung betreffend das Schürfen im Schutz- gebiete Kamerun vom 28./11. 1892), vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Koncessions- dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete Kamerun. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu be- stimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang aufgenommen werden muss. Verpachtung: Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- rechte veräussert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. Steuer- und Zollfreiheit: Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konc. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund der Koncession in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder nus dem Eigentume der Ges. ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab ge- niessen sie jede Begünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grund- flächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Vor- behaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung und Erhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u sonstigen Gegenstände gewährt. Übertragung: Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Auflösung: Falls es sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die der Ges. verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich