Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1415 sollen auf Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Grossh. Badische Reg. vorbehalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver- wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Die Bauten konnten derart gefördert werden, dass nach Ablauf von ca. 3 Jahren, also am 1./9. 1912 mit dem Absatz elektr. Energie ab dem neuen Werk begonnen werden konnte. Um den Stromabsatz für das neue Werk vorzubereiten, wurde in Wyhlen eine Dampfanlage für 5000 PS. erstellt, die seit Anfang Sept. 1909 in Betrieb ist; eine zweite Dampfturbine von ebenfalls 5000 PS. wurde 1911 aufgestellt. Diese Dampfanlagen kamen bei Betriebsaufnahme des neuen Elektrizitätswerkes ausser Betrieb; letzteres war 2 Monate nach seiner Inbetrieb- setzung schon mit % seiner Leistung besetzt; ebenso konnte der mietweise Strombezug von auswärts eingestellt werden. –— Die gesamte Stromlieferung, welche Ende Januar 1914 als Höchstleistung rd. 23 000 K.-W. betragen hatte, ging infolge des Kriegszustandes Mitte August 1914 auf zirka 4000 K.-W. zurück, welche sich ungefähr gleichmässig auf die beiden Zentralen Rheinfelden und Wyhlen verteilten. Nach und nach kamen die Anlagen der Kraftabnehmer wieder in Betrieb, sodass die gesamte Stromabgabe für die drei letzten Monate des Jahres 1914 wieder auf rd. 17 000 K. W. gebracht werden konnte. In den Jahren 1915–1917 verlief der Betrieb in normaler Weise. wWenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, so sollen nach der neuen Konz. 33 % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgeschrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der Abonnenten verwendet werden. Die Konz. enthalten mehrere Bestimmungen über die von der Ges. zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren sowie über eine Einwirkung der Konz.- Erteiler auf die Bedingungen, welche für Stromabgaben seitens der Ges. zu stellen sind; dieselben gehen über das gewöhnliche Mass nicht hinaus. Im J. 1915 erfolgte die käufliche Überlassung der auf Schweizergebiet liegenden elektrischen Anlagen an den Staat Aargau. Nach dem mit der Kantonsregierung abgeschlossenen Vertrag ist der Staat in alle Strom- lieferungs- u. Konzessionsverträge, die den gesellschaftl. Stromabsatz auf Schweizergebiet betrafen, mit gleichen Rechten u. Pflichten eingetreten; er betreibt die von der Ges. käuflich erworbenen Leitungsanlagen u. die Ges. liefert ihm die zur Bedienung seiner Strombezüge erforderliche elektr. Energie nach einem besonderen Stromlieferungsvertrage, welcher billige Engrospreise hierfür vorsieht, der Ges. aber die Stromlieferung an den Staat auf die Dauer von 20 Jahren zusichert. Mit den primären u. sekundären Leitungsanlagen sind auch die zugehörigen 26 Transformationsstationen samt Transformatoren u. Messinstrumenten sowie die grosse für die Stadt Rheinfelden erstellte Gleichstrom-Umformerstation mit Accumulatoren- batterie in das Eigentum des Staates bezw. des von diesom gegründeten staatlichen Elektrizitätsunternehmens übergegangen. Die vom Staat Aargau nicht gekauften von der Ges. seiner Zeit auf Schweizerufer erbauten elektr. Leitungen, insbesondere diejenigen, welche seiner Zeit der Stromabgabe nach Baselland und nach Laufenburg gedient haben, konnten von der Ges. zu günstigen Bedingungen anderweit veräussert werden. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 4 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 30./12. 1899 um M. 2 000 000 zu 107.50 %. Die G.-V. v. 6./4. 1908 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 000 000 zwecks Errichtung der neuen Wasserkraftwerksanlage. Diese neuen Aktien sind vom 1./7. 1908 ab div.-ber.; ihr Gewinnanspruch war indessen für das Geschäfts- jahr 1908 auf 2½ % u. für die Geschäftsjahre 1909–1911 auf höchstens 5 % begrenzt; ab 1./1. 1912 sind sie mit den übrigen Aktien gleichberechtigt. Die neuen Aktien sind zum Kurse von 115 % von einem Konsort. unter Führung der Berliner Handels-Ges. übernommen worden, welches sich verpflichtet hat, denjenigen Betrag, der nicht von der Grossh. Badischen Reg. auf Grund eines ihr bis zu 25 % eingeräumten Bezugs- rechtes übernommen wird, zum gleichen Kurse von 115 % den alten Aktionären zum Bezuge anzubieten. Das Angebot an den Badischen Staat u. öffentl. Korporationen u. badische Privatinteressenten ist erfolgt, aber nur Private haben M. 481 000 gezeichnet. Den alten Aktionären wurden M. 3 000 000 v. 27./5.–20./6. 1908 angeboten. Die G.-V. v. 18./5. 1912 beschloss nochmalige Erhöh. um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien B mit Div.-Ber. für 1912 mit höchstens 5 % (also für die Zeit v. 1. 7.–31./12. 1912 höchstens 2½ %, über nommen von einem Konsort. zu 125 %, angeboten M. 1 500 000 den alten Aktionären zu 135 % (Genussscheine: 280 Stück à M. 500. Dieselben sind sämtlich zurückgekauft und standen mit M. 120 000 zu Buche. Das Konto ist 1903 gänzlich getilgt). Anleihen: I. M. 4 050 000 = frs. 5 000 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. von 1901, rückzahlba zu 102 % ab 1./1. 1908; 5000 Stücke à M. 810 = frs. 1000, lautend auf den Namen der Schweiz. Kreditanstalt. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1908 bis längstens 1./1. 1932 durch jährl. Ausl. im Juli (erste 1907) auf 1./1.; verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6monat. Frist