666 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Eisenbahnbetrieb: Bahnanlage 1 341 108, Ge- bäude 99 289, Fahrpark u. Betriebsmittel 210 540, Kassa 655, Kaut. 2145, Mobil. 17 552, Werkstättenanlage 4581, Steuern- u. Abgaben 490, Ern.-F. 1992, Neuanlage, Eishaus 1269, Neuanlage 3046, Militärtransport 2184; Ringofenbetrieb: Anlage 167 598, Verkaufsstelle der Schwarzkalkwerke Aschaffenburg G. m. b. H. 4095, Pacht 276: Steinbruchbetrieb Hahnenkamm: Anlage 29 609, Flächengebühren 2200, Waren 1368; Tonwerk Langen- born: Anlage 82 034, Bankguth. 101 387, Debit. 10 628. – Passiva: A.-K. 1 260 000, Prior. 418 000, do. Amort.-F. 20 446, Ern.-F. 76 366 (Rückl. 10 000), R.-F. 86 393 (Rückl. 6551), Delkr.- Kto 2000, Reservaten 22 201, Talonsteuer-Res. 15 000 (Rückl. 5000), Hypoth. 37 000, Güter- verkehrsteuer 3277, Aufgeld. ausgeloster Oblig. 80, ), Tant. an u. Grat. 16 059, Extra-Abschreib. Werk Hahnenkamm 2000, Vortrag 24 428. Sa. M. 3 084 053. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Eisenbahnbetrieb: Banken 121 524, Hypoth.-Zs. 20000, Geschäftsunkosten der Industriebetriebe 51 590, Gewinn 164 919. – Kredit: Vortrag 23 891, Eisenbahnbetrieb 311 151, Industriebetriebe 22 990. Sa. M. 358 033. Kurs der Aktien Ende 1904–1917: 141.50, 142, 141.80, 121.50, 115, 118.30, 127, 118, 110.40, 111*, –, 100, 100 %. Zugel. Ende Mai 1904; Einführ.-Kurs 1./6. 1904: 128 Notiert Frankf. a. M. Dividenden 1901–1917: 6, 5½, 7, 7½, 7½, 7½, 7, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 4, 4, 10, 8 C.-V.: 4 J. (K.) Direktion: Friedr. Sander. Aufsichtsrat: (3–7) Vors. Ing. Herm. Christner, Bad Nauheim; Stellv. Komm.-Rat Hch. Brüning, Rentier Aug. Brüning, Hanau; Bank-Dir. David Weis, Frankf. a. M. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank. 4 *= 8 Ö Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin, W. 8, Behrenstrasse 32/33. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats v. 25./2. 1915 hat der Staatssekretär des Reichskolonialamts die Ges. von der Verpflichtung befreit, eine Bilanz, eine Gewinn- u. Verlustrechnung u. einen Geschäftsbericht für die Geschäftsjahre 1915–1917 aufzustellen u. der Hauptversammlung vorzulegen. Seit Kriegsausbruch hörte die regelmässige Verbindung mit dem Schutzgebiete auf. Das Gebiet der Bahn befindet sich zurzeit in feindlichen Händen. Gegründet: 19./6. 1906 als Kolonial-Ges.; auf Grund des vom Reichskanzler durch Erlass vom 21./2. 1907 genehmigten Ges.-Vertrages sind ihr durch Beschluss des Bundesrats vom 17./1. 1907 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden. Zweck: Der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Deutschen Schutzgebiet Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am 13./6. 1906 erlassenen Konzession. Die Ges. ist berechtigt: a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder Anderen zu überlassen, b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-, Zweig- u. Anschluss- linien zu erwerben, c) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben u. zu verwerten, d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch Andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten, e) alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräussern, auch sich an Unternehmungen Anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen, f) Zweignieder- lassungen im Deutschen Reich oder in den Deutschen Schutzgebieten zu errichten. Die Konzession ist auf 90 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages durch den Reichskanzler ab erteilt. Die Bau- u. Betriebskonzession enthält folgende wesentl. Bestimmungen: Bau: Die Spurweite soll mind. 1 m betragen; die Bahn kann eingleisig gebaut werden, doch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen. Für den Bau der Bahn ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden; die Vollendung u. Inbetriebnahme der Bahn muss innerhalb einer Frist v. 4 Jahren vom Tage der Bestätigung des Ges.-Vertrages an erfolgen; der Bahnbau kann im Wege schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, einer deutschen Eisenbahnbaufirma übertragen werden. Betrieb: Die Ges. ist verpflichtet, die Bahn dauernd ordnungsmässig zu betreiben und dazu die Bahnanlagen u. die Betriebsmittel in solchem Zustande zu unterhalten, dass der Betrieb sicher u. zweckentsprechend erfolgen kann; in der Zahl der Züge ist dem Verkehrs- bedürfnis zu entsprechen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach der Verkehrseröffnung kann der Reichskanzler Höchstsätze für die Preise der einzelnen Personen-Wagenklassen u. Güterklassen, welche jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnliche Verhältnissen erbauten u. betriebenen Bahnen sein dürfen, festsetzen; der Bahn- betrieb kann im Wege eines schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, verpachtet werden. Post u. Telegraph: Die Briefpost u. die Postpäckereien sind kostenfrei mit allen fahr- planmässigen Zügen zu befördern; beim Bau der Stationsgebäude ist auf das Bedürfnis an Räumen für den Post- u. Telegraphendienst Rücksicht zu nehmen. Ausschlussrechte: Während der Dauer der Konzession darf einem anderen Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen