3138 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Auf den am 1./4. 1902 fälligen Coup. wird die Hälfte des Betrages, also derjenige Teil der Zs., welcher noch auf das Jahr 1901 entfällt, bezahlt. Die Kosten der Revision u. Reorga- nisation hat die Ges. zu tragen (Modus A). Gleichzeitig wurde mit der von Besitzern der Oblig. gebildeten Schutzvereinigung eine Vereinbarung getroffen, nach welcher diese Obli- gationäre in die Herabsetzung ihres Kapitals auf 60 % unter gleichzeitiger Herabsetzung der Zs. auf 3 % willigten, dagegen aber für die 4½ % Oblig. 25 %, für die 4 % Oblig. 20 % des Oblig.- Kapitals in Aktien der Ges. mit Div.-Ber. ab 1./1. 1902 erhielten. Die Ges. verpflichtete sich, für die Verzinsung der im Nennwerte herabgesetzten Oblig. einen Zs.-Sicher.-F. in Höhe der zweijährigen Zs. dieser Oblig. zu bilden und durch das Statut die Verpfändung von Ver- mögenswerten zu Gunsten dieser Oblig. vorzuschreiben, ferner die Oblig., beginnend im Jahre 1908, in 50 Jahren nach Massgabe eines aufzustellenden Tilgungsplanes durch Ausl. mit 102 % des herabgesetzten Nennbetrages zu amortisieren (Modus B). Die Obligationäre nahmen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Majorität die Vorschläge an. Der Beitritt zur Schutzvereinigung wurde noch bis 10./4. 1902 offen gehalten. Die Aktionäre nahmen in der ausserord. G.-V. vom 26./3. 1902 die gestellten Anträge an. Laut Aufgabe der Deutschen Treuhand-Ges., welche das Sekretariat der Schutzvereinigung führt, waren letzterer bis zum 10./4. 1902 beigetreten: 4½ % Oblig. M. 13 232 000, 4 % Oblig. M. 22 510 000, zus. M. 35 742 000. Diese wurden nach Modus B herabgesetzt auf 60 % ihres Nennwertes = M. 21 445 200. Die Herabsetzung ist durch folgenden Stempelaufdruck: Herabgesetzt auf M. 600 (bezw. M. 300) in Worten: Mark Sechshundert (bezw. Mark Dreihundert) verzinsl. zu 3 %. Tilg.-Bedingungen abgeändert in Gemässheit der Beschlüsse v. 6./3. 1902 auf den eingereichten Oblig. vermerkt. An Stelle der mit denselben früher ausgegeb. Zinsscheinbogen würden neue auf den herab- gesetzten Zinsfuss von 3 % des herabgesetzten Nennwertes und auf die bisherigen Zins- termine lt. Zinsscheinbogen nebst Ern.-Scheinen ausgegeben. Die Nummern u. sonst. Unter- scheidungsmerkmale der Oblig. sind unverändert geblieben. Die oben erwähnte G.-V. der Aktionäre v. 26./3. 1902 beschloss: Die Beschlüsse der Versammlung der Obligationäre sowie diejenigen der Schutzvereinigung v. 6./3. 1902 werden genehmigt. Das A.-K. der Ges. wird von M. 7 500 000 auf M. 1 250 000 herab- gesetzt. Jeder Besitzer von nom. M. 6000 bisheriger Aktien erhält eine abgestempelte Aktie über nom, M. 1000 zurück. Der durch die Herabsetzung des A.-K. entstehende Buchgewinn soll zur teilweisen Deckung der Unterbilanz verwendet werden. Das A.-K. der Ges. wird um bis zu nom. M. 7 935 000 erhöht, welche ab 1./1. 1902 an der Div. teilnehmen. Der Betrag für die Ausgabe der Aktien wird auf 100 % festgesetzt mit der Massgabe, dass dieselben als vollbezahlt anzusehen sind, soweit auf sie 40 % OÖblig.-Teil- forderungen nebst dazu gehörigen Zs. ab 1./1. 1902 eingebracht werden. Für jede Aktie von nom. M. 1000 ist hierbei der Gegenwert durch Einbringung von 40 % des Nominal- betrages von je M. 4000 4½ % oder von je M. 5000 4 % Oblig. nebst den daran haftenden Zinsansprüchen für die Zeit ab 1./1. 1902 zu leisten, wobei gleichzeitig die Her absetzung des Zinsfusses für das verbleibende Oblig.-Kapital durch Abstemplung auf 3 % erfolgt. Dem Vorsitzenden des Vorstandes der Schutzvereinigung, Justizrat Maximilian Kempner, oder dem stellvertr. Vorsitzenden, Justizrat Reinhold Gesse, oder beiden zus. werden die von ihnen zu zeichnenden neuen Aktien mit der Massgabe überlassen, dass sie an Stelle der Barzahlung den vorstehend bezeichneten Gegenwert dieser Aktien einbringen. (Siehe unten b. Kapital.) Das A.-K. wird ausserdem erhöht umeinen weiteren Betrag bis zu nom. M. 3 300 000. Der Ausgabebetrag der Aktien wird auf 100 % festgesetzt. Diese Aktien, welche vom 1./1. 1914 an div.-ber. sind, werden im Jahre 1914 von der Gläubigervertretung gegen Barzahlung gezeichnet. Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis 1./10, 1914 in das Handelsregister eingetr. ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre für die vorstehend beschloss. Erhöhungen des A.-K. wird ausgeschlossen. Die sämtl. mit der Zus. legung der alten Aktien verknüpften Kosten, ferner die Kosten der Herstellung und Ausgabe der neuen Aktien, einschliesslich aller Stempel, gehen zu Lasten der Ges. Ausserdem genehmigte die Versammlung folgende Statutenänderungen: § 12 lautet künftig: Neue Oblig. dürfen nur insoweit zur Ausgabe gelangen, dass der Gesamtbetrag der dann ausstehenden Oblig. den doppelten Betrag des A.-K. nicht überschreitet. Zu gunsten derjenigen Oblig., welche gemäss Beschluss v. 6./3. 1902 im N ennbetrag herab- gesetzt sind, sind Pfand- oder Hypoth.-Rechte an- den Vermögenswerten der Ges. in solcher Höhe zu bestellen, dass der durch den A.-R. festgesetzte und seitens der Gläubiger- vertretung ohne Erinnerung gebliebene Buchwert dieser Objekte mindestens den Nenn- wert der jeweilig in Umlauf befindlichen beteiligten Oblig. zuzüglich zweijähriger Zs. und zuzüglich eines Kostenpauschquantums von M. 100 000 erreicht. Soweit hierbei Objekte, welche in der Bilanz per 31./12. 1901 enthalten sind verpfändet werden, darf der Buchwert nur unter Berücksichtig. der von der Revisionskommission bezeichneten Abschreib. angesetzt werden. Die Pfandhalterschaft und bezw. Treuhänderschaft für die dergestalt verpfändeten Objekte ist der von den Obligationären gewählten Gläubiger vertretung mit der Massgabe zu übertragen, dass bezüglich der Herausgabe und Herein- nahme von Unterlagswerten seitens der Gläubigervertretung und der Verwaltung in der durch die Obligationäre bestimmten oder zu bestimmenden Weise verfahren wird. §13 lautet künftig: Für die Sicherung der Verzinsung der gemäss Beschlusses v. 6./3. 1902 im Nennbetrage herabgesetzten Oblig. ist ein Fonds zu bilden, welcher mind. den Betrag der zweijährigen Zs. dieser Oblig. erreichen muss. Dieser Fonds ist im Bedarfsfalle zur