Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 699 geschlossen, beginnend mit dem Datum der staatl. Genehm. des Bahnunternehmens; diese ist am 4./6. 1914 erteilt worden. Die Kapitalbeschaff. ist in dem Vertrage derart geregelt, dass die Ges. in Höhe der Hälfte des für die Herstell. des Unternehmens erforderlichen Geldaufwands Oblig. ausgibt. Der Zinsfuss darf 4 v. H. nicht überschreiten. Zur Verzins. u. planmässigen Tilg. dieser Oblig.-Schuld im Höchstbetrage von M. 42 500 000 wird die Stadtgemeinde der Ges., beginnend mit dem ersten Geschäftsj. nach Aufnahme des Betriebes auf wenigstens 90 % der ganzen Strecke, den erforderl. Zuschuss leisten. Die zugeschossenen Beträge nebst 4 % jährl. Zs. vom Zahlungstage sind der Stadtgemeinde von der Ges. zu er- statten, sobald u. insoweit die Einnahmen der Ges. nach Deckung der Kosten, Dotier, des Ern.-F. u. nach Absetz. der für den Dienst der Oblig. benötigten Beträge einen Überschusse ergeben, spätestens aber bei der Endigung des Vertragsverhältnisses. Die Ausgabe weiterer Oblig. bedarf der Zustimmung des Magistrats. Die Stadt hat sich ferner verpflichtet, der Ges. einen Zuschuss bis zum Höchstbetrage von M. 5 900 000 zu leisten, insoweit die Ausführ. des gesamten Unternehmens innerhalb der Grenzen des Projektes u. des Kostenanschlages vom 22./12. 1911 einen Geldaufwand von mehr als M. 78 000 000 erforderl. machen sollte. Bei der Berechnung des Geldaufwandes bleiben die auf insgesamt M. 7 000 000 veranschlagten Kosten der Beschaff. eines Kraftwerkes, des Verwalt.-Gebäudes u. des Betriebsbahnhofes einschl. Grunderwerb u. Werkstatteinricht. nebst Anschlussgleisen sowie die Mehrkosten der Herstell. eines Bahnhofes Stralauer Strasse, Ecke Neue Friedrichstrasse, unberücksichtigt. Die Ges. ist dagegen verpflichtet, jährl. aus dem vertragsmässig berechneten Gewinn, soweit er 5 % des A.-K. überschreitet, 1 % dieses Zuschusses in einem besonderen Tilg.-F. anzulegen u. diesen mit 4 % jährl. Zins auf Zins zu verzinsen u. unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach deren Wahl entweder nach 40 J., vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder nach 50 J. den vollen Zuschuss zurückzuerstatten. In dem Falle, dass die Stadt das Bahnunternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Betrag in den Besitz der Stadt über. Die Fertigstell. der Bahn sollte nach dem Vertrage bis zum 30./9. 1918 bewirkt werden, dürfte aber infolge des Kriegszustandes eine Verzögerung erfahren. Betriebseröffn. auf Teil- strecken bedürfen der Zustimm. des Magistrats. Jede räuml. Ausdehn. des Bahnunternehmens sowie jede sonstige Erweiter. des Tätigkeitsgebietes der Ges. bedarf der Zustimm. des Magistrats, Auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin ist die Ges. indessen verpflichtet, die Bahn auf ihre Kosten zu verlängern u. die verlängerte Linie zu betreiben sowie eine andere Bahn anzu- schliessen, wenn die Stadtgemeinde Berlin eine 5 % Verzins. des neu aufzuwendenden Kap, aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Das neu aufzubringende Kap. kann in diesem Falle durch Ausgabe von Oblig. beschafft werden. Die Stadtgemeinde Berlin erhält von der jährl. Bruttoeinnahme aus der Personenbeförder, 2 %, sofern die Jahresbruttoeinnahme weniger als durchschnittl. M. 1 000 000 für den Bahn- kilometer beträgt, 2¼ % bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als M. 1 000 000 bis M. 1 125 000 für den Bahnkilometer usw. um % steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittl. Mehreinnahme. In den ersten 8 Geschäftsj. nach Beginn des Betriebes wird die Bruttoabgabe nur so weit erhoben, als dazu der Überschuss nach Kbzug von 4¼ % des A.-K. der Ges. ausreicht. Die Stadtgemeinde erhält ferner eine Gewinn- beteilig. in Höhe der Hälfte des Überschusses, der sich nach Abzug der Zinsen, des an die Stadtgemeinde zu entrichtenden Entgelts, der satzungsmässigen Rückl. zum R.-F., der Tant. sowie der Rückl. zum Tilg.-F. (welche jährl. 0,75 % des A.-K. nicht übersteigen dürfen), endlich nach Abzug von 6 % des A.-K. ergibt. Der Stadtgemeinde ist das Recht eingeräumt worden, erstmalig zum Ablauf des 30. Geschäftsj. der Ges. u. dann immer zum Ablauf von je 5 weiteren Geschäftsj. die Überlassung des Unternehmens mit allen Aktiven u. Passiven gegen Entgelt zu verlangen. Der Erwerbspreis besteht in dem 25 fachen Betrage des jährl. Einkommens, das die Ges. im Durchschnitt der letzten 5 Geschäftsj. vor der Überlassung des Unternehmens gehabt hat, er muss jedoch, falls die Überlassung schon zum Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, mindestens 115 % des Grundkap. betragen. Nach Abschluss des Vertrages vom 18./3. 1912 ist das Gesetz über den Zweckverband Gross-Berlin in Kraft getreten. Die Stadt Berlin u. der Verband Gross-Berlin haben erklärt, dass die Rechte u. Pflichten aus dem Vertrage auf den Verband übergegangen sind. Die Ausführ. der Bahnanlage u. die Liefer. der Betriebsmaterialien erfolgt durch die Allg. Elektricitäts-Ges. Mit dem Bau wurde an zwei Stellen im Mai bzw. Herbst 1914 begonnen; im Juni 1915 wurde noch eine dritte und im März 1916 eine vierte Baustrecke in Angriff genommen. Im Jahre 1918 kam eine Vertragsergänzung mit dem Verband Gross Berlin und der Stadt Berlin zustande, wodurch der die Grundlage des Unternehmens bildende Vertrag vom 18./3. 1912 hinsichtlich wichtiger Teile der Bahn eine Vervollkommnung erfährt. Im Zu- sammenhang damit wurde ein Übereinkommen mit der Stadt Neukölln herbeigeführt zwecks Fortsetzung des Betriebes auf einer von der Stadtgemeinde zu erstellenden Verlängerung der Schnellbahn im Zuge der Hermannstrasse bis zur Münchener Strasse. In diesen Ver- trägen wird die Verlängerung der Bahn bis zum Hermannplatz und darüber hinaus bis zur Münchener Strasse geregelt durch Errichtung eines zugleich auch der städtischen Nordsüd- bahn und der anderen Neuköllner Strecke (in der Berliner Strasse) dienenden Gemeinschafts- bahnhofs Hermannplatz; ferner wird der Bahnhof Gesundbrunnen von der westlichen auf