Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 214/ 10 Linien in Betrieb. Länge des Bahnnetzes 87.71 Kkm. Die Einnahmen sind 1912 um ca. M. 445 000 gestiegen, andererseits kam aber auch die ab 1./10. 1911 eingeführte allg. Lohnerhöh. voll zur Wirkung, so dass nur eine Div. von 1 % zur Ausschütt. kommen konnte; 1913 war die Entwickel. des Verkehrs nicht ungünstig u. brachte wiederum eine Steigerung der Einnahmen, doch wurden die Ausgaben durch erhebliches Anwachsen der vertragsm. an die Stadt Charlottenburg zu zahlenden Abgabe beeinträchtigt; Div. für 1913 nur ½ %; in den Kriegsjahren 1914–1916 0 % Div. Auf der Hauptlinie Berlin-Charlottenburg wurde im Sommer 1897 der elektr. Betrieb eingeführt, der dann bis 1900 auf allen Linien zur Anwendung gekommen ist. Der elektr. Strom für die in Charlottenburg belegenen, sowie für einen Teil der in Berlin betriebenen Linien wird aus der eigenen Kraftstation der Ges. am Spreeufer in Charlottenburg bezogen. 1900 fand eine engere Angliederung des Unternehmens an die Grosse Berliner Strassen- bahn statt, wodurch ermöglicht wurde, mehrere Verkehrslinien im Anschlussbetrieb mit günstigem Erfolge einzurichten. Beförderte Personen 1906–1916: 24 320 000, 24 870 000, 26 350 000, 27 415 000, 29 415 000, 32 270 000, 35 200 000, 36 770 000, 38 853 000, 40 730 000, 47 500 000. Einnahmen aus Personen- beförderung 1906– 1916: 2 462 621, 2 517 937 2 674 776, 2 749 452, 2 953 817, 3 326 675, 3 772 287, 3 785 240, 3 976 143, 4 125 228, 4 807 425, wagenpark: 106 Motorwagen, 80 Anhängewagen. Auf Grund des mit der Stadtgemeinde Berlin abgeschlossenen Vertrages wurde im Beginn des Jahres 1903 auf den durch den Tiergarten verkehrenden Linien der Einheits- tarif zur Einführung gebracht. Die hierdurch sich ergebenden Einnahmeausfälle konnten bisher durch die eingetretene Verkehrsvermehrung keine volle Deckung finden. Die staatl. Konz. wurde 1900 auf 50 Jahre bis 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mit- benutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die z. Z. auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Konzessionsdauer nach dem neuen Vertrage von 1900 für das Weichbild Berlin bis 1919 bezw. mit dem Recht der gegenseitigen Mitbenutzung der Linien bis 1937; für die Hauptlinie Bahnhof Thiergarten-Sophie Charlottenstrasse bis 1. Okt. 1937, ebenso für die übrigen Linien im Weichbild Charlottenburg. Zur endgültigen Beilegung der Un- stimmigkeiten mit der Stadtgemeinde Berlin ist von der Ges. in derselben Weise wie von der Grossen Berliner Strassenbahn am 18./8. 1911 ein Vergleich abgeschlossen worden. Von der Barentschädigung, die die Grosse Berliner Strassenbahn in Höhe von M. 23 000 000 an die Stadtgemeinde Berlin gezahlt hat, ist von der Ges. der anteilige Betrag von M. 1 624 300 übernommen worden. Mit der Gemeinde Wilmersdorf wurde 1911 ein neuer Vertrag mit Gültigkeit bis 31./12. 1949 abgeschlossen. Laut Vertrag mit der Stadt Berlin hat die Ges. eine jährl. Abgabe von 8 % des Bruttogewinns zu zahlen. Bis zum 1. Okt. 1912 ist an die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benutzung der Strassen eine feste Abgabe von M. 2 bezw. M. 4 für das laufende Meter Doppel- gleis zu entrichten, während von dem genannten Zeitpunkt ab eine Abgabe von der Bruttoeinnahme zu zahlen ist, welche bis zum 1. OÖOkt. 1920 6 %, von da ab 8 % beträgt, mind. aber M. 6 für das laufende Meter Doppelgeleis. In der Gemeinde Wilmersdorf sind bis zum 31. März 1912 1 %, vom 1. April 1912 bis 31. März 1920 3 %, mind. aber M. 3000, vom 1. April 1920 bis zum 1., Ökt. 1937 5 %, mind. aber M. 6000 von den auf das Wilmersdorfer Gebiet entfallenden Brutto- eeiinnahmen zu leisten. Eine Beteiligung am Reingewinn findet in den Gemeinden Charlottenburg und Wilmersdorf dagegen überhaupt nicht statt. Die Ges. bleibt nach dem Vertrage mit der Stadt Berlin berechtigt, die Betriebskraft für die bisher betriebenen Strecken ihrem eigenen Kraftwerke in Charlottenburg zu entnehmen und die dem letzteren entnommene Accumulatorenkraft auch auf den neuen Linien zu verwenden. Dasselbe gilt auch für das in Wilmersdorf belegene Betriebsnetz; für die neuen Linien in Charlottenburg braucht die Ges. den Strom nur dann von der Stadt zu entnehmen, wenn letztere denselben unter gleich günstigen Bedingungen liefert, wie die Ges. den- selben sich selbst herzustellen vermag. Vertragsmäss. Abgaben an die verschiedenen Gemeinden 1907–1916: M. 149 392, 143 770, 169 898, 158 057, 167 281, 182 005, 251 271, 247 946. 220 901, 256 172. Nach Ablauf der bestehenden Koncessionen sind die Gemeindebehörden berechtigt, den Bahnkörper, Geleise mit Unterbau, unentgeltlich zu übernehmen, oder die Ges. anzuhalten, dass sie die Strassen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten nach Vor- schriften der Strassenbau-Polizei wieder in guten Zustand versetzt. Im ersteren Falle können Inventar und Grundstücke, soweit es die im Stadtgebiet Berlin belegenen Linien betrifft, nur zu einer beim Mangel gütlicher Einigung schiedsrichterlich festzustellenden Taxe von der Gemeinde übernommen werden. Die Stadt Charlottenburg hat das Recht, während der Vertragsdauer das Gesamt- unternehmen einschliesslich aller Erweiterungen, sowie der Grundstücke, Betriebsmittel und Bahnanlage käuflich zu übernehmen, jedoch nur am 31. Dez. der Jahre 1919, 1924, 1929 und 1934 bei 12 monat. Kündigung. Als Erwerbspreis wird der volle Wert des