754 HUlektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Einnahme weniger als M. 100 000 beträgt. Die Abgabe soll, sobald die Brutto-Einnahme M. 100 000 erreicht hat, bezw. übersteigt, für je M. 50 000 Mehreinnahme um je ½ % er- höht werden, bis zu einem Höchstbetrage von 8 %. Die Stadtgemeinde Essen ist berechtigt, auch während der Vertragsdauer, und zwar zurn erstenmal nach Ablauf des zehnten Boe- triebsjahres, das Elektrizitätswerk für eigene Rechnung zu übernehmen. Will sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten grei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzug kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3½ % und in den letzten 180 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event. in den weiter folgenden jährlich um 4 %, jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.: Von folgenden Gemeinden hat die Ges. das aus- schliessliche Recht zur Benutzung der Strassen u. Plätze zur Leitung u. Abgabe elektr. Stroms durch Vertrag erworben: Stoppenberg, Caternberg, Frillendorf, Huttrop, Leithe, Schonnebeck, Rotthausen, Heissen, Mülheim-Ruhr, Meiderich, Rüttenscheid, Alstaden, Kray, Laupendahl, Gladbeck, Rellinghausen, Borbeck, Hamborn, Bredeney, Mintard, Holten, Gelsenkirchen, Benrath, Werden, Kettwig, Wülfrath, Mettmann, Heisingen, Heiligenhaus, Hilden, Steele, Menden, Raadt u. Hiesfeld. 1908 bezw. 1909 wurden angeschlossen: Sterk- rade, Bruchhausen, Walsum, Angermund, Huckingen, Lintorf, Ratingen u. a. m. Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen u. laufen von 25 bis zu 50 Jahren. Für die Ge- meinden ist gegen die Einräumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden u. Privaten elektr. Strom für Licht- u. Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet. das gesamte Kabelnetz mit Zubehör nach Ablauf des Ver rages zum jeweil. Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käufl. Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des V ertrages oder schon vorher nach einer für die einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 9 ahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Königl. Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Weiter besteht ein Vertrag mit dem Steinkohlenbergwerk Rheinpreussen, kraft dessen das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk aus den Lieferungen an die Städte Uerdingen, Krefeld u. Krefeld Hafen, an die Gemeinden Frjemersheim u. Hochemmerich u. an eine Anzahl Bahnhöfe die Nutz- niessung hat u. die Übertragung dieser Verträge auf sich jederzeit verlangen kann. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durchgangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Gemeinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Gemeinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Später wurden Verträge mit den Landkreisen Geldern, Cleve, Kempen, Mörs, Rees, Cöln, Düsseldorf, Mettmann, Rheinbach u.d den Gemeinden Altenessen u. Hermülheim ab- geschlossen. In dem Gebiet der zu erschliessenden oben genannten 5 niederrheinischen Kreise wurden mit fast sämtl. Städten u. Gemeinden dieser Kreise sowie auch mit mehreren industriellen Werken Stromlieferungsverträge getätigt, Für die Versorg. dieser Kreise wurde im J. 1911/12 ein Kraftwerk in Wesel erbaut. 1914 Übernahme des Elektrizitätswerkes der Stadt Neuss. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwischen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem Landkreis Sol ingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normal- spurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen im unteren Kreise Solingen übertrug. Der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Gleichzeitig wurde ein Pachtvertrag mit dem genannten Werke abgeschlossen; nach diesem Vertrage verpachtet der Landkreis Solingen dem Werke von dem Augenblick der Inbetriebnahme also ab 1911 der vorerwähnten