Feststellung des Borsenhreise- von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1913 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bishe Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Boörsengesetzes hat der Bundesrat nach- stehende Bestimmungen beschlossen: Für die Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- gebend. § 1. Die Preise werden nach Prozenten des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende Aausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- degn ader in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind Ausnahmen zulässig. § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- zeitig auf die deutsche und auf eine aus- ländische Währung lauten, wird der Preis- feststellung die deutsche Währung zu Grunde gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- naende Wertpapiere sind zulässig. 6 3. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer ausser Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende 3%%.. I Pfund Sterling = M. 20.40 franc, Lire, Peseta, Lébu . . = „ 9.80 I äosterreichischer Gulden (Gold) „ „ „ (Wäle) ..? Österreichisch-Ungar. K Ie 1 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 1 Skandinavische Krone ...... (dGdGaold-Rubel. 90 bel 2.16 I alter Credit-Rubel ... 1 Peso = „ 4.– llar „ 7 Gulden Süddeutscher Walruns „. 1 Mark Banko „% Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 4. Bei Wertpapieren mit festen Zinsen werden Stückzinsen nach dem Zinsfuss, mit welchem das Wertpapier zu verzinsen ist, berechnet. Bei anderen Wertpapieren findet eine Berechnung von Stückzinsen nicht statt. In geeigneten Fällen sind für bestimmt zu bezeichnende festverzinsliche Wertpapiere, insbesondere für Schuldverschreibungen in Berlin, den 21. November 1912. r bestehenden Usancen für die Kursnotiz fort. Zahlungsstockung geratener Gesellschaften. Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulässig. § 5. Bei Berechnung der „. wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat mit 30 Tagen angesetzt. Jedoch ist der Monat Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen anzusetzen, wenn der Endpunkt der Zins- berechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stäckzinsen wird bei Kassageschäften der Kauftag, bei Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. § 7. Bei Wertpapieren, deren Zinsscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, sind die Stückzinsen vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles zu berechnen. § 8. Aktien inländischer Gesellschaften werden vom zweiten Werktag ab nach dem Tage, an welchem die Generalversammlung den Wert des Gewinnanteilscheins für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ohne diesen Gewinnanteilschein gehandelt. Reichsbankanteile werden vom Tage der Fälligkeit des Abschlagsdividendenscheins ab ohne diesen gehandelt. Aktien ausländischer Gesellschaften werden erst dann ohne den Gewinnanteilschein gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 4 vor- gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämtlicher Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen und der Zeitpunkt, mit dem sie in Kraft treten sollen, sind dem Reichskanzler mit- zuteilen; sie werden von diesem im „Reichs- Anzeiger- bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirk- samkeit. § 10. Aktien, die den bisherigen Be- stimmungen gemäss bereits im Jahre 1912 ohne den Gewinnanteilschein für das im Jahre 1912 abgelaufene Geschäftsjahr der Ge- sellschaft zu handeln waren, sind nach dem 1. Januar 1913 auch dann ohne diesen Gewinn- anteilschein zu handeln, wenn die General- versammlung den Wert des Scheines noch nicht festgestellt hat. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.