Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhalt. der mitbenutzten Strassen u. Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die Zustimmung zur Strassenbenutzung hat die Ges. durch eine Reihe von Verträgen erlangt, welche mit nachstehenden Gemeinden abgeschlossen sind: Berlin, Britz, Charlottenburg, Friedrichsfelde, Heinersdorf, Lichtenberg, Mariendorf, Neukölln, Nieder- schönhausen, Pankow, Reinickendorf, Schöneberg, Steglitz, Tegel, Tempelhof, Treptow, Neu-Weissensee, Wilmersdorf, Wittenau. Der Vertrag mit Treptow läuft bis 31./12. 1919, die übrigen Verträge laufen teils bis 30./9. 1937, teils länger, spez. die Zustimmungs- dauer für Lichtenberg, Neukölln u. Tempelhof wurde 1912 bis 1939 bezw. 1949 ver- längert. An die Stelle des früheren bis Ende 1919 lauf. Vertrages mit der Stadt Berlin ist der Vergleich v. 18./8. 1911 getreten, der bis 31./12. 1939 wirksam ist. Von diesem Zeitpunkt an bis Ende 1949 ist die Ges. nach Wahl der Stadt verpflichtet, entweder auf ihr Recht aus der staatl. Genehm. zugunsten der Stadt oder der Wegeunterhaltungs- pflichtigen zu verzichten oder aber den Betrieb auch für diese 10 Jahre weiterzuführen, Die Stadtgemeinde oder auf ihr Verlangen die Gesamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen ist berechtigt, das Unternehmen als Ganzes zu erwerben, u. zwar für den 1./1. 1920, 1930 1935 u. 1940, u., falls die Stadt den Weiterbetrieb bis Ende 1949 fordern sollte, auch für den 1./1. 1945 u. 1950. Sie hat als Erwerbspreis den 25 fachen Betrag der Durchschnittsdiv. der letzten 7 Jahre, von denen das günstigste u. ungünstigste bei der Berechnung ausscheidet, zu zahlen. Im Falle des Erwerbes im J. 1920 sind höchstens 250 %, wenigstens 200 % des A.-K. zu vergüten. Im Falle des Erwerbs gehen alle Aktiva u. Passiva einschl. aller Fonds auf die Stadt über. Macht die Stadt von diesem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so geht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31./12. 1939 der gesamte Bahnkörper, die Grund- stücke, die Betriebsmittel u. die sonst. dem Betriebe dienenden Mobilien in das Eigentum der Städt über. Diese hat nach ihrer Wahl für alle Vermögensstücke einheitlich entweder den Buchwert oder den Taxwert zu vergüten. Wählt sie den Buchwert, so ermässigt sich der Buchwert des Bahnkörpers um 40 %, wählt sie den Taxwert, so ist für den Bahnkörper der Neuherstellungswert abzügl. 50 % zu zahlen. Ausserdem gehen bei Abgeltung nach Buchwert beide Ern.-F., bei Abgeltung nach Taxwert nur der Ern.-F. I unentgeltlich an die Stadtgemeinde über. Endigt das Vertragsverhältnis erst am 31. 12. 1949, ohne dass die Stadt von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, so gehen gleichfalls die vorgenannten Vermögens- stücke an die Stadt über. Sie hat in diesem Falle nur die Grundstücksflächen (ohne Go- bäude) u. die Betriebsmittel abzugelten, u. zwar einheitlich entweder nach Buchwert oder nach Taxwert. In den in den beiden letzten Absätzen angeführten Fällen verbleiben der Ges. zur Abfindung an die Aktionäre neben der von der Stadt zu zahlenden Entschädigung die von Jahr zu Jahr wachsenden Fonds (R.-F. u. Tilg.-F., die Ende 1917 mit einem Bestande von M. 42 041 071 zu Buch stehen). Als Entschädigung für die gesamten Rechte, insbes. also die Verlängerung der bestehenden Zustimmung, die Erteilung neuer Zustimmungen, die Anerkennung des Eigentums am Bahnkörper ab 1920, leistete die Ges. im J. 1912 der Stadt eine einmalige Zahlung von M. 23 000 000. Die Ges. erkennt an, dass ihr kein Recht eingeräumt ist, der Herstellung oder dem Betriebe von Konkurrenzunternehmungen irgendwelcher Art (insbes. von Hoch-, Untergrund-, Schwebe- oder Flachbahnen) im Gebiete der Wegeunterhaltungspflicht Berlins zu wider- sprechen. Auch für die Vergangenheit verzichtet die Ges. auf alle Schadenersatzansprüche aus Konkurrenzbetrieben, u. zwar auch dann, wenn sie durch Urteil oder durch Vertrag anerkannt sein sollten. Dagegen wird die Stadtgemeinde in dem innerhalb des Stadtringes (jetzigen Linie 1 der Grossen Berliner Strassenbahn) gelegenen Gebiete, ausser den ihr bereits genehmigten Linien u. einer weiteren Linie durch die Alexandrinen-, Neue Grün-, Wall- u. Neue Friedrich-Str., keine anderen Strassenzüge mit eigenen Flachbahnen belegen oder dritten Unternehmen zur Anlage oder zum Betriebe von neuen Flachbahnen überlassen, wodurch die Ges. im Innern der Stadt in der wichtigsten Richtung von Ost nach West gegen Konkurrenzbetriebe für die Zukunft geschützt ist. Vom 1./1. 1920 ab soll es der Ges. ge- stattet sein, für Fahrten von mehr als 5 km höchstens 15 Pfg., für solche von mehr als 10 Em höchstens 20 Pfg. zu erheben. Als Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege zum Bahnbetrieb erhalten fast alle oben genannten Gemeinden gewisse Abgaben. Für Berlin berechnen sich dieselben wie folgt: a) jährlich 8 % von den innerhalb des Weichbildes der Stadt Berlin entstandenen Bruttoeinnahmen aus der Beförderung von Personen u. Gütern einschl. der Abonnements. Dieses Entgelt erhöht sich auf 10 % der Bruttoeinnahmen von dem Zeitpunkt, von welchem ab die Ges. den Tarif über den im §$§ 15 A, Abs. 1 des Vertrages bestimmten Satz von 10 Pfg. erhöht, wozu sie vom 1./1. 1920 ab berechtigt ist; b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz u. dem gegenwärtig geltenden Statut verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % eines Teilbetrages des A.-K. von M. 22 875 000 u. 6 % des restl. A.-K. übersteigt, erhält die Stadt die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Übersteigt der ver- teilbare Reingewinn 10 % des gesamten A.-K., so erhält die Stadtgemeinde von dem über- steigenden Betrage statt der Hälfte zwei Drittel; c) für die Zustimmung zu der Beseitigung des Akkumulatorenbetriebs u. den Ersatz desselben durch Stromzuführung mittels Ober- u. Unterleitung erhält die Stadtgemeinde eine jährl. Entschädigung von M. 18 441. Die von