2160 Eefische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1./1. 1906 auf die Akt.-Ges. über u. für ihre Rechnung, jedoch fiel der Reingewinn des J ahres 1906 vollständig an die Cont. Ges. für elektr. Unternehmungen. Der gesamte Gründungs- aufwand ging zu Lasten der Cont. Ges. für elektr. Unternehmungen. Zweck: Einzutreten in diejenigen Rechte u. Pflichten, welche die Continentale Ges. für elektrische Unternehmungen, Nürnberg, zufolge der Genehmigung des Königl. Polizei- präsidenten von Berlin vom 10./6. 1900 nebst Nachtragsgenehmigungen sowie der mit der Stadt Berlin u. den an der Strecke der Kleinbahn Berlin-Hohenschönhausen gelegenen Gemeinden geschlossenen Verträge erworben hat. Erwerb, Bau u. Betrieb von Kleinbahnen, insbesondere in Berlin u. Umgebung, der Erwerb von Kleinbahnkonzessionen, die Ver- wertung solcher sowie die Verpachtung u. Pachtung von Kleinbahnen u. die Beteiligung an solchen. Erzeugung u. Verwert. elektr. Kraft in jeglicher Form sowie der Betrieb solcher Anlagen u. die Beteil. daran. Einnahmen 1908–1916: M. 300 441, 333 786, 363 524, 414 831, 441 267, 414 704, 363 827, 396 648, 416 799, davon 1916 für Stromabgabe u. Installation M. 33 642. Beförderte Personen 1908–1916: 2 595 234, 3 063 346, 3 479 000, 4 031 400, 4 220 000, 3 878 000, 3 444 000, 3 790 000, 2. Die Kleinbahn (Strassenbahn Berlin [Kurzestrasse]- Hohen- schönhausen) wurde seinerzeit von der Continentalen Ges. für elektrische Unternehm. erbaut u. befindet sich seit OÖOkt. 1899 in Betrieb. Das Bahnnetz umfasst Ende 1915 11 736 m. Der Ges. steht auf Grunde eines mit dieser abgeschloss. Vertrages das Mitbenutzungsrecht zu, wie umgekehrt der erstbenannten Firma auf eine Strecke, die im Eigentum der Ges. steht, das Benutzungsrecht eingeräumt ist. Die gegenseitig zugestandene Mitbenutz. ist auf die Dauer der erteilten Genehmig. gewährleistet. Der Betrieb ist elektr. u. erstreckt sich nur auf Personenverkehr. Er wird ausgeführt durch Motorwagen mit An- hängewagen. Der erforderl. Strom wird für die Vorortsstrecken aus der eigenen Zentrale in Hohenschönhausen, für die Strecke innerhalb des Weichbildes Berlin von den Berliner Elektrizitätswerken bezogen. Der Ausgangspunkt der Kleinbahn liegt in unmittelbarer Nähe des Alexanderplatzes. Die Stadt Berlin hat sich ein Rückkaufsrecht nach Ablauf der 93 Zustimmungsdauer (1920) ausbedungen gegen Entricht. eines auf den 25 fachen Reinertrag gegründeten Kaufpreises. Nach 1920 bis Ende der Konzession (1950) besteht ein Rück- kaufsrecht nicht mehr. Auch nicht mit Ablauf der Konzession. Ebensowenig ein unentgeltl. Heimfall. Ausser dem Kleinbahnbetriebe hat die Kleinbahn die Abgabe von Licht u. Kraft in ihrem Interessengebiete mit gutem Erfolge aufgenommen. Der Wagenpark umfasst 14 Motorwagen, 18 Anhängewagen. Konz.: Die zum Betrieb der Bahn erford. Genehmig. des preuss. Staates ist durch Urkunde Vv. 16./6. 1900 nebst Nachträgen v. der zuständ. Behörde, dem Kgl. Polizeipräs. v. Berlin, erteilt u. erstreckt sich bis 31./12. 1949. Sie ist laut Nachtrag vom 20./3. 1907 auf die Ges. über- tragen worden. Mit den Gemeindeverwaltungen von Berlin, Lichtenberg und Hohen- schönhausen, deren Strassengebiet für den Betrieb der Bahn in Anspruch genommen wird, sind Verträge über die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeschlossen, und zwar mit 3 dem Magistrat zu Berlin unter dem 29./6., 8./7. 1898, mit der Gemeinde Hohenschönhausen unter dem 20./1., 29./1. 1896 und mit der Gemeinde Lichtenberg auf Grund des Ergänzungs- beschlusses des Kreisausschusses von Niederbarnim vom 17./1. 1895. Diese Verträge ge- währleisten der Ges. das Recht auf Benutzung der in dem betreffenden Gemeindegebiet gelegenen, für den Bahnbetrieb in Anspruch genommenen Strassen auf die in den Verträgen festgesetzte Zeit, welche bei Berlin mit dem 31./12. 1939, bei Hohenschönhausen mit dem 31./12. 1925 u. bei der Gemeinde Lichtenberg mit dem 31./12. 1925 abläuft. Zur endgültigen Beilegung der Unstimmigkeiten mit der Stadtgemeinde Berlin ist von der Ges. in derselben 3 Weise wie mit der Grossen Berliner Strassenbahn am 18./8. 1911 ein Vergleich abgeschlossen worden. Nach diesen Verträgen hat die Ges. für ordnungsgemässe Instandhalt. der von ihr mit- benutzten Strassenzüge in der üblichen Form hinschtl. der Pflasterung zwischen den Gleisen u. der sogenannten Schutzstreifen zu sorgen, auch ist sie verpflichtet, auf Erfordern der be- treftenden Gemeinde nach Ablauf des Vertrages den früheren Zustand wieder herzustellen, wobei jedoch das hergestellte Pflaster kostenlos in das Eigentum der betreffenden Gemeinde übergeht. Die Stadtgemeinde Berlin hat sich überdies für die Einräumung des Benutzungs- rechtes ihrer Strassen eine Abgabe ausbedungen, welche sich auf 8 % der Bruttoeinnahme beläuft und bei einem Reinertrag über 6 % sich noch um 50 % des 6 % übersteigenden Betrages je im Verhältnis der im Weichbild von Berlin gefahrenen Wagenkilometer erhöht. Bei Berechnung dieses Gewinnanteils darf das in der Bilanz enthaltene Konc.-Kto und die darauf bewirkten Abschreib. nicht in Ansatz gebracht werden. Mit Ablauf der Vertrags- dauer oder beim Erlöschen der staatlichen Genehmigung gehen der Bahnkörper nebst a Zubehör sowie den etwa vorhandenen Warteräumen unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde Berlin über. Diese hat aber das Recht, statt der Übernahme die Wieder- herstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu verlangen oder auf Kosten der Ges. ausführen zu lassen. Im übrigen enthalten die Strassenbenutzungs- verträge keinerlei die Ges. besonders belastende Bedingungen. Die Rechte aus diesen Strassenbenutzungsverträgen, welche sämtlich mit den Rechtsvorgängern der Ges. abge- schlossen sind, sind auf die neue Ges. seitens der betreffenden Gemeindeverwaltungen übertragen worden, und zwar für Berlin durch Urkunde vom 2./1. 1907, für Lichtenberg unter dem 23./1. 1907 und für Hohenschönhausen unter dem 25./1. 1907. Kapital: M. 1 200 000 in 1200 Aktien à M. 1000. Aktien nicht notiert; das gesamte A.-K. ging 1910 in den Besitz der Grossen Berliner Strassenbahn-Ges. zu 120 o%% über, welche der Ges. auch M. 339 500 geliehen hat.