738 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. der Provinzial- bezw. Bezirksstrassen ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Rein- gewinn mehr 6 % des Anlagekapitals beträgt, u. zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Die urspr. von der Stadt erteilte Konzession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 u. ist durch einen Nachtrag vom 1./10. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konc. bis zum 23./6. 1932 und die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Dieser Termin wurde lt. Vertrag v. 18./12. 1912 bis 1./1. 1964 verlängert. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Kon essionszeit die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Material zum Faxwerte zu erwerben. Die Üpernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude u. Masch. ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessions- dauer – u. zwar zuerst am 1./10. 1917 u. dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren- die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen dieselben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konc, zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbj. Kündig. die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das Zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromliefe- rungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Stromabgabe benutzten Masch. zum Tax- werte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe u., sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr ver- teilt, spät. aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Coblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in welchem die Länge der benutzten Pro- vinzial-, bezw. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht Mit der Stadt Vallendar ist ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem der Ges. die Be- nutzung der Gemeindestrassenstücke bis zum fahre 1964 zusteht; der Strassenbenutzungs- Vertrag mit der Stadt Niederlahnstein läuft bis zum Jahre 1952, der mit der Gemeinde Höhr bis zum 8./5. 1967. Für die Linie Coblenz (Haupt)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn- Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbe- stimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahnfiskus gehörenden Pfaffen- dorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abgeschlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Sfaatsbahn gehörenden Oberbaues, hat die Strassenbahn im allgemeinen 2 Pf. pro Person zu entrichten. Für Ermässigungs- karten-Inhaber zahlt sie 20 % der oben errechneten Summe u. für Abonnenten das übliche Brückenabonnement. Die Ges. schloss unter dem 4./5. Dez. 1912 mit dem Kreise Unter- westerwald u. unter dem 12./16. Dez. 1912 mit dem Kreise Oberwesterwald Verträge ab, nach welchen sie die Stromversorgung dieser Kreise bis 1./1. 1953 übernahm. Der Thüringer Gas-Ges. in Leipzig, die das ihr in der Gemeinde Bendorf bis 1./10. 1925, im Gemeindebezirk Sayn-Mühlhofen bis 1./10. 1939 vertraglich zustehende Recht der Strassen- benutzung für die Fortleitung elektr. Stromes an die Coblenzer Strassenbahn-Ges. abgetreten hat, sind jährl. 5 % der in diesen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen aus der Strom abgabe für Lichtzwecke zu zahlen. Das Elektrizitätswerk Höhr-Grenzhausen G. m. b. H. erzeugte im J. 1911–1917: 347 378, 394 412, 372 707, 366 889, 304 168, 337 483, 446 336 EKwst. Die Anschlusszahlen des Werkes sind: 9728 Glühlampen, 41 Bogenlampen, 236 Motoren mit 738 HP Leistung. Diese Ges., an welcher die Coblenzer Strassenbahn zu 63/100 beteiligt ist, verteilte 1910–1913: Je 10 %, 1914: 9 %, 1915, 1916, 1917: 8, 8, 9 %. Die Goblenzer Strassenbahn hat im Juli 1911 von den 1000 Kuxen der Gew. Alexandria Westerwälder Lignitkohlen-Bergwerk in Höhn 510 Kuxe zum Preise von M. 250 000 er- worben. Zwecks vorteilhafter Beschaffung der künftig benötigten grossen Strommenge beschloss die Ges., sich an der Errichtung eines neuen grossen Kraftwerkes auf diesem Lignitkohlen-Bergwerk zu beteiligen u. übernahm daher 1912 auch die restlichen 490 Kuxen der Gew. Alexandria für M. 250 000. Sämtliche 1000 Kuxen hat die Ges. in die neugegründete Grosskraftwerks-Ges., Elektrizitätswerk Westerwald-A.-G. (A.-K. M. 2 800 000) eingebracht; die Ges. besitzt von diesem A.-K. jetzt ca M. 2 100 000. Noch keine Div. verteilt. Das Werk verkaufte 1915–1917 15 750 000 bezw. 24 110 212 bezw. 29 041 115 Kwst. an Grossabnehmer. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 125 000, die G.-V. v. 20./4. 1900 beschloss zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einführung des elektr Betriebes die Erhöhung des A.-K. um M. 2 375 000 in 2375 Aktien, begeben zu 103 % nochmalige Erhöhung lt. G.-V. v. 12./4. 1905 um M. 500 000 in 500 Aktien, div.-ber. ab 1./7