215% Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Teil des.- jenigen Betrages, welcher sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Be- stimmungen ergibt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Ver- längerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprüng-. ÜGähen Bedingungen): bei einer jährl. Bruttoeinnahme der Bahn bis M. 7 000 000: 2%36 % deß Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Strecke Warschauer Brücke-Leipziger Platz-Zoo- logischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährl. Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 6 % u. so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 0 % mehr; für die Westendlinie 1¾ % der Bruttoeinnahme auf der Westendlinie u. der vorgenannten Strecke. Dem Verbande Gross-Berlin steht im Sinne des § 6 des Kleinbahn- Gesetzes das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen u. unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlotten- burg haben sich im Sinne des $ 6 des Kleinbahn-Gesetzes v. 28./7. 1892 das Recht vorbehalten. das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatl. Genehm. (15./3. 1896) bezw. 5./11. 1897 ausgeschlossen u. kann erst dann u. in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Er- werbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches das Unternehmen im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsj., rückwärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durchschnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25 fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei dereinstigem Ablauf der Genehm. für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltl. in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonst. Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen u. Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüstung der Bahn u. sonst. dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen u. Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unternehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbs- preis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassenetc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitig. der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Die Erwerbstermine für die neuen Linien sind dieselben wie für die älteren Linien. Für den Erwerb des auf Wilmersdorfer Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz—- Nürnberger Platz durch den Verband Gross-Berlin gelten im wesentl. dieselben Bedingungen wie für den Erwerb der Stammlinie, ebenso kann auch der Erwerb des Teils Spittelmarkt bis Nordring der Linie Potsdamer Platz–N ordring u. des auf Charlottenburger Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz–Nürnberger Platz im wesentl. zu den gleichen Bedingungen erfolgen, wie der der Linie Potsdamer Platz–OSpittelmarkt. Bei Erwerb der Teilstrecke Reichskanzlerplatz–Gemarkungsgrenze der Westendlinie wird nach dem Verhältnis der Streckenlängen nur ¾ des für den Erwerb der Stammlinie auf Charlottenburger Gebiet zu zahlenden Kaufpreises, mindestens aber der Buchwert vergütet. Für die Linie Wittenberg- platz–Kurfürstendamm ist als Erwerbspreis der jeweilige Buchwert zu vergüten. Kapital: M. 80 000 000 in 60 000 St.-Aktien (Nr. 1–60 000) u. 20 000 Vorz.-Aktien (Nr. 1 bis 20 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 12 500 000 in St.-Aktien die G.-V. v. 9./2. 1901 beschloss Erhöh. um M. 7 500 000 in 7500 St.-Aktien, welche von einem Konsort. (Deutsche Bank etc.) zu pari plus 2 % für Stempel u. Herstellungskosten übernommen, angeboten den alten Aktionären zu 106 %. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 5./4. 1902 um M. 10 000 000 in St.-Aktien. Diese St.-Aktien wurden von einem Konsort. (Deutsche Bank) übernommen und zwar die St.-Aktien (Nr. 20 001–25 000) zu 106½ %. die St.-Aktien (Nr. 25 00 1–30 000) zu 102½ %, angeboten den alten Aktionären zu 110 % bezw. 106 %. Nochmal. Erhöh. lt. a. o. G.-V. v. 13./12. 1906 um M. 10 000 000, begeben unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre an Elektrische Licht- u. Kraftanlagen A.-G. in Berlin zu 110 %; vorerst mit 25 % u. dem Agio eingezahlt. Diese neue Aktien wurden erst ab 1./1. 1909 div.-ber. Agio mit M. 1 000 000 in R.-F. Diese seit 12./12. 1908 vollgez. St.-Aktien Nr. 30 001–40 000 wurden dann 1908 von der Deutschen Bank u. Konsort. unter Verzicht auf die Div. für 1909 mit der Verpflichtung übernommen, diese M. 10 000 000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1910 den alten Aktionären zu 107.50% anzubieten (geschehen 18./12. 1908–5./1. 1909). Weiter erhöht lt. G.-V. v. 12./12. 1908 um M. 10 000 000 (auf M. 50 000 000) in 10000 St.-Aktien Nr. 40001–50 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1909, begeben mit einer Einzahl. von 25 % zu pari an die Elektrische Licht- u. Kraft- anlagen A.-G., welche auch sämtl. Kosten der Kap.-Erhöh. übernommen hat. Der Erlös dieser neuen Aktien diente zur Deckung von Baukosten für Erweiterung des Bahnunter- nehmens. Eingez. von diesen Aktien Nr. 40 001–50 000 bis Ende 1912 nur 25 % = M. 2 500 000. Die G.-V. v. 5./4. 1913 beschloss das A.-K. um weitere M. 10 000 000 (auf M. 60 000 000) in St.-Aktien Nr. 50 001–60 000, unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Diese neuen Aktien, vorerst mit 25 % eingez., sind von der Elektr. Licht- u. Kraftanlagen Akt.-Ges. in Berlin gezeichnet worden mit der Verpflicht., dagegen die in ihrem