1484 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Kabelbetriebes nicht eingetreten wäre. Für die Beförderung der Telegramme auf einem Ersatzwege, welcher der Ges. nicht unentgeltlich zur Verfügung steht, bezieht das Reich die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren und, soweit der Ges. nach Abzug aller Auszahlungen eine Kabelrate verbleibt, den Anteil von 75 %. Der Kabelbetriebsvertrag erlischt 1) mit dem Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes zwischen Deutsch- land u. Brasilien, 2) vor diesem Zeitpunkte, wenn und insoweit die Konz. des Deutschen Reiches aus einem der oben angegebenen Gründe zurückgenommen wird. 3. Die Konzession der Spanischen Regierung vom 6./6. 1907 für die Landung des Kabels und eines etwaigen Duplikatkabels auf Teneriffa. Erteilt auf 50 Jahre. 4. Die Konzession der Republik Liberia vom 1./5. 1907, derzufolge der Ges. das Recht eingeräumt ist, eine unterseeische Kabellinie nebst Duplikaten zu legen und zu betreiben zwischen Monrovia und Europa und dieselbe von Monrovia aus die Küste von Westafrika entlang und nach Südamerika auszudehnen. Diese Konz. unbeschränkt. 5. Die Konzession der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien vom 30./7. 1908. Nach derselben ist die Ges. berechtigt, zwischen einem Punkte der brasil. Küste Recife (Pernambuco) oder Macero — und der Insel Teneriffa oder nach vorheriger Vereinbarung mit der South American Cable Comp. Ltd. zwischen jenem Punkte und der Westküste von Afrika ein unterseeisches Telegraphenkabel zu legen u. zu betreiben. Diese Konz. ist ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung erteilt worden mit der Massgabe, dass die Ges. sämtl. Vergünstigungen geniessen soll, die den gleichartigen im Lande arbeitenden Ges. u. Unternehm. gewährt werden. Die Ges. ist verpflichtet, das Kabel bis spät. 27./3. 1912 legen zu lassen und dem regelmässigen Verkehr zu übergeben. Im Einverständnis mit der Regierung darf die Ges. ihr Kabel jederzeit duplizieren. Die vorerwähnten Konz. sind im übrigen zu den für derartige Landungsrechte üblichen Bedingungen, ohne zeitliches und örtliches Privilegium erteilt worden. Für Regierungs- telegramme sind Ermässigungen der üblichen Taxen, sowie bevorzugte Beförder. vorgesehen. Sämtliche Konz. waren urspr. der Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke A.-G. (jetzt Felten & Guilleaume Carlswerk Akt.-Ges.) zu Mülheim a. Rh. erteilt, ebenso war der Kabel- betriebsvertrag s. Z. mit dieser Firma abgeschlossen worden. Mit Genehm. der in Betracht kommenden Regierungen sind die Konz. u. der Kabelbetriebsvertrag unter dem 24./27. Febr. 1909 auf die Deutsch-Südamerikanische Telegraphenges., Akt.-Ges. übertragen worden. Die Übertragung ist erfolgt mit der Massgabe, dass der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G., deren eigene Aufwendungen für die Vorbereitung des Unternehmens zu erstatten sind; à Conto der der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. zustehenden Vergütung sind der Firma durch die Ges. bisher M. 400 000 vergütet worden; der Restbetrag von ca. M. 150 000 ist später beglichen worden. Um die Leitung des Kabels nach Brasilien über Monrovia zu ermöglichen, ist mit der South American Cable Company Ltd., die auf Grund einer ihr von der brasilian. Regierung erteilten Konz. bis Ende 1916 das alleinige Recht besass, eine Kabelverbindung zwischen Westafrika und Brasilien herzustellen, unter dem 4./2. 25./3. 1910 eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge die South American Cable Comp. Ltd. ihre Genehm. zur Leitung des Kabels über Monrovia (Liberia) erteilt hat. Das betr. Abkommen sieht u. a. auch ein Zusammenarbeiten der beiden Ges. in Fragen der Tarife, der Leitung der Telegramme und eine gegenseitige Aushilfe in Störungsfällen vor. Die drei Teilstrechen des Kabels Borkum-Brasilien sowie Monrovia-Lome-Duala sind bereits verlegt und das Reich hat auch die Anschlussstrecke Borkum-Emden hergestellt. Der Betrieb ist eröffnet worden: auf der Strecke Borkum-Teneriffa (2108 Seemeilen) am 26./8. 1909, auf der Strecke Teneriffa-Monrovia (1800 Seemeilen) am 21./3. 1910 auf der Strecke Monrovia-Pernambuco (1870 Seemeilen) am 29./3. 1911 und auf der Strecke Monrovia-Togo- Kamerun (1575 Seemeilen) am 19./1. 1913. Die Station Monrovia hat, um mit vorüber- fahrenden Schiffen in Verkehr treten zu können, Apparate für drahtlose Telegraphie er- halten. Ferner fand in Monrovia die Herstellung einer Fernsprechanlage statt. Konzession Monrovia-Kamerun: Diese Konz. für die Strecke Monrovia-Togo- Kamerun wurde 1912 erteilt; der Kabelbetriebsvertrag mit dem Reichspostamt beruht im allgemeinen auf den gleichen finanziellen u. sonstigen Grundlagen wie der Betriebsvertrag für die bereits bestehende Kabelverbindung Borkum-Teneriffa-Monrovia-Pernambuco. Das Reichspostamt zahlt für die neu zu erbauende Strecke Teneriffa-Duala auf 40 Jahre eine Jjährliche Subvention von M. 850 000, die auf M. 915 000 jährlich erhöht wird, sobald auf dieser Strecke der Duplexbetrieb eingeführt wird. Der Betrieb Monrovia-Lome-Duala wurde am 19./1. 1913 eröffnet und damit eine unabhängige deutsche Kabelverbindung zwischen Deutschland und seinen Schutzgebieten Togo u. Kamerun über Teneriffa-Monrovia geschaffen. Die Länge des Kabels Monrovia-Lome beträgt 970 Seemeilen, die des Kabels Lome- Duala rund 585 Seemeilen. Geschäftsjahr 1914: Die ersten 7 Monate des Geschäftsjahres hatten eine Zunahme des Telegrammverkehrs mit sich gebracht die eine erhebliche Steigerung der Telegramm-Ein- nahme zur Folge hatte. Von Störungen der Kabel war die Ges. während dieser 7 Monate verschont. Infolge des Kriegszustandes wurde am 5./8. 1914 das Kabel Borkum-Teneriffa durch die Engländer im Kanal unterbrochen. Die Station Lome musste am 7./8., als die Engländer vor Lome erschienen, ihren Betrieb einstellen; die Verbindung zwischen Monrovia und Duala über Lome konnte jedoch noch bis 9./8. aufrecht erhalten werden. In der Nacht vom 20. zum 21./11. wurde auch das Kabel Teneriffa-Monrovia, wahrscheinlich von einem