Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 767 14) Die Unterstation im Freihafen, am Magdeburger Quai, auf einem vom Hamburg. Staat für M. 1530 jährlich gepachteten Grundstück, seit 1908 in Betrieb. 15) Die Unterstat. in Eimsbüttel an der Ottersbeckallee, welche im Nov. 1908 in Betrieb kam, im eigenen Grundstück. 16) Die Unterstat. im erworb. Grundstück Grosse Reichenstr. 35/43, seit Juli 1910 in Betrieb. Die Betriebsmittel der Kraftwerke weisen eine Gesamtleistung der Dampfmaschinen u. Dampfturbinen von 71 200 PS auf; die Gesamtleistung der Dynamomaschinen beläuft sich auf 48 050 Kw. und die der Akkumulatoren auf 7565 Kw., beider zus. also auf 55 615 Kw. Ausserdem befinden sich in den Kraftwerken noch Umformer mit einer sekundären Leistung von 4740 Kw. Die Betriebsmittel der Akkumulatoren-Unterwerke haben eine Gesamtleistung der Akkumulatoren von 10 220 Kw. u. der Umformer von 17 077 Kw. sekundär, beider zus. also von 27 297 Kw. Das der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum auf Hamburgischem Gebiet umfasst 42 200,9 qm, sämtlich in wertvollem bebauten Gebiete belegen. Seit 1./7. 1915 bis 30./6. 1917 wurden für Neuanlagen gebucht M. 8 216 839, ausserdem standen ult. Juni 1917 im Bau be- findliche Anlagen mit M. 1 043 258 zu Buch, ausserdem waren Anzahlungen auf Neubauten mit M. 1 400 951 verbucht. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat vom 10./5. 1893: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten An- lage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- u. masch.-techn. Wertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zus. hängendes betriebs- fähiges Werk, jedoch ohne, Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, u. welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachyerständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) berech- neten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Zentralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Zentralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebrauch machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzu- teilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Ham- burgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Geneh- migung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Die Dauer des Vertrages war bis 1./7. 1923 festgelegt. Es stand dem Hamburgischen Staat das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. quli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Der Hamburgische Staat machte 1914 von dieser Befugnis Gebrauch; es stand ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren nach 1923 die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen sollen. Eine Einlös. des dem Staat alsdann gehörenden Vorz.-Akt.-Kap. findet nicht statt, abgesehen von dem unter Kap. genannten Falle. Ein Nachtrags-Vertrag mit dem Hamburg. Staate wurde am 15./7. 1914 von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigt, wonach der Vertrag bis 1938 verlängert wurde; nach der neuen Vereinbarung wurde das Unternehmen auf das ganze Hamburgische Staats- gebiet ausgedehnt und zu einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen ausgebaut. Der neue Vertrag ist am 1./7. 1915 in Kraft getreten. Der Hamburg. Staat übernahm für Betriebs- erweiterungen M. 22 000 000 Vorz.-Aktien mit Wirkung ab 1./7. 1915, wovon zunächst 25 % eingezahlt wurden. (Siehe bei Kap.) In den mit Leitungen belegten Strassen etc. ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der Finanz-Deputation vorbehaltenen Tarifsätzen u. Tarifbestimmungen jedem bei Tage u. bei Nacht elektr. Strom zu liefern, der sich auf mind. ein Jahr zur tarifmässigen Abnahme ver- pflichtet u. die übernommene Zahlungsverbindlichkeit pünktlich erfüllt. Die Stromabgabe stieg von 69 358 467 KWSt. im Jahre 1916/17 auf 79 853 615 KWSt. im Jahre 1917/18, davon entfallen auf Lichtstrom 7 809 857 KWSt., auf Kraftstrom 8942851 KWSt., auf Licht- und Kraftstrom (Grossabnehmer) 45 166 027 K WSt., öffentliche Beleuchtung