Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2149 Berliner elektrische Strassenbahnen Aktiengesellschaft in Berlin, SW. Hollmannstrasse 34 J. Gegründet: 1.,/7. 1899; eingetr. 13./7. 1899. Gründer s. Jahrg. 1900/01. Zweck: Herstellung, Erwerb u. Betrieb von Strassenbahnen, insbes. in Berlin u. dessen Vororten, ferner Herstellung von Anlagen für elektr. Beleuchtung u. Kraftübertragung u. Betrieb aller mit Vorstehendem zus.hängenden Geschäfte. Die G.-V. v. 26./7. 1899 beschloss, die Koncessionen der von Siemens & Halske A.-G. erbauten u. von dieser Ges. bisher betriebenen elektr. Bahnen in Berlin: 1) Behrenstrasse- Treptow, eröffnet 3./10. 1896 (Länge 9,3 km), 2) Pankow-Gesundbrunnen, eröffnet 10./9. 1895 (Länge 3,6 km), sowie 3) die 1899 im Bau vollendete Bahn Gesundbrunnen-Mittelstrasse, Teilstrecke eröffnet 20./5. 1899, restl. Strecke eröffnet 16./12. 1899 (Länge 5,5 km) zu erwerben. Verlänger. nach Nieder-Schönhausen eröffnet 8./5. 1905 (1,7 km); 1914 Weiterbau nach Bahnhof Rosenthal. Im Dez. 1907 eröffnet die Strecke Badstrasse-Französisch-Buchholz. Der gez. Kaufpreis, in welchen die zugehörigen Anlagen, Grundstücke u. das rollende Material einbegriffen sind, betrug für die Linie Behrenstr.-Treptow M. 2 441 373.05, für die Linie Gesundbrunnen-Pankow M. 575 594.81, zus. M. 3 016 967.86. Die Gesamtbaukosten der Linie Gesundbrunnen-Mittelstr. waren auf M. 2 300 000 veranschlagt u. betrugen M. 2 227 287. Die Stromversorgung für sämtl. Linien erfolgt für die Dauer der von der Stadt Berlin erteilten Genehmigung, also bis Ende 1919, durch die Berliner Elektricitätswerke. Es wurden Personen befördert 1903–1916: 13 586 264, 14 034 880, 15 060 120, 16 269 092, 16 727 823, 17 386 569, 17 478 244, 18 405 240, 19 376 601, 20 296 082, 19 751 363, 17 980 052, 17 964 864, 21 523 716; Einnahmen: M. 1172 997, 1 222 755, 1 314 339, 1 420 486, 1 510 500, 1 511 205, 1 537 035, 1 634 523, 1 737 044, 1 820 766, 1 775 820, 1 611 871, 1 632 458, 1 944 011. Die Ges. besitzt Grundstücke in Pankow, Damerowstr. 9/13. Der seit dem 31./7. 1899 mit der Firma Siemens & Halske A.-G. bestandene Bau- u. Betriebsvertrag wurde Anfang 1912 mit der Massgabe aufgehoben, dass Siemens & Halske auf alle Ansprüche aus diesem Vertrage gegen die Berliner elektrische Strassenbahn-Ges. verzichten, während die Ges. in alle Rechte u. Pflichten eintrete, die zwischen Siemens & Halske u. Dritten inbezug auf das Bauunternehmen beständen. Die ausscheidende Firma erhält eine Entschädigung von M. 400 000 sowie die Erlaubnis, bis 1./1. 1932 die Linien der Ges. zur Erprob. neuer technischer Erfindungen zu benutzen. Alle hierdurch entstehenden Kosten fielen Siemens & Halske zur Last. Genehmigt von der a. o. G.-V. v. 22./2. 1912. Die staatliche Genehmigung für die Linien Behrenstrasse-Treptow und Mittelstrasse-Gesund- brunnen-Pankow ist unter dem 20. Juni 1900 durch den Königlichen Polizeipräsidenten von Berlin im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin bis zum 31. Dez. 1949 erteilt. Die Unternehmerin ist verpflichtet, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen Zustimmungs- erklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen und Wege nach öffent- lichem Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen Verträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1) Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29. Juni bezw. 16. Juli 1898: Benutzung der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen Strassen, Plätze und Brücken bis 31. Dez. 1949. Als Betriebssystem ist die oberirdische Stromzuleitung, an- zuwenden. Als Entgelt sind jährlich 8 % der gesamten Brutto-Einnahmen an die Stadt zu zahlen, entsprechend der Länge der Linien in Berlin. Ausser diesem Entgelt zahlt die Ges. in denjenigen Jahren, in welchen der Reinertrag 6 % des dafür aufgewendeten Kapitals übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Die Unternehmerin hat das Pflaster zwischen den Schienen und auch 65 em über die äussere Schiene hinaus zu erhalten, indes leistet die Stadtgemeinde zu den Kosten dieser Unter- haltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsatze berechnet wird, dass der Unter- nehmerin definitiv nur diejenigen Kosten zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung in einer Breite von 30 em zu beiden Seiten jeder Schiene verursacht. Beim Erlöschen der Zustimmung oder beim Aufhören der staatlichen Genehmigung geht der Bahnkörper, soweit er sich auf in städtischer Unterhaltungspflicht stehenden Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (Ständer, Leitungen etc.) und nebst den auf städtischem Grund und Boden errichteten Warteräumen unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Der Magistrat hat indes statt dieses Heimfallrechtes die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes der benutzten Strassen zu verlangen. 2) Mit der Gemeinde Treptow unter dem 17. bezw. 23. März 1896: Dauer bis 15. April 1941. Für die Pflasterunterhaltung zwischen den Schienen und je 65 em neben der äusseren Schiene hat die Unternehmerin eine Entschädigung von 35 Pfg. pro Jahr und jedes qm vorhandenen Pflasters an die Gemeinde zu zahlen. Der Unternehmerin ist für fernere Strassenbahnen im Gemeindegebiet ein Vorrecht vor Dritten eingeräumt. Die Unternehmerin hat eine Abgabe von 4 % der Brutto-Einnahme an die Gemeinde zu zahlen, entsprechend der Bahnlänge auf Treptower Gebiete. Eine verhältnismässige Herabsetzung dieser Abgabe tritt ein, wenn während drei aufeinanderfolgender Jahre der nach kaufmännischen Grundsätzen berechnete Reinertrag weniger als 6 % des An- lagekapitals betragen haben sollte. Nach Ablauf des Vertrages geht die gesamte in den