Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Dividenden 1910–1917: 0, 1½, 2, 2½, 1½, 1, 1, 2 %. Direktion: Landsbaurat Wilh. Linsenhoff, Merseburg; Amtsrat Alfred Druckenbrodt, Mose; Stellv. Kreisausschusssekretär Wilh. Plath, Wolmirstedt. Aufsichtsrat: Vors. Landrat Friedr. Graf von der Schulenburg-Angern; Stellv. Geh. Geh. Reg.-Rat Armin Auffarth, Magdeburg; Bürgermeister Dr. Knarr, Wolmirstedt; Brauerei- bes. Friedr. Ritter, Colbitz; Landesrat Roscher, Merseburg. Würzburger Strassenbahnen Akt.-Ges. in Würzburg. Gegründet: 10./7. 1899; handelsger. eingetr. 24./7. 1899. Gründer s. Jahrg. 1900/1901. Zweck: Herstellung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen, insbesondere in Würzburg und dessen Umgebung, sowie die Erlangung von Konzessionen für Strassenbahnen ferner die Herstellung von Anlagen für elektr. Beleuchtung und Kraftübertragung und der Betrieb aller mit vorstehendem zusammenhängenden Geschäfte. Am 11./12. Aug. 1899 hatte die Ges. mit der Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg einen Vertrag geschlossen, laut welchem sie denjenigen zwischen der letzteren und der Stadt- gemeinde Würzburg im März 1899 abgeschlossenen Vertrag, dessen Gegenstand die Elek- trisierung und der Betrieb der bestehenden Strassenbahnlinie, sowie der Bau u. Betrieb neuer elektrischer Strassenbahnlinien zum Zwecke des Personen- und Güterverkehrs in Würzburg bildete, sowie die in Würzburg bereits bestehenden Bahnanlagen nebst allem Zubehör übernahm. Die Bauausführung sämtl. Linien (auch der etwa noch später zu erbauenden Strecken) erfolgte durch die Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg. Die Umwandlung der 1899 bestandenen Linien (4,6 km) und der Bau der neuen Strecken, sowie die Inbetriebsetzung derselben war im Sommer bezw. Herbst 1900 vollendet. Betriebslänge 15,08 km. Linien: a) Bahnhof– Domstrasse – Sanderau; b) Bahnhof–SanderglacisstrasseGuttenberger Wald; c) Grombühl (Wagnerplatz— Wörth- strasse, Grombühl–berzell. Konzession der Stadtgemeinde Würzburg läuft bis 1. Okt. 1939. Als Entgelt für die Benutzung der städtischen Strassen hatte die Ges. bis zum 1. Mai 1902: 0 %; vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1912: 1 % zu zahlen; von da ab werden gezahlt: I Aai 1912 bis 1. Mai 1922: 2 % vom I. Mai 1922 bis 1. Mai 1927: 3 % vom 1. Mai 1927 bis 1. Mai 1932: 4 %; vom 1. Mai 1932 ab 5 % der jährl. Brutto- einnahmen an die Stadt, jedoch nur von den Einnahmen aus dem Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadtgemarkung nach Verhältnis der auf letzterer geleisteten Wagen- kilometer zu den auf sämtlichen Linien geleisteten Wagenkilometern. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, nach Ablauf von 25 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab die gesamte Anlage für den 20fachen Durchschnittsbetrag des Reingewinns der letzten fünf Betriebsjahre käuflich zu erwerben, jedoch soll der Übernahmepreis den 1½ fachen Taxwert des ganzen Werkes, welcher mit Rücksicht auf den Fortbetrieb der Bahn zu schätzen ist, nicht übersteigen. Der Vertrag gilt auf je weitere 10 Jahre verlängert, falls die Stadt sich nicht auf desfallsige Aufforderung der Ges. im vorletzten Jahre binnen 3 Monaten erklärt hat. Nach Verlauf von 80 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab geht die ge- samte Anlage ohne Ausnahme unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Nach Ablauf der Betriebsdauer hat die Stadt das Recht, die Fortschaffung der Anlagen unter Herstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die ganze Anlage und zwar die gesamten Geleisanlagen nebst Zubehör ohne Entschädigung, das bewegliche Betriebs- material, die Gebäulichkeiten und die maschinellen Anlagen zum Taxwert und die Grundstücke zum Erwerbspreis zu übernehmen. Die Kosten für Anlage u. Erweiterung von Bauten werden nach Vollendung derselben durch gegenseitiges Anerkenntnis fest- gestellt. Der Strom ist von dem städt. Elektrizitätswerke zu entnehmen. Die Ges. hat den Selbstkostenpreis zuzügl. 20 % desselben an das städt. Elektrizitätswerk zu entrichten. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde im Falle des Bedürf- nisses, worüber im Streitfalle ein Schiedsgericht entscheidet, während der ersten 35 Jahre der Konzessionsdauer den Bau weiterer Linien auszuführen. Ist ein solches Bedürfnis festgestellt, so muss die Inbetriebsetzung der neuen Linien innerhalb 9 Monaten vom Tage der Aufforderung an geschehen. Betriebsvertrag: Nach dem Vertrage vom 11./12. Aug. 1899 übernahm die Elektricitäts- Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. den Betrieb der gesamten Anlagen unter folgenden Bedingungen: Die Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. garantiert der Ges. während der Dauer des Vertragsverhältnisses (s. unten) eine Div. von 6 % auf das A.-K. v. 1. April 1900 ab. Auf den Teil dieses Kapitals, welcher am 31. März 1900 bezw. an einem späteren Jahresschluss an die genannte Firma nicht zur Auszahlung gelangt sein sollte bringt die Ges. 6 % Zs. pro rata temporis als bereits vereinnahmt in Anrechnung. Abgesehen von den thatsächlichen Betriebskosten, den Unterhaltungskosten, welche erforderlich sind, um die Anlagen in normalem, leistungsfähigem, vertrags- bezw. kon- zessionsmässigem Zustande zu erhalten und der Dotierung des gesetzl. R.-F. ist eine Tilg.-Rücklage zu stellen, welche genügt, um innerhalb der Konzessionsdauer bei Zu- grundelegung einer Verzinsung von 3½ % und unter Berücksichtigung der Zinseszinsen das Anlagekapital zu tilgen, ferner eine Rücklage für den Ern.-F. von 1 1 %% des An-