Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Aktien u. 1000 Vorz.-Aktien, die zu 120 % begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Nom. M. 1 883 800 Vorz.-Aktien befinden sich im Besitz der Allg. Lokal- u. Strassenbahn-Ges. in Berlin. – Bei jeder Erhöhung des A.-K. haben die jeweiligen Aktionäre ein Bezugsrecht. Die Notwendigkeit, das Trambahnnetz in Strassburg u. Umgebung weiter auszubauen, gab im J. 1912 Veranlassung zu einer, den jetzigen Verhältnissen angepassten, umfassenden Neuregelung des Vertragsverhältnisses mit der Stadt u. zwar auf der Grund- lage, dass der mit der Stadt bestehende Konzessionsvertrag eine Klarstellung u. Ergänzung unter anderem dahin erfährt, dass der Ges. für die Folge alle von der Stadt bis 1./1. 1965 zu erwirkenden Konzessionen für neue Strassenbahnen in der Gemarkung Strassburg zur Ausbeutung überlassen, sowie die Bedingungen für die Übernahme der Anlagen durch die Stadt bei Ablauf des Konzessionsvertrages verbessert werden. Nach dem neuen Konzessionsvertrag ist ferner vereinbart worden, dass der Stadt eine Beteilig. an dem Reingewinn der Ges., soweit er 6 % Div. auf das A.-K. übersteigt, vom 1./4. 1912 ab eingeräumt wird. Voraussetzung für diesen Vertragsabschluss war, dass der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, sich an dem Unternehmen mit etwas über der Hälfte des A.-K. zu beteiligen, wogegen die Stadt eingewilligt hat, dass die nicht in ihren Besitz gelangenden Aktien in Vorz. Aktien umgewandelt werden. Demgemäss hat die G.-V. der Ges. vom 11./6. 1912 beschlossen: Das A.-K. der Strassburger Strassenbahn-Ges. (M. 5 000 000) je zur Hälfte in Vorz.- u. St.-Aktien umzuwandeln, die am Reingewinn der Ges. wie folgt beteiligt, im übrigen aber einander völlig gleichgestellt sein sollen. Vom verteilbaren Reingewinn zunächst 5 % zum R.-F. (Grenze 10 %, ist erfüllt), bis 5 % zu einem besonderen R.-F., dann erhalten beide Aktiengattungen mit gleichen Rechten eine Div. bis zu 6 %. Der verbleibende Betrag wird folgendermassen verteilt: So lange dieser Mehrgewinn M. 300 000 nicht übersteigt, erhalten davon die Stadt Strassburg vorweg als Abgabe 30 %, die Genussscheine als Gewinnbeteilig. 10 %. Von dem hiernach noch verbleibenden Restbetrage erhält zunächst der A.-R. 10 % als Tant., der Rest fällt mit 30 % den St.-Aktien u. mit 70 % den Vorz.-Aktien als Super-Div. zu. Übersteigt der Mehrgewinn den Betrag von M. 300 000, aber nicht von M. 400 000, so erhält die Stadt Strassburg vorweg als Abgabe von dem Teilbetrage von M. 300 000 30 %, von dem Restbetrage 40 % als Ab- gabe, ferner erhalten die Genussscheine 10 % des vollen Betrages als Gewinnbetelig. Von dem hiernach verbleibenden Restbetrage erhält der A.-R. 10 % als Tant., der Rest fällt mit 40 % den St.-Aktien, mit 60 % den Vorz.-Aktien als Super-Div. zu. über steigt der Mehr- gewinn den Betrag von M. 400 000, so erhält die Stadt Strassburg von M. 300 000 30 %, von ferneren M. 100 000 40 % u. von dem weiteren, M. 400 000 übersteigenden Betrage 50 % vorweg als Abgabe; ferner erhalten die Genussscheine 10 % des vollen Betrages als Gewinn- beteilig. Vom „ Restbetrage erhält der A.-R. 10 % als Tant., der Rest fällt je zur Hälfte den St.-Aktien u. den Vorz.-Aktien als Super-Div. 10. Beschliesst die G.-V. über die regelmässigen Abschreib. hinaus besondere Rückstell., so kommen diese von demjenigen Teil des Reingewinns in Abzug, der nach Entrichtung der Abgaben an die Stadt Strassburg u. der Zuwendungen an die Genussscheine u. den A.-R. noch zur Verfüg. steht. Das gleiche gilt von dem nach Ermessen der G.-V. auf das nächste Geschäftsj. zu übertragenden Teil des Reingewinnes. Zur Durchführung der „„. Transaktion wurden die Aktionäre der Strassburger Strassenbahn-Ges. v. 17./6.–12./7. 1912 aufgefordert, von je 2 ihrer Aktien die eine zum Kurse von 150 %, zuzügl. 4 % Stückzs., zur Weitergabe an die Stadt Strass- burg abzugeben, wogegen die andere als Vorz.-Aktie abgestempelt wurde. Aktien, deren In- haber auf diese Transaktion nicht eingingen, blieben St.-Aktien. Die Allg. Lokal- u. Strassenbahn-Ges. in Berlin hatte sich verpflichtet, der Stadt Strassburg aus ihrem eigenen Bestande noch soviel Aktien zum Kurse von 150 %, zuzügl. 4 % Stückzs., zu liefern, dass die Gesamtzahl der in den Besitz der Stadt Strassburg übergehenden Aktien, zuzügl. der im Be- sitze von Dritten verbliebenen St.-Aktien, die H: älfte des A.-K., also nom. M. 2 500 000 aus- machte. Die hiernach noch der Allg. Lokal- u. Strassenbahn-Ges. verbliebenen Aktien wurden zu Vorz.-Aktien abgestempelt; dafür hatte die Allg. Lokal- u. Strassenbahn-Ges. sich zu verpflichten, auch von diesen Aktien soviel an die Stadt Strassburg abzugeben, dass diese in den Besitz von mindestens nom. M. 2 501 000 Aktien gelangte. Subventionen: Die in der Bilanz vom 31./3. 1916 enthaltenen Subventionen von zus. M. 3 203 699 entfallen auf nachstehende Linien: 1) für die Linie Strassburg-Markolsheim nebst Abzweigungen Erstein (Rheinstrasse)-Erstein (Reichsbahnhof) u. Boofzheim-Rheinau M. 880 010, 2) für die Linie Strassburg-Truchtersheim M. 239 485. Diese Beträge sind unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse (à fonds perdu) vom Staate Elsass-Lothringen. 3) Für die Linie Kehl-Bühl a) vom Grossherzogtum Baden M. 390 750, b) von den Gemeinden des Amtsbezirks Kehl M. 110 538, c) desgl. des Amtsbezirks Bühl M. 51 952 = M. 553 240. 4) Für den Bau der Linien Kehl-Ottenheim und Altenheim-Offenburg M. 589 818. 5) Oberhausbergen-Westhofen M. 418 100. 6) Rastatt-Schwarzach M. 523 044. Diese Beträge sind ebenfalls unverzinsl. u. nicht rückzahlb. Zuschüsse. 7) Für den Bau der Linie Strassburg-Grafenstaden (Teilstrecke der Linie Strassburg- Markolsheim) wurde ausserdem seitens der Gemeinde IIlkirch-Grafenstaden und Maschinen- bauges. Grafenstaden ein unverzinslieh nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt von M. 20 100.