Verkauf der Tüdssisch andbrief-Bank Berlin W., Vossstrasse Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Aktien-Kapital 8= = Reserven und Vortväge Gewährte Darlehen-. 24 000 ooo M. „ Ca. 16 500 000 M. .„ oa. 450 000 000 M. 83 = *― Verausgabte Emissionspapiere ca. 444 000 000 M. Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer und kommunaler Darlehen bestehen an allen grösseren Plätzen des Deutschen Reiches. Der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. Geschäftskreis der Bank. Die Preußische Pfandbrief-Bank betreibt folgende Geschäfte nach Maßgabe des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden ausschließlich zur ersten Stelle gewährt, und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern und auf landwirtschaftliche Objekte. Von der Beleihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fabriken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Stein- brüche, Weinberge sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. Lombardierung von erststelligen unter Nr. 1 bezeichneten Hypotheken. Gewährung von unkündbaren Darlehen an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Provinzen, Kreise, Stadt- gemeinden, Landgemeinden, Kirchen- gemeinden, öffentliche Genossenschaften und landwirtschaftliche Verbände oder an Dritte gegen volle Garantie einer solchen Körper- schaft. Gewährung von vorübergehenden Vorschüssen an Kommunen und Kommunal- Sparkassen. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches gegen erststellige hypo- thekarische Verpfändung der Bahn oder gegen volle Gewährleistung durch eine Körperschaeft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal - Obli- gationen und Kleinbahn-Obligationen. Die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen sind lombardfähig bei der Reichsbank und einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken. Sie dürfen nach den gesetz- lichen Bestimmungen von Lebensversiche- rungsgesellschaften und Berufsgenossen- schaften erworben und ferner benutzt werden als Heiratskautionen für Offlziere, sowie als Lieferungskautionen bei den Verwaltungen der Reichspost, einzelner preußischer Staats- ministerien, der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten, einer Reihe preußischer Pro- vinzen und der grösseren deutschen Städte. Die Kommunal-Obligationen sind gesetzlich mündelsicher. Die Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen und Kleinbahn-Obligationen werden an den Börsen zu Berlin bezw. Frankfurt a. M. amt- lich notiert. Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluß von Zeit- geschäften. 7. Beleihung börsengängiger Wertpapiere nach Maßgabe einer von der Bank gesetzlich auf- gestellten Anweisung. Depositen- und Scheck-Verkehr. Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten, Hypotheken und sonstigen Dokumenten unter gesetzlicher Haftbarkeit als offene Depots und Aufbewahrung in geschlossenen Depots oder in den Tresorfächern der Stahlkammern der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichneten Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt.