Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Rest auf deutschem Staatsgebiet gelegen sind. Der Bau einer weiteren 40 000 Volt-Leitung von Wyhlen über Grenzach nach Schusterinsel, welche dem am letzteren Orte vorhandenen, stark gesteigerten Strombedarf genügen soll, wurde 1912 fertiggestellt. Die Ges. hat, um die Stromabgabe noch weiter auszudehnen, die hierfür nötige elektr. Energie in einem neuen grossen Wasserwerk bei Augst-Wyhlen beschafft. Sie hat zu diesem Zwecke gemeinsam mit der Reg. des Kantons Basel-Stadt unterm 26./2. 1908 die Bewilligung zur Ausführung einer derartigen neuen Wasserwerkanlage in Form von Konz. von den Reg. des Grossherzogtums Baden, des Kantons Aargau u. des Kantons Basel- Land erhalten. Nach diesen Konz. ist der Ges. gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt be- willigt, behufs Ausnützung des Gefälles u. der Wassermenge des Rbeines zwischen Rhein- felden u. Augst-Wyhlen ein Stauwehr quer durch den Rhein mit zwei parallelen Turbinen- anlagen an den beiden Ufern des Stromes auszuführen. Jede der zwei genannten Tur- binenanlagen ermöglicht die Ausnützung von 15 000 PS. Die gesamten Baukosten dieser neuen Anlage betrugen, soweit es den Anteil der Kraftübertragungswerke Rhein- felden betrifft, ca. M. 9 000 000. Die Konzession für diese neue Wasserwerkanlage bei Augst-Wyhlen sind von den drei Regierungen auf die Dauer von 80 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Konz.-Dauer soll zunächst eine Verständigung wegen weiterer Verwert. der Wasserkräfte zwischen den konz. Reg. herbeigeführt werden. In erster Reihe soll die Verwertung der Wasserkräfte den konz. Staaten selbst zustehen. Falls eine neue Konz. erteilt wird, soll den Kraftübertragungswerken Rheinfelden u. dem Kanton Basel-Stadt, sofern dieselben alsdann noch Inh. der Konz. sind, unter gleich günstigen Bedingungen der Vor- zug gegeben werden. Falls eine Verständigung über den Fortbetrieb der Werke nicht zu ermöglichen ist, soll das Stauwehr nach Ablauf der Konz.-Dauer je zur Hälfte in das Mit- eigentum der anstossenden Uferstaaten übergehen und die rechtsseitige Wasserwerkanlage mit den beweglichen Teilen u. dem Unterbau, ausgenommen die Motoren, dem Grossherzog- tum Baden, die linksseitige Wasserwerkanlage den Kantonen Aargau u. Basel-Land unent- geltlich anheimfallen. Die Generatoren u. übrigen maschin. Einricht. sowie die Leitungen sollen auf Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Grossh. Badische Reg. vorbehalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver- wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Die Bauten konnten derart gefördert werden, dass nach Ablauf von ca. 3 Jahren, also am 1./9. 1912 mit dem Absatz elektr. Energie ab dem neuen Werk begonnen werden konnte. Um den Stromabsatz für das neue Werk vorzubereiten, wurde in Wyhlen eine Dampfanlage für 5000 PS. erstellt, die seit Anfang Sept. 1909 in Betrieb ist; eine zweite Dampfturbine von ebenfalls 5000 PS. wurde 1911 aufgestellt. Diese Dampfanlagen kamen bei Betriebsaufnahme des neuen Elektzitätswerkes ausser Betrieb; letzteres war 2 Monate nach seiner Inbetrieb- setzung schon mit % seiner Leistung besetzt; ebenso konnte der mietweise Strombezug von auswärts eingestellt werden. – Die gesamte Stromlieferung, welche Ende Januar 1914 als Höchstleistung rd. 23 000 K.-W. betragen hatte, ging infolge des Kriegszustandes Mitte August 1914 auf zirka 4000 K.-W. zurück, welche sich ungefähr gleichmässig auf die beiden Zentralen Rheinfelden und Wyhlen verteilten. Nach und nach kamen die Anlagen der Kraftabnehmer wieder in Betrieb, sodass die gesamte Stromabgabe für die drei letzten Monate des Jahres 1914 wieder auf rd. 17 000 K. W. gebracht werden konnte. In den Jahren 1915 u. 1916 verlief der Betrieb in normaler Weise. Wenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, so sollen nach der neuen Konz. 33½ % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgeschrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der Abonnenten verwendet werden. Die Konz. enthalten mehrere Bestimmungen über die von der Ges. zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren sowie über eine Einwirkung der Konz.- Erteiler auf die Bedingungen, welche für Stromabgaben seitens der Ges. zu stellen sind; dieselben gehen über das gewöhnliche Mass nicht hinaus. Im J. 1915 erfolgte die käufliche Überlassung der auf Schweizergebiet liegenden elektrischen Anlagen an den Staat Aargau Nach dem mit der Kantonsregierung abgeschlossenen Vertrag ist der Staat in alle Strom- lieferungs- u. Konzessionsverträge, die den gesellschaftl. Stromabsatz auf Schweizergebiet betrafen, mit gleichen Rechten u. Pflichten eingetreten; er betreibt die von der Ges. käuflich erworbenen Leitungsanlagen u. die Ges. liefert ihm die zur Bedienung seiner Strombezüge erforderliche elektr. Energie nach einem besonderen Stromlieferungsvertrage, welcher billige Engrospreise hierfür vorsieht, der Ges. aber die Stromlieferung an den Staat auf die Dauer von 20 Jahren zusichert. Mit den primären u. sekundären Leitungsanlagen sind auch die zugehörigen 26 Transformationsstationen samt Transformatoren u. Messinstrumenten sowie