Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. Betriebsüberschüsse 327 518, Zs. 3675, Ertrag des Verwalt.-Gebäudes 2632, Gewährleistungs- zuschüsse 153 445. Sa. M. 492 766. „„... Dividenden: 1899: 0 % (noch im Bau); 1900: 3½ % p. r. t.; 1901–1916: 3½, % 3½, 4, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½, 4½ %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Direktion: Kgl. Baurat Ernst Seiffert, Reg. Baumeister a. D. Ludw. Rehder. Staatsaufsicht: Der Kgl. Württ. Reg. steht das Recht zu, durch einen Kgl. Kommissär die Geschäftsführung der Ges. überwachen zu lassen. Aufsichtsrat: (5–15) Vors. Präsident a. D. Eberhard von Böltz, Stuttgart; Stellv. Bankier Alfred Weinschenk und Bank-Dir. Dr. Alfred Parrisius, Frankfurt a. M.; Komm.-Rat Wilh. Seitz, München; Bank-Dir. Carl Eckhard, Bankier Ernst Wertheimber, Frankf. a. M.: Bankier Oscar Simon, Bonn; Komm.-Rat Georg Kohn, Nürnberg; Eisenbahn-Dir. Moritz Neufeld, Bank-Dir. H. Malz, Reg.-Baumeister a. D. Dir. Franz Holzapfel, Dir. Gust. Behringer, Bank-Dir. H. Siebrecht, Frankf. a. M. Zahlstellen: Stuttgart: Gesellschaftshauptkasse, Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Pfälz. Bank, Bass & Herz, Ernst Wertheimber & Co., L. & E. Wertheimber; Berlin: Dresdmer Bank, Disconto-Ges.; Nürnberg: Anton Kohn; Cöln, Düsseldorf u. Bonn: A. Schaaff- haus. Bankverein. Württembergische Nebenbahnen, Akt.-Ges. in Stuttgart. Gegründet: 14./7. 1884; eingetr. 17./7. 1884. Neue Konz. v. 25./9. 1902 auf 90 Jahre erwerbsberechtigt ist die Kgl. Württemb. Staatsbahn vom Jahre 1927 ab. Firma bis 29./5 1905 Filderbahn-Ges. . Die Ges. besitzt und betreibt 1) die nachgenannten Filderbahnstrecken: a) die für Zahn- radbetrieb eingerichtete Nebenbahn von Stuttgart nach Degerloch (alte Weinsteige); b) die elektrische Nebenbahn auf der Neuen Weinsteige von Stuttgart-Bopser nach Degerloch; c) die Nebenbahn von Degerloch nach Hohenheim; d) die Nebenbahn von Möhringen über Echterdingen u. Bernhausen nach Neuhausen a. d. F.; e) die Nebenbahn von Möhringen nach Vaihingen — Staatsbahnhof mit Abzweigung nach Vaihingen-Ort. — (Soweit die Strecken mit Dampfkraft betrieben werden, ist die Umwandlung in elektr. Betrieb vorbe. halten.) 2) Die Nebenbahn von Korntal über Münchingen, Schwieberdingen, Hemmingen, Heimerdingen nach Weissach (Strohgäubahn). 3) Die Nebenbahn von Aalen über Neres- heim, Ballmertshofen nach Dillingen a. D. (Härtsfeldbahn). 4) Die Nebenbahn von Reut- lingen nach Gönningen. Das Bahnnetz der Ges. hat einen Gesamtumfang von 125.65 km, u. zwar beträgt die Betriebslänge der Filderbahn 31.40 km, diejenige der Strohgäubahn 22.25 km, diejenige der Härtsfeldbahn 55.40 km u. diejenige der Nebenbahn Reutlingen- Gönningen 16.60 km. Die Ges. ist auch berechtigt zur Einrichtung und zum Betrieb von elektr. Kraftstationen u. Reparaturwerkstätten im Zusammenhang mit den von der Ges. be- triebenen Bahnen, sowie auch Abgabe elektr. Energie aus den Kraftstationen an Dritte. Infolge des Kriegszustandes sanken die Betriebsüberschüsse der Monate Aug. – Dez. 1914 auf zus. M. 161 347. Die Ges. war infolgedessen nicht in der Lage, ihre Oblig.-Zs. aus eigenen Mitteln voll zu decken, hat vielmehr zu diesem Zwecke ein Darlehn aufnehmen müssen. Der Bilanzverlust per 31./12. 1914 betrug M. 84 166, gedeckt aus R.-F. 1915 resul- tierte ein neuer Fehlbetrag von M. 197 019, ebenfalls aus R.-F. gedeckt; 1916 /neuer Bilanz- verlust von M. 118 382, gleichfalls aus R.-F. abgebucht. Die Konzession der Filderbahn ist auf die Dauer von 90 Jahren erteilt worden. Die Konzessionsdauer rechnet vom 1./1. 1906 ab und endet also am 31./12. 1995, Die Konzession der Strohgäubahn datiert vom- 14./8. 1906 und läuft ab am 14./8. 1996. Nach Ablauf der Konzessionsdauer gehen die Bahnen unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Im übrigen gelten für die Staatserwerbsrechte folg. Bestimmungen: Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör an beweglichen u. unbeweglichen Betriebsmitteln nach folgenden Grundsätzen zu erwerben: a) Die Abtretung kann nicht früher als nach Ab- lauf von 25 Jahren, von Beginn des Betriebes der vollendeten Bahn ab, gefordert werden; b) dem Unternehmer muss die auf die Übernahme gerichtete Absicht mindestens 1 Tahr vor dem Tage der ÜUbernahme angekündigt werden; ce) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines 50jährigen Betriebes erfolgt, der 25fache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankauf vorausgehenden 5jährigen Betriebsperiode zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten An- lagekosten nebst einem Zuschlage von 10 % dieser Summe nicht übersteigen. Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines 50jährigen Betriebes oder ist der 25fache Betrag der durch- schnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufstermine vorangehenden Ö5jährigen Betriebs- periode kleiner, als die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als Kaufpreis vergütet werden Die Grösse des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn er- mittelt. Als Reineinnahme ist die Summe anzunehmen, um welche die Befriebseinnahme die in dem betr. Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- u. Betriebe- kosten einschl. der vorgeschriebenen Rücklagen in den Ern.-F., jedoch ausschliesslich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt. Mit Übergabe der Bahn ist auch der gesammelte Ern.-F. an den Staat abzuliefern.