„. Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. des auf Grund der Konzession von der Ges. zurzeit der Einstellung des Baues bezw. Betriebs bereits erworbenen Grund- u. Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- u. Ern.-F. gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Ges. für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschluss der Hauptversammlung mit a-Mehrheit und die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs- anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen- den Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs: Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahres an das Recht, die Vorz.-Anteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B u. die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Ges. mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 150, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 30. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis- der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung ab- geschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als M. 30 für jeden Schein. Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugs- anteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. Konzessionsablauf: Nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder von seinem Recht, das gesamte Unternehmen zu erwerben, Gebrauch machen. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Koncession auf der Grundlage zu geschehen, dass- das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist und dass die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen. In dem zweiten Falle wird das Reich den Inhabern der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem ordentl. R.-F. aus, zahlen; der Betriebs-R.-F., Ern.-F. u. Spez.-R.-F. gehen mit dem Unternehmen auf das Reich über. Durch Vertrag vom 6. März 1907 hat die Ges. die gesamte Ausführung des Baues der Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge gemäss § 3 Absatz 2 der Bau- und Betriebs-Koncession und gemäss dem Beschlusse des A.-R. vom 19./6. 1906 der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges. für M. 16 640 000 übertragen. Auf der ersten Teil- strecke bis 73 km wurde im April 1909, dann bis 107 km im Dez. 1909 der Betrieb eröffnet; auf der Reststrecke, d. h. bis 160 km ist der Betrieb am 1./4. 1911 aufgenommen worden. Den Betrieb führt die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges, mit der am 1./10. 1913 ein Betriebsvertrag auf 10 Jahre abgeschlossen ist. Einnahmen 1911–1914: Personen- verkehr: M. 95 793, 176 980, 224 678, 155 359; Güter: M. 257 039, 408 417, 637 116, 398 629. Betriebsmittel: 6 Lokomotiven, 9 Personenwagen, 2 Post- u. Gepäckwagen, 20 gedeckte Güterwagen, 44 Güterwagen, 2 Spez.-Rungenwagen, 4 Spez.-Viehwagen, 1 Kranwagen, 1 Anhängewagen u. 6 Bahnmeisterwagen. Personal: 20 europäische Beamte, sowie 371 einge- borene Bedienstete, Handwerker u. Arbeiter. Grundkapital: M. 16 640 000 in 166 400 Anteilen à M. 100; hiervon sind 56 400 Stücke über je 1 Anteil (Reihe A Nr. 1–56 400) ausgestellt u. tragen die Bezeichnung Vorzugsanteile u. 20 000 Stücke über je 1 Anteil (Reihe B Nr. 56 401–76 400) u. 9000 Stücke über je 10 Stamm- anteile (Reihe B Nr. 76 401–166 400) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz vom 4./5. 1906 übernommen, den Inbabern der Stammanteile Reihe B am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr (erstmalig 1./7. 1907) 3 % auf das eingezahlte Kapital zu gewähren sowie das Kapital der Stammanteile Reihe B in jährl. Raten am 1./7.