Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz v. 31./7. 1904 übernommen, den Anteils- eignern am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr 3 % Zs. auf das eingezahlte Kapital zu zahlen u. das Kapital der Anteile in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres, zuerst 1./7. 1905, in 87 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, also mit M. 120 für den Anteil zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im März. Die erste Zinszahl. tand 1./7. 1905 statt u. zwar für die Zeit v. 1./10.–31./12. 1904, also mit M. 0.75 für jeden Anteil von M. 100. Diese Zahlungen hat das Reich unmittelbar den Anteilseignern gegen- über, unabhängig von dem Schicksale der Ges. übernommen, ausserdem erhalten die Anteils- eigner eine Beteil. am Reingewinn (siehe daselbst). Die Anteile sind nach $§ 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet u. im Lombardverkehr der Reichsbank in der I. Klasse zugelassen. Die Anteile wurden seitens des Reiches angekauft u. zwar entweder gegen Barzahl. von M. 105 für je M. 100 Anteile, nämlich 103.50 % u. 1.50 % Zs. für die Zeit vom 1./1.–30./6. 1908 oder gegen Lieferung von 4 % Deutsche Schutzgebietsanleihe zum Preise von 99 % in Höhe des Nominalwertes der eingereichten Eisenbahn-Anteilscheine und Barvergüt. v. M. 6 an den Einreicher für je M. 100 Anteile, d. i M. 4.50 Kapitaldifferenz u. M. 1.50 f. Zs. Die Besitzer von Anteilscheinen, welche das Kaufgebot des Deutschen Reiches annahmen, hatten ihre Anteilscheine in der Zeit vom 20./6.–2./7. 1908 einzureichen Etwa 90 % der Anteile gingen so in den Besitz des Reiches über. Schutzgebiets-Darlehen: M. 84 283 177 bis Ende 1913 (siehe auch Bilanz). Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Juni. Stimmrecht: Je 10 Anteile = 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reiche zu. Gewinn-Verteilung: 1. Zunächst in den Bilanz-R.-F. zu legen, bis er 10 % des Grund- kapitals erreicht hat: a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen, b) 5 % des übrigen Reingewinns. 2. Alsdann erhalten: a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins u. Tilg., einschl. des Zuschlages, an die Anteilseigner für das betr. Geschäftsj. zu zahlen hat, b) der Verwalt.-Rat 10 % von dem verbleib. Betrage als Tantieme, c) die Anteilseigner einen Gewinn (Super-Div.) bis zu 2 % auf das eingezahlte Kapital, d) wenn sich darüber hinaus noch ein berschuss ergibt, davon das Reich u. die Anteilseigner je die Hälfte. –— Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwalt.-Rate festzusetzenden Abschreib. u. nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Ern.-F., aus welchem vor- nehmlich die Kosten der Erneuer. des rollenden Materials sowie der Materialien des Ober- baues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Ausser diesem Zuschusse, der durch den Verwalt.-Rat mit Genehm. des Reichskanzlers nach Bedürfnis von drei zu drei Jahren in Prozentsätzen von dem Werte des vorhandenen rollenden Materials, sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem Ern.-F. auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien sowie die Zs. des Ern.-F. selbst zu überweisen. Bei sich ergebendem ausserord. Bedürfnisse kann der Zuschuss mit Zustimmung des Reichs- Kanzlers jeweilig für ein Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt der Ern.-F. 20 % des für die Festsetzung des jährl. Zuschusses ermittelten Wertes, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuss, sondern es werden auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der alten Materialien sowie die Zs. des Ern.-F. den Betriebseinnahmen zugeführt. Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung event. ergebende Überschuss dient ale ausserordentlicher R.-F. sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, Umbauten, grosse Reparaturen, Erweiterungen der Bahnanlagen u. zur Vermehrung der Betriebsmittel, als auch als Betriebs-Res., aus welcher etwaige Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-R.-F. zu entnehmen sind. Der Fonds muss nach den von der Aufsichts- behörde zu genehmigenden Bestimm. zinsbar angelegt werden. Der Reichskanzler bestimmt alljährl., ob die Zs. des Fonds diesem selbst oder den Betriebseinnahmen zufliessen sollen. Die Beteil. am Reingewinne verbleibt den Anteilseignern auch nach Auslos. der Stücke. Die ausgelosten Stücke werden abgestempelt und den Anteilseignern belassen. Die Zahlung der Super-Div. erfolgt spät. am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsj. Kurs: Die Anteile wurden aufgel. 12./12. 1904 zu 103.50 %; erster Kurs in Berlin 20./12. 1904: 103.50 %, in Frankf. a. M. 21./12. 1904: 103.50 %. – Kurs Ende 1904–1917: In Berlin: 103.60, 100, 97.90, 91.75, 101150, 101, 103.40, 100.50, 97.75, 89, 93*, –, 85, – %. – In Frankf. a. M.: 103.60, 99.80, 97.50, 92.20, 100, 100, 102, –, –, –, –*, –, 85, – %. – In Hamburg: 103.60, 99.80, 98, –, –, 92, 103, –, –, 91, –* –, 85, – %. Bilanz am 31. Dez. 1913: Aktiva: Kassa 39 870, Bankguth. 858 274, Debit. 213 638, Bahn- anlage u. Ausrüstung Daressalam-Morogoro 17 863 262, do. Morogoro-fabora 61 731 765, Be- triebsmaterial. 392 232, Bahnbau Tabora-Kigoma 29592661, Umbau der Stammstrecke Dares- salam-Morogoro 3 604 528, Aktiva d. Fondsverwalt. 4040 643. – Passiva: Grund-Kap. 21 000000, (davon durch Auslos. getilgt 690 300), Schutzgebietsdarlehn: für die abgerechnete Betriebs- strecke Morogoro-Tabora 61 731 765, für die im Bau befindl. Strecke Tabora-Kigoma 21 038 011, für den Umbau der Stammstrecke Daressalam-Morogoro 1 513 400, Kredit. 8 805 761, Bilanz- R.-F. 32 664, Erneuer.-F. 3 084 527, ausserord. R.-F. II 178 946, Beamten-Unterstütz-F. 16 266, Talonsteuer-Res. 100 000, Gewinn 835 533. Sa. M. 118 336 877. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsausgaben 2 703 602, Kursverlust auf Effekten 43 785, z. Ern.-F. 962 042, buchmässiger Überschuss 835 533 (davon Bilanz-R.-F. 1215, zur Verzins. des Schutzgebietsdarlehns für die Strecke Morogoro-Tabora 834 317). – Kredit: Betriebseinnahmen 4344573, Zs. 197 959, Nettoeingänge aus Landverkäufen 2431. Sa. M. 4544 964.