Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und EHilfsgeschäfte. 1483 aus über Togo nach Kamerun. Der restliche Teil der Kosten wurde durch die Aufnahme einer Anleihe von M. 3 850 000 gedeckt (s. unten). Die Aufgabe, welche die Ges. sich zunächst gestellt hat, ist die Errichtung einer unab- hängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland u. Brasilien durch Herstell. einer Kabelverbindung von Borkum über Teneriffa und Monrovia nach Pernambuco. Hierfür bilden folgende Konz. und Verträge die Grundlage: 1. Die Konzession des Deutschen Reiches vom 9./8. 1908 mit Nachtrag v. 31./3. 1910 für eine Kabelverbindung zwischen Deutschland einerseits und Südamerika sowie West- afrika andererseits. Durch diese Konz. ist die Genehm. zur Anlandung des betreffenden Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablaufe des 40. Jahres nach Beginn des Betriebes zwischen Deutschland u. Brasilien erteilt worden. Das Reich sichert der Ges. den Anschluss an sein Telegraphennetz zu. Die Legung des Kabels muss auf der Strecke Borkum-Teneriffa spät. am 30./12. 1909, auf der Strecke Teneriffa-Monrovia spät. am 31./7. 1910 und auf der Strecke Monrovia-Pernambuco spät. am 31./12. 1911 bewirkt sein. Das Reich kann die Konz. für erloschen erklären: 1) wenn die Teilstrecken des Kabels oder das ganze Kabel nicht während der erwähnten Fristen in betriebsfähigem Zustande hergestellt sind, 2) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, 3) wenn die Ges. nicht die erforderlichen Einricht. u. Abmachungen für die prompte Weiter- gabe u. Bestellung der Telegramme auf den an das Kabel anschliessenden Linien in Süd- amerika trifft. Dieser Rechtsnachteil tritt jedoch nicht ein, wenn die Ges. in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere gewalt oder durch einen allg. Ausstand gehindert wird. Falls das Kabel zwischen Borkum, Teneriffa u. Brasilien sich für den Verkehr nicht mehr als ausreichend erweist, ist die Ges, berechtigt, unter den Bedingungen und für die Dauer der Konz. ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Die Ges. wird nach Vollendung der Linie Borkum-Teneriffa-Brasilien auf Verlangen des Reichs das Kabel von Monrovia aus über Togo u. Kamerun bis nach Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund) weiterführen und zwar nach Kamerun spät. bis 1./2. 1913 (bereits im Jan. 1913 eröffnet) u. nach Swakopmund spät. bis 1./4. 1919. 2. In dem zur Konz. gehörigen mit dem Reichs-Postamt unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrag ist festgesetzt, dass das Reichs-Postamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschen Endpunkt Emden übernimmt, während für den Betrieb in Teneriffa, Monrovia u. Brasilien, einschl. der Einrichtung der Betriebsstellen, die Ges. zu sorgen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. eine feste Ver- gütung von jährlich a) M. 1 289 100 für die Strecke zwischen Borkum u. Teneriffa, b) M. 882 650 für die Strecke zwischen Teneriffa u. Monrovia, c) M. 840 000 für die Strecke zwischen Monrovia u. Brasilien u. M. 850 000 für die Strecke zwischen Monrovia u. Duala (Kamerun) u. zwar für jede Strecke gerechnet vom Tage der Betriebseröffnung auf derselben bis zum Ablaufe des 40. Jahres. Die Vergütung zu d) erhöht sich auf jährlich M. 915 000, sobald die Steigerung des Verkehrs die Einführung des Duplexbetriebes auf der Strecke erforder- lich macht. Bei etwaiger Legung eines zweiten Kabels auf den vorerwähnten Strecken zahlt das Reich eine besondere Vergütung für die Benutzung des letzteren Kabels nicht. Von den Vergütungen zu a) bezw. b) bezw. c) sind jährl. M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 bezw. M. 139 160 ausschl. zur Unterhaltung der Kabel bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu einem besonderen Kabelinstandhalt.-F. anzusammeln, der zinsbar anzulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuwachsen. Reichen die resp. Beträge zur Instandhaltung der Kabel in einem Jahre nicht aus, so kann auf den Kabelinstandhalt.-F. zurück- gegriffen werden. Sobald hierdurch auch der Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist, hat die Ges. die weiteren Kosten der gewöhnlichen Unterhalt. lediglich aus den laufenden Einnahmen zu bestreiten. Bis zur Höhe der hiernach aus den laufenden Einnahmen aufgewendeten Summen brauchen in den folgenden Jahren die etwa von den Jahresbeträgen von M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 u. M. 139 160 erübrigten Summen dem besonderen Kabelinstandhalt.-F. nicht zu- geführt zu werden. Die Ges. ist ferner verpflichtet, dem Kabelern.-F. jährlich 2½ % des jeweilig eingezahlten A.-K. aus den laufenden Einnahmen zuzuführen u. diese Summe zinsbar anzu- legen. Die Zs. wachsen dem Ern.-F. zu. Aus diesem Fonds dürfen die Kosten für die Unterhalt. u. die Instandsetzung des Kabels ausnahmsweise bestritten werden, wenn der vorstehend erwähnte Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist und es sich umaussergewöhnl. Instandsetzungs- arbeiten handelt. Das Reich bezieht für die über das Kabel beförderten, aus Deutschland u. seinen Hinterländern herrührenden oder dahingehenden Telegramme die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren. Ausserdem erhält das Reich von sämtl. Einnahmen aus den auf das Kabel entfallenden Kabelraten einen Anteil von 75 %, jedoch nicht mehr, als die Jahresvergüt. des Reichs für das gesamte Unternehmen betragen. Wenn eine durch den Zu- stand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabelbetriebes zwischen Borkum, Teneriffa u. Südamerika oder zwischen Monrovia, Lome u. Duala eintritt, so ist die Ges. berech- tigt, die oben erwähnten Vergüt. weiter zu beziehen. Sie ist indessen verpflichtet, für die Be- förderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege zu sorgen, die nach Ansicht des Reichs-Postamts den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Soweit der Ges. der Ersatzweg unentgeltlich zur Verfügung steht, hat sie dem Reiche für die auf diesem Wege beförderten Telegramme neben den reglementsmässigen End- und Durchgangs- gebühren der elben Anteil an der Kabelrate zu zahlen, als wenn eine Unterbrechung des