2166 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. * Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig. Gegründet: 7./9. 1881; eingetr. 15./9. 1881. Gründungsgeschichte etc. s. Jahrg. 1902/1903. Urspr. Pferdebahnbetrieb. 1896 wurde mit dem Stadtmagistrat ein Abkommen getroffen, wonach der Ges. die Genehmigung zur Einführung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und dieselbe gleichzeitig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. ver' pflichtete sich, mit Einführung des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu bauen und unter gewissen Bedingungen auch später von den städt. Be. hörden für nötig erachtete Linien auszuführen. Der Ges. wurde dagegen die Verlängerung der Konz.-Dauer um 5 Jahre (also bis 1934) zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig-Wolfenbüttel und die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfolgte. Zweck: Bau, Erwerb u. Betrieb von elektr. betriebenen Strasseneisenbahnen in u. bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf bezügl. Geschäfte. Erricht. u. Betrieb von elektr. Stromlieferungsanlagen. Zurzeit sind in Betrieb in Braunschweig Stadt u. Umgebung die Linien: Richmond-Schützenhaus, Hauptbahnhof-Nordbahnhof, Friedrich Wilhelm-Platz- Gliesmarode, Madamenweg- Friedhof, Augustthor-Oelper, Hauptbahnhof-Stadtpark, West- bahnhof-Kastanienallee, ferner die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, sowie Linien in Wolfenbüttel selbst; Streckenlänge aller Linien 34, 84 km, Gleislänge 53,39 km, Betriebslänge 38,04 km. Spurweite 1,1 m. Oberirdische Stromzuführung. Konzessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunschweig bis 31. März 1934. Die Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Koncession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Konzession ankündigt. Geschieht dieses nicht, uned erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältnisses von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhältnis wieder ein. Findet jedoch inm Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses statt, und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muss die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Weiteres hierüber siehe Jahrg. 1913/14 dieses Handb. 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konz. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km. Statistik: 1909 1910 1911 1919 1913 1914 1915 1916 .../ 0111050 51 050 92 30 3 30 389 389. Betriebseinnahm. M. 1 074 987 1123 733 1 205 577 1 275 326 1 308 876 1297753 1 229 070 1489881 Wagenpark Ende 1915: 87 Motorwagen, 81 Anhängewagen, 6 Güter- u. Transportwagen und 21 sonstige Wagen (Arbeitswagen etc.). Die Konzession einer elektrischen Zentrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 16. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren, vom Tage des Betriebsbeginnes an gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitätswerkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter drei- jähriger Anzeige zu übernehmen. Im Mai 1913 erfolgte die Verlängerung der Konzession bis mind. 1930 anlässlich der Anlage eines neuen grossen Drehstromwerkes, mit dessen Bau Ende 1913 begonnen wurde; Kosten einschl. des zugehörigen Kabelnetzes ca. M. 2 500 000. Die Abgabe an die Stadt, welche bisher aus der Bruttoeinnahme und dem Reingewinn ge- trennt geleistet werden musste, ist in eine reine Abgabe aus der Bruttoeinnahme umge- wandelt worden. Dabei hat die Ges. die Garantie für eine vertraglich festgesetzte, mit den Jahren steigende Mindesthöhe dieser Abgabe übernehmen und in erhöhte Abschreibungs- sätze für die Elektrizitätswerksanlagen willigen müssen. Demgegenüber ist der Ges. Tariffreiheit bewilligt worden. Wegen des alten Vertrages siehe dieses Handb. 1913/14. ==―§―RZ