668 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. Bergwerksgerechtsame: Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages wird der Reichskanzler der Ges. aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag Gebiete bis zu 80 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte km) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien (§ 1 der Kaiserl. Verordnung betreffend das Schürfen im Schutz- gebiete Kamerun vom 28./11. 1892), vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Koncessions- dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete Kamerun. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu be- stimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang aufgenommen werden muss. Verpachtung: Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- rechte veräussert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. Steuer- und Zollfreiheit: Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konc. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund der Koncession in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab ge- niessen sie jede Begünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grund- flächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Vor- behaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung und Erhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u. sonstigen Gegenstände gewährt. Übertragung: Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Auflösung: Falls es sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die der Ges. verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund der Konzession von der Ges. zurzeit der Einstellung des Baues bezw. Betriebs bereits erworbenen Grund- u. Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- u. Ern.-F. gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile geihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Ges. für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschluss der Hauptversammlung mit „%-Mehrheit und die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs- anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen- den Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs: Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahres an das Recht, die Vorz.-Anteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B u. die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Ges. mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 150, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 30. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reche A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache