2114 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. die Ges. während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen dieser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude u. Anlagen sind für die Dauer der Konz. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des Ges.-Vertrages alle auf Grund der Konz. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- geschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- steuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Zollfreiheit. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Masch., Werkzeuge, Geräte u. sonst. Gegenstände gewährt. Bei Vergebung dieser Materialien etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. KRückkaufrecht des Reiches. Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unter- nehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör den Res.- u. Ern.-F., nach Ablauf von 45 Jahren von dem Schlusse des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je M. 120 an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile, sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrages des im Durchschnitt der letzten 5 Jahre über den vom Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 % hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern Uer gelosten und abgestempelten Anteilscheine zugefallenen Reingewinns. Hleimfall an das Reich. Bei Ablauf der Konz. geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör, den Res.- u. Ern.-F. unentgeltlich und schuldenfrei an zaas Reich über. Die Konc. ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unternehmen in dem im Absatz 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht auf- nehmen kann oder den Beirieb einzustellen genötigt ist. Die Garantie des Reiches für Ver- zinsung u. Rückzahlung der Anteile bleibt hiervon unberührt. Grundkapital: M. 21 000 000 in 210 000 Anteilen à M. 100; hiervon sind 70 000 Stücke über je 1 (Lit. A Nr. 1–70 000) u. 14 000 Stücke über je 10 Anteile (Lit. B Nr. 70 001 –84 000) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz v. 31./7. 1904 übernommen, den Anteils- eignern am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr 3 % Zs. auf das eingezahlte Kapital zu zahlen u. das Kapital der Anteile in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres, zuerst 1./7. 1905, in 87 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, also mit M. 120 für den Anteil zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im März. Die erste Zinszahl. fand 1./7. 1905 statt u. zwar für die Zeit v. 1./10.–31./12./ 1904, also mit M. 0.75 für jeden über, unabhängig von dem Schicksale der Ges. übernommen, ausserdem erhalten die Anteils- eigner eine Beteil. am Reingewinn (siehe daselbst). Die Anteile sind nach § 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet u. in: Lombardverkehr der Reichsbank in der I. Klasse zugelassen. Die Anteile wurden seitens des Reiches angekauft u. zwar entweder gegen Barzahl. von M. 105 für je M. 100 Anteile, nämlich 103.50 % u. 1.50 % Zs. für die Zeit vom 1./1.–30./6. 1908 oder gegen Lieferung von 4% Deutsche Schutzgebietsanleihe zum Preise von 99 % in Höhe des Nominalwertes der eingereichten Eisenbahn-Anteilscheine und Barvergüt. v. M. 6 an den Einreicher für je M. 100 Anteile, d. i M. 4.50 Kapitaldifferenz u. M. 1.50 f. Zs. Die Besitzer von Anteilscheinen, welche das Kaufgebot des Deutschen Reiches annahmen, hatten ihre Anteilscheine in der Zeit vom 20./6.–2./7. 1908 einzureichen Etwa 90 % der Anteile gingen so in den Besitz des Reiches über. Schutzgebiets-Darlehen: M. 84 283 177 bis Ende 1913 (siehe auch Bilanz). 3 Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Juni. Stimmrecht: qe 10 Anteile = 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reiche zu. Gewinn-Verteilung: 1. Zunächst in den Bilanz-R.-F. zu legen, bis er 10 % des Grund- Kapitals erreicht hat: a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen, b) 5 % des übrigen einschl. des Zuschlages, an die Anteilseigner für das betr. Geschäftsj. zu zahlen hat, b) der Verwalt.-Rat 10 % von dem verbleib. Betrage als Tantieme, c) die Anteilseigner einen Gewinn (Super-Div.) bis zu 2 % auf das eingezahlte Kapital, d) wenn sich darüber hinaus noch ein berschuss ergibt, davon das Reich u. die Anteilseigner je die Hälfte. – Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwalt.-Rate festzusetzenden Abschreib. u. nach Absetzunge des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Ern.-F., aus welchem vor- nehmlich die Kosten der Erneuer. des rollenden Materials sowie der Materialien des Ober- baues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Ausser diesem Zuschusse, der durch den Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit solb' Anteil von M. 100. Diese Zahlungen hat das Reich unmittelbar den Anteilseignern gegen- Reingewinns. 2. Alsdann erhalten: a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins u. Tilg., ee