Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1913 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher bestehenden Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes hat der Bundesrat nach- stehende Bestimmungen beschlossen: Für die Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- gebend. § 1. Die Preise werden nach Prozenten des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind Ausnahmen zulässig. § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- zeitig auf die deutsche und auf eine aus- ländische Währung lauten, wird der Preis- feststellung die deutsche Währung zu Grunde gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- nende Wertpapiere sind zulässig. § 3. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer ausser Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende ... 1 Pfund Sterling Franc, Lire, Peseta, Leu Österreichischer Gulden (Gold) „ (Währg.) Öösterrelchisch-U ngar. Krone Gulden Holländischer Skandinavische Krone alter Gold-Rubel Rubel alter Credit-Rubel Peso Ir. Gulden Süddeutscher Währu ung Mark Banko Ausnahmen für bestimmt: zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. M. 20.40 — =―= ―= Zahlungsstockung geratener Gesellschaften. Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulässig. § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat mit 30 Tagen angesetzt. Jedoch ist der Monat Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen anzusetzen, wenn der Endpunkt der Zins- berechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen bei Kassageschäften der Kauftag, bei Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. § 7. Bei Wertpapieren, deren Zinsscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, sind die Stückzinsen vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles zu berechnen. § 8. Aktien inländischer Gesellschaften werden vom zweiten Werktag ab nach dem Tage, an welchem die Generalversammlung den Wert des Gewinnanteilscheins für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ohne diesen Gewinnanteilschein gehandelt. Reichsbankanteile werden vom Tage der Fälligkeit des Abschlagsdividendenscheins ab ohne diesen gehandeit. Aktien ausländischer Gesellschaften werden erst dann ohne den Gewinnanteilschein gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 4 vor- gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämtlicher Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen und der Zeitpunkt, mit dem sie in Kraft treten sollen, sind dem Reichskanzler mit- zuteilen; sie werden von diesem im „Reichs- Anzeiger-“ bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirk- samkeit. § 10. Aktien, die den bisherigen Be- § 4. Bei Wertpapieren mit festen Zinsen a gemäss bereits im Jahre 1912 . Stückzinsen nach dem Zinsfuss, mit ohne as Senteshein für das im welchem das Wertpapier zu verzinsen ist, Jahre 1912 abgelaufene Geschäftsjahr der Ge- berechnet. Bei anderen Wertpapieren findet sellschaft zu handeln waren, sind nach dem eine Berechnung von Stückzinsen nicht statt. 1. Januar 1913 auch dann ohne diesen Gewinn- In geeigneten Fällen sind für bestimmt anteilschein zu handeln, zu bezeichnende festverzinsliche Wertpapiere, insbesondere für Berlin, den 21. November 1912. wenn die General- versammlung den Wert des Scheines noch Schuldverschreibungen in nicht festgestellt hat. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.